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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Unfall vom …; Schadennummer: ... Sehr geehrte(r) ..., die von mir in Rechnung gestellte Hebegebühr nach Nr. 1009 VV RVG ist ebenfalls zu erstatten. Ich verweise auf LG Mannheim (Urt. v. 13.02.2014 – 10 S 71/13), wonach eine Erstattungspflicht der Hebegebühr durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer zwar grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwalts bei der Empfangnahme zur Rechtsverfolgung notwendig war. Fordert der Rechtsanwalt des Geschädigten den Versicherer aber zur Zahlung des Schadensersatzbetrags unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorschrift der Nr. 1009 VV RVG an sich auf, hat dieser auch die durch die Auszahlung des Betrags entstehende Hebegebühr zu ersetzen (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 1009 Rdnr. 20, 22). Wir haben Sie unstreitig darauf hingewiesen, dass bei einer Überweisung auf das Kanzleikonto eine Hebegebühr anfallen werde. Unerheblich ist, ob [...]
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