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Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, die Erstattung der Sachverständigenkosten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die sogenannte Bagatellgrenze der Reparaturkosten von 500 € in heutiger Zeit anzuheben und bei 700 € oder gar 750 € anzusetzen sei. Die Rechtsprechung ist allerdings nicht einheitlich; anders etwa AG Kiel, Urt. v. 30.11.2011 – 113 C 145/11, SP 2012, 122 und AG Schwerte, Urt. v. 23.03.2012 – 7 C 123/11, SP 2012, 303. Der BGH hat im Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, SP 2005, 102, die Bagatellgrenze mit 700 € angegeben. Diese vereinzelt vertretene Auffassung ist auch durch die Rechtsprechung nicht bestätigt, welche es ausdrücklich bei der bisherigen Grenze von 500 € belassen hat (AG Bonn, Urt. v. 11.07.1995 – 15 C 174/95, zfs 1996, 55). Im Übrigen verbietet sich der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht [...]
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