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Wie weit geht die Schadensersatzpflicht gegenüber den Hinterbliebenen eines Unfallopfers?

Wer für den Unfalltod eines anderen Menschen verantwortlich ist, haftet auch für einen zukünftigen Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen. Feststellungen zu einer möglichen Unterhaltsberechnung aufgrund eines fiktiv anzunehmenden beruflichen Werdegangs des Opfers können aber erst getroffen worden, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Hinterbliebenen tatsächlich eingetreten ist.

Darum geht es:

Die 17-jährige Tochter der Kläger war 2008 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Sie war auf dem Motorrad ihres Freundes mitgefahren. Als dieser einem Reh ausweichen wollte, kam das Motorrad zu Fall. Trotz des Tragens eines Motorradhelmes erlitt die Mitfahrerin tödliche Kopfverletzungen. Die Eltern der Verstorbenen verlangten vor Gericht die Feststellung, dass der Fahrer und seine Versicherung auch für zukünftige Schäden ersatzpflichtig seien, nämlich für den Fall, dass sie selber einmal unterhaltsbedürftig würden. Die Tochter habe das Gymnasium besucht und Chemieingenieurin werden wollen. Die Berechnung der Höhe eines zukünftigen Unterhaltsanspruches sollte daher auf der Basis eines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes einer Chemieingenieurin erfolgen. Die Beklagten hatten einen Schadensersatzanspruch für die Zukunft grundsätzlich anerkannt, sich jedoch gegen die begehrte Berechnung auf der Basis des durchschnittlichen Einkommens einer Chemieingenieurin gewandt.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hatte die Klage abwiesen. Dieses Urteil wurde nun vom 5. Zivilsenat bestätigt. Der Klage fehle das Feststellungsinteresse, da die Beklagten eine grundsätzliche Haftung bereits außergerichtlich anerkannt hätten. Für die Höhe eines bisher nur fiktiven Unterhaltsanspruchs der klagenden Eltern sei zwar die fiktive Leistungsfähigkeit der Verstorbenen entscheidend. Dabei sei das Arbeitseinkommen aber nur ein Element von vielen. Die von den Klägern begehrte Feststellung betreffe eine von mehreren möglichenzukünftigen Berechnungsgrundlagen, nicht aber das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis. Die Berechnungsgrundlage könne nicht für die Zukunft fiktiv festgelegt werden.

OLG Oldenburg, Urt. v. 19.01.2011 – 5 U 48/10