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Versicherung Name Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Ort, Datum Schadennummer/VS-Nr.: AZ Empfänger Geschäftszeichen hier: Kanzleiaktenzeichen Sehr geehrte Damen und Herren, in dieser Schadensache haben Sie die Abschleppkosten nur teilweise beglichen und verweigern die restliche Bezahlung. Sie führen aus, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, da das Abschleppen in die nächstgelegene Werkstatt deutlich geringere Kosten verursacht hätte als das Abschleppen in die Werkstatt am Wohnort des Mandanten. Ihre Ausführungen sind unzutreffend. Bei Totalschaden gilt, dass nur Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt erstattungsfähig sind. Der hier wiedergegebene Mustertext bezieht sich auf einen Reparaturschaden. Bei Totalschaden wird auch Abschleppen zum Heimatwohnort im Rahmen der 130%-Rechtsprechung geschuldet. Der Mandant befand sich mit seiner Familie (Ehefrau und Kinder) auf der Heimreise vom Urlaubsort. Der Unfall hat sich ca. 200 km vor dem [...]
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