Name der Versicherung Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ... Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr... Versicherungsnehmer... ist in Anbetracht ihrer/seiner behinderten Sicht nach rechts zu schnell in die Kreuzung eingefahren. Sie/Er hätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO so langsam fahren müssen, dass sie/er bei Sichtbarwerden meiner von rechts kommenden, also vorfahrtsberechtigten Partei sofort hätte anhalten können. Demgegenüber konnte sich mein Mandant darauf verlassen, dass auch ein für ihn nicht sichtbarer, von links kommender Wartepflichtiger sein Vorfahrtsrecht beachten werde. Diese Regel gilt auch an nicht durch Vorfahrtsschilder geregelten Kreuzungen, wenn – wie hier – mein Mandant freie Sicht nach rechts zur Beurteilung seiner eigenen Wartepflicht hat (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.10.2010 – 4 U 110/10, SP 2011, 100). Da mein Mandant auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts vertrauen konnte, kommt eine [...]