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§ 2a StVG regelt, wann sich ein Inhaber einer Fahrerlaubnis in der Probezeit befindet. Wird die Fahrerlaubnis zum ersten Mal erteilt, beträgt die Probezeit zwei Jahre (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG). Ausnahmen gelten für die Fahrerlaubnisklassen AM, L und T; insoweit gilt keine Probezeit (§ 32 Satz 1 FeV). Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums unterfallen ebenfalls der Probezeit, wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben. Allerdings ist die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis auf die Probezeit anzurechnen (§ 2a Abs. 1 Satz 3 und 4 StVG). Die Probezeit beginnt zu laufen, wenn die Fahrerlaubnis erteilt wird (§ 2a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz StVG). Das ist der Fall, wenn der Führerschein oder die Prüfungsbescheinigung ausgehändigt wird (§ 22 Abs. 4 Satz 7 FeV). Im Fall des begleiteten Fahrens ab 17 Jahren (§ 6e StVG, § 48a FeV) kommt es auf die [...]
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