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Der Verteidiger begründet den Einspruch, das Messfoto sei nicht verwertbar, weil dort zwei Fahrzeuge auf zwei Fahrstreifen sichtbar seien und deshalb davon auszugehen sei, dass das andere – nicht von der Betroffenen geführte – Kfz die Messung ausgelöst habe. Das LG Berlin (Beschl. v. 20.10.2016 − 512 Qs 43/16; ebenso AG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2012 − 314 OWi-20 Js 118/12-13/12, DRsp Nr. 2013/8818) hat hier die Beschwerde des Betroffenen verworfen. Das Gericht sei aufgrund der konkreten Einwände des Betroffenen gegen die Richtigkeit der Messung zur Einholung des Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen: „Im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO der Amtsermittlungsgrundsatz. Hiernach ist das Gericht verpflichtet, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter Erhebung aller hierfür erforderlichen Beweise umfassend aufzuklären, um eventuell zu Unrecht erhobene Vorwürfe gegen die Betroffenen zu entkräften. [...]
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