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1) Berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 18,6 % für die Rentenversicherung und 2,5 % für die Arbeitslosenversicherung, und Lohnsteuer der Klasse 1 nach dem amtlichen Programmablaufplan 2020 ohne Kinderfreibeträge und ohne Vorsorgepauschale für den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung und mit Solidaritätszuschlag; zur Anwendung vgl. BGH, FamRZ 1981, 442, 444, 445 = NJW 1981, 1556, 1558, 1559; BGH, FamRZ 1983, 888, 889, 890 = NJW 1983, 2937, 2938, 2939; s.a. BGH, FamRZ 1985, 471, 472, 473 = NJW 1985, 1347 [LS]. Redaktionelle Anmerkung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde 2020 von 2,5 auf 2,4 % gesenkt. Die Veränderung dürfte sich auf die Prozentwertbildung in der Tabelle nicht auswirken. (Beitragssatz 18,6 %) Fortgeführt von Richter am OLG a.D. Werner Gutdeutsch, München Nettobemessungsgrundlage in Euro Zuschlag in Prozent zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage 1 – 1.070 13 % 1.071 – 1.130 14 % 1.131 – 1.180 15 % 1.181 – [...]
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