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Da § 47 OWiG in jedem Verfahrensstadium gilt, ist die Vorschrift auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar, unabhängig davon, ob es sich um die normale oder um die Zulassungsrechtsbeschwerde handelt (§§ 79, 80 OWiG). Voraussetzung für die Verfahrenseinstellung ist allerdings, dass die Rechtsbeschwerde frist- und formgerecht eingelegt ist, da das angegriffene Urteil sonst in Rechtskraft erwächst. Eine Einstellung erst durch das Oberlandesgericht ist gar nicht so selten. Dies betrifft Fälle etwa einer zwischenzeitlich geänderten Beurteilung der Zuverlässigkeit von Messgeräten, kann aber auch einfache Ordnungswidrigkeiten betreffen, die erst nach jahrelanger Verfahrensdauer zur Entscheidung anstehen und schon aufgrund des Zeitablaufs keiner Ahndung mehr bedürfen. Auch diesen Hinweis sollte der Verteidiger in seiner Rechtsbeschwerdebegründung also nicht vergessen. Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 12.08.2010 – 1(8) SsRs 366/09AK 92/09, DRsp Nr. 2011/4238 = NZV 2011, 95) hatte [...]
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