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Herrn/Frau Name Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Unfall vom Sehr geehrte..., die meine Mandanten zu erstattenden Anwaltsgebühren sind entsprechend der von mir vorgenommenen Berechnung nach getrennten, nicht jedoch nach zusammengerechneten Gegenstandswerten zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des BGH (AnwBl 1984, 501) reicht es für die Annahme „derselben Angelegenheit“ im Sinne des § 22 RVG Bei der Bestimmung der einheitlichen Angelegenheit sind die Vordefinitionen des § 16 RVG ein Hinweis: verschiedene Auftraggeber sind ein Anhalt dafür, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. nicht aus, dass die Ansprüche beider Mandanten aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt – also demselben Unfall – entstanden sind; auch hier ist die Abgrenzung und Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrags entscheidend. Nachdem meine Mandanten mir den Auftrag jeweils getrennt erteilt haben und dementsprechend auch getrennte Anspruchsschreiben ergingen, ist auch getrennt [...]
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