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Unfall beim Überholen einer Kolonne

Überholen darf nur, wer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vollständig ausschließen kann. Nicht jede Kolonne aus Fahrzeugen, die sich z.B. hinter einem Traktor gebildet hat, ist aber per se eine „unklare Verkehrslage“. Das Landgericht Lübeck hat nach einem Unfall mit zwei beim Überholen ausscherenden Fahrzeugen eine 80/20 Haftungsquote zugunsten des Klägers angenommen.

Darum geht es

In dem Fall, den das Landgericht Lübeck entschieden hat, hatte sich auf einer Landstraße hinter einem Traktor eine Kolonne gebildet.

Ganz am Ende der Kolonne fuhr der Kläger und vor ihm noch zwei weitere Autos. Nachdem ein Überholverbot endete, begann der Kläger, die Kolonne von hinten links zu überholen.

Als er schon auf der Höhe des Wagens direkt hinter dem Traktor war, scherte dessen Fahrerin ebenfalls zum Überholen aus. Der Kläger versuchte noch auszuweichen und schrammte letztlich aufgrund des Manövers am Traktor entlang. Es entstanden erhebliche Schäden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Lübeck hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die ausscherende Fahrerin nach § 7 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur hätte Überholen dürften, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre.

Die Fahrerin habe dies aber nicht beweisen können, denn bereits der Umstand, dass es zu dem Unfall gekommen sei, spräche dafür, dass sie gerade nicht gut genug aufgepasst habe.

Der Kläger hingegen habe die Kolonne grundsätzlich überholen dürfen. Zwar gelte die Regel, dass bei „unklarer Verkehrslage“ nicht überholt werden dürfe.

Von einer unklaren Verkehrslage sei aber nur auszugehen, wenn sich für den nachfolgenden Fahrer nicht sicher beurteilen lasse, was der Vorausfahrende jetzt gleich tun werde.

Hier sei jedoch nichts unklar gewesen. Nicht jede Kolonne sei per se eine „unklare Verkehrslage“. Und auch sonst seien im Prozess keine Umstände feststellbar gewesen, die gegen einen Überholversuch gesprochen hätten.

Trotzdem müsse sich der Kläger an dem Schaden beteiligen. Der Unfall sei auch für ihn nicht völlig unvermeidbar gewesen. Auch wenn das Überholen einer Kolonne nicht verboten sei, hätte ein „Idealfahrer“ dies angesichts der damit verbundenen Selbst- und Fremdgefährdung unterlassen (so auch OLG Celle, Urt. v. 08.06.2022 – 14 U 118/21).

Die generelle Haftung eines Autofahrers (die sog. „Betriebsgefahr“) entfalle daher nicht völlig. Im Ergebnis musste die ausscherende Fahrerin 80 % und der Kläger 20 % des Schadens tragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Landgericht Lübeck, Urt. v. 28.07.2023 – 9 O 27/21