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Die Vereinbarung einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütung ist nach § 4 RVG grundsätzlich zulässig. Gerade im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bietet sie sich an, um den häufig oft umfangreichen Aufwand des Rechtsanwalts angemessen abzugelten. Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, muss der Mandant darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsschutzversicherung nur die gesetzlichen Gebühren trägt. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen. Sie darf nicht in der Vollmacht oder in einer Urkunde, die noch anderen Text enthält, enthalten sein. Die Gebührenhöhe ist grundsätzlich nur durch § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) begrenzt. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass im Fall des Obsiegens eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten seitens der Staatskasse nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren stattfindet. Muster [...]
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