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Checkliste: Internationale Zuständigkeit korrekt ermitteln ja nein Haben Sie die anzuwendende Rechtsordnung ermittelt? – Verkehrsvorschriften: die des Tatorts (BGH NJW-RR 1996, 732). – Regelmäßig gilt das Delikts- und Schadensersatzrecht des Unfallorts, § 40 Abs. 1 EGBGB bei deutschem Recht. Kennen Sie die Ausnahmen von diesen Grundsätzen? – Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, Art. 40 Abs. 2 EGBGB. – Wesentlich engere Verbindung, Art. 41 EGBGB. – Nachträgliche Rechtswahl, Art. 42 EGBGB. Haben Sie die besondere Vorbehaltsklausel des Art. 40 Abs. 3 bei deutscher Rechtsanwendung beachtet? – Empfehlung: Bei einer Schadenregulierung im Ausland sollte unbedingt ein dortiger, deutschsprachiger Rechtsanwalt beauftragt werden. – Adressen sind erhältlich über Automobilclubs, Anwaltsverein, die eigene Rechtsschutzversicherung. – Wenn eine Rechtsschutzversicherung – mit Verkehrsrisiko – vorhanden ist, sollte der Schaden unbedingt gemeldet werden. In vielen [...]
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