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Der Geschwindigkeitsverstoß ist um 16:32 Uhr durch Frontfoto dokumentiert, der Handyverstoß um 18.05 Uhr am selben Tag durch Beobachtung eines Polizeibeamten. Werden durch mehrere Handlungen Bußgeldvorschriften verletzt und bilden diese weder eine natürliche noch eine rechtliche Handlungseinheit, so sind die Geldbußen nach § 20 OWiG jeweils gesondert festzusetzen, auch wenn diese mehreren Handlungen gleichzeitig geahndet werden. Jeder einzelne Verstoß ist als selbständige Tat i.S.d. § 53 StGB zu werten. Mehrere Geldbußen können zwar gemeinsam festgesetzt werden, sind aber im Bußgeldbescheid getrennt anzugeben und nicht zusammenzuziehen (OLG Celle, Beschl. v. 06.04.2016 – 2 Ss 15/16, DRsp Nr. 2016/19840; OLG Hamm, Beschl. v. 26.11.2001 – 2 Ss OWi 985/01, DRsp Nr. 2002/2888; OLG Koblenz, Beschl. v. 03.01.2007 – 1 Ss 289/06, DRsp Nr. 2008/22264; OLG Rostock, Beschl. v. 23.11.2011 – 2 Ss (OWi) 187/11 I 208/11, DRsp Nr. 2012/46). Der Betroffene hat durch mehrere [...]
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