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Keine Bedenken gegen Einfahrtsbeschränkung in Umweltzonen

Die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffausstoß aufweisen, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. In der Verbesserung der Luftqualität liegt ein sachlicher Grund für die Differenzierung.

Darum geht es

Der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wandte sich mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein vom Amtsgericht Dortmund erlassenes Urteil (732 OWi 71/13). Die Beschränkung der Einfahrt in sog. Umweltzonen (Anlage 2 zur StVO, Zeichen 270.1) auf Fahrzeuge mit einem geringen Schadstoffausstoß verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Hamm hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Es liege kein Fall von § 80 Abs. 1 OWiG vor. An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der §§ 41 Abs. 2 , 49 StVO , 24 StVG , Nr. 153 BKatV i.V.m. § 40 BImSchG und der 35. BImSchV bestünden aus Sicht des Senats keine Zweifel. Die Differenzierung zwischen Fahrzeugen mit und ohne Plakette sei geeignet die Luftqualität zu verbessern, sodass ein sachlicher Grund vorliege. Dem stehen die weiteren Ausnahmen in Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 35. BImSchV nicht entgegen.

Das Gericht drückt zwar Zweifel an der Befreiung von Oldtimern sowie zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen aus, sieht den Zweck der Regelung hiervon aber nicht in Frage gestellt. Dies erscheine vor dem Hintergrund sinnvoll, auch Bevölkerungsgruppen, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind ein plakettengeeignetes Fahrzeug zu erwerben oder zu unterhalten, eine gewisse Mobilität (durch zweirädrige Kraftfahrzeuge) zu ermöglichen.

Weiter zum Volltext: OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2013 - 1 RBs 85/13, DRsp-Nr. 2013/17730

Lesen Sie hierzu auch: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Begründung