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Durch die Vollmacht wird das Zustandekommen des Mandatsverhältnisses dokumentiert. Konstitutive Wirkung hat die Vollmacht nicht. Sie dient aber der Legitimation gegenüber Behörden und Gerichten und sollte diesen regelmäßig vorgelegt werden, auch wenn das nicht zwingend ist. Im Bußgeldverfahren kann auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht Einspruch eingelegt werden. Bestellt sich der Verteidiger ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, ist eine förmliche Zustellung an ihn selbst nur dann wirksam, wenn er ordnungsgemäß mandatiert wurde. Die Vollmacht muss vom Mandanten persönlich unterschrieben werden. Ist der Mandant noch nicht volljährig (etwa beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren), muss die Vollmacht von dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) unterzeichnet werden. Wenn die gesetzliche Vertretung und die Erziehungsberechtigung auseinanderfallen, sind § 46 OWiG und § 67 JGG zu beachten. Es kommt häufig vor, dass sich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren im [...]
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