Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Unfall vom ...; Schadennummer: ... Sehr geehrte(r) ..., weder Anfall noch Erstattbarkeit der von mir abgerechneten Gebühren sind dadurch ausgeschlossen, dass die Regulierung durch meinen Bürovorsteher erfolgt ist. Richtig ist nur, dass die Tätigkeit insoweit nicht dem RVG unterliegt, § 5 RVG. § 34 RVG sieht aber ausdrücklich auch eine Berechnung der Gebühren nach BGB vor. Als übliche Vergütung i.S.d. § 612 BGB sind in solchen Fällen 50 % der gesetzlichen Anwaltsgebühren anzusehen. Ich verweise auf Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl. 2021, § 5 Rdnr. 11 f.; vgl. auch Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, 9. Aufl. 2021, § 5 RVG Rdnr. 61), wonach bei Tätigwerden des Bürovorstehers die Gebühr um 1/2 bis 1/3 der Gebühr des Rechtsanwalts zu reduzieren sei. Ich verweise zusätzlich auf AG Offenbach, Urteil vom 08.08.2017 – 30 C 53/17, wonach im Mindesten eine 0,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG [...]