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Sofortiges Abschleppen bei Parkverstoß in verkehrsberuhigtem Bereich

Das sofortige Abschleppen eines in einem verkehrsberuhigten Bereich verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist gerechtfertigt und zwar auch ohne dass eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt.

Darum geht es

Der Kläger hatte in einem verkehrsberuhigten Bereich verbotswidrig geparkt woraufhin sein Fahrzeug abgeschleppt wurde. Das VG Gelsenkirchen hielt die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig. Der Kläger trägt vor, bei der fraglichen Fläche habe es sich dem äußeren Anschein nach um eine zulässige Parkfläche gehandelt. Außerdem sei das sofortige Abschleppen unverhältnismäßig gewesen. Er beantragt die Zulassung der Berufung.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das OVG führt anhand von Lichtbildern detailliert aus, weshalb es sich bei der fraglichen Fläche nicht um eine ordnungsgemäße Parkfläche handelt.

Außerdem sei das sofortige Abschleppen auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Ein verbotswidriges Parken in einem verkehrsberuhigten Bereich rechtfertige dies wegen der besonderen Verkehrsfunktion des beruhigten Bereichs bereits ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer.

Weiter zum Volltext: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.07.2013 - 5 A 30/13, DRsp-Nr. 2013/18085

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