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in vorbezeichneter Angelegenheit übersenden wir nunmehr das anliegende Bezifferungsschreiben mit der Maßgabe, auch diesbezüglich Deckungszusage zu erteilen bzw. - sofern anliegend - unsere Kostennote mit der Bitte um Ausgleich binnen einer Woche. Hierbei haben wir im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten sowie wegen des Interesses der Mandantschaft an der Erledigung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens den Ansatz einer 1,5fachen Geschäftsgebühr für notwendig vorgefunden. Diesbezüglich beachten Sie bitte auch: Bei der 1,3-Gebühr gem. § 14 RVG handelt es sich um eine sogenannte Regel- oder Schwellengebühr und nicht um eine Höchstgebühr (diese beträgt 2,5). Dies ist ständige Rechtsprechung, vgl.: BGH, Urt. v. 13.01.2011 - IX ZR 110/10, wo es wörtlich heißt: 'Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ...', und speziell für die Unfallschadensabwicklung [...]
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