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3.1 Allgemeines

Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte unterliegen der Eichpflicht (§§ 27 ff. des Mess- und Eichgesetzes – MessEG). Ist das Geschwindigkeitsmessgerät nicht geeicht, bleibt das Beweismittel verwertbar, es ist aber ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017 – 4 RBs 94/17). Gemäß § 34 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beträgt die Eichfrist eines Messgeräts zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Gemäß Anlage 7 (zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV) Nr. 12.1 beträgt die Eichdauer von Geschwindigkeitsmessgeräten davon abweichend ein Jahr. Gemäß § 34 Abs. 1 MessEV ist für den Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen. Gemäß § 34 Abs. 2 MessEV endet – unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist – diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Gemäß § 37 Abs. 2 MessEG endet die Eichfrist vorzeitig, wenn [...]
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