Richtig ist zunächst, dass bei Verstößen gegen die StVO und StVZO die Verfolgungsverjährung drei Monate ab Beendigung der Tat beträgt (§ 26 Abs. 3 StVG). Habe ich z.B. am 01.02.2019 einen Geschwindigkeitsverstoß begangen, ist diese Tat mit Ablauf des 30.04.2019 nicht weiter verfolgbar. Die Behörde kann die Verfolgungsverjährung aber unterbrechen. § 33 OWiG nennt die Maßnahmen, die die Verjährung unterbrechen, womit die drei Monate neu zu laufen beginnen. Schon die Anordnung der Bekanntgabe des Bußgeldvorwurfs (= Anhörung) unterbricht die Verjährung. Das heißt, der Sachbearbeiter in der Bußgeldstelle nimmt ihre Daten auf und druckt die Anhörung als Betroffener aus. Damit ist die Verjährung bereits unterbrochen, ohne dass der Betroffene dies weiß oder auch nur wissen kann. Ob der Anhörungsbogen dem Betroffenen zugeht, ist also unerheblich. Das Bestreiten, den Anhörungsbogen überhaupt erhalten zu haben, hilft ihm nicht. Ob die Behörde ermittelt (oder, falls dann [...]