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Kein Schadensersatz für Rennradfahrer nach Sturz

Das Landgericht Frankenthal hat die gegen eine Gemeinde gerichtete Schadensersatzklage eines Rennradfahrers abgewiesen. Der Mann war mit seinem Rennrad auf einem Radweg unterwegs und aufgrund von Wurzelschäden gestürzt. Das Gericht verwies darauf, dass Radfahrer ihre Fahrweise so einrichten müssen, dass sie sichtbare Hindernisse rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten können.

Darum geht es

Der Rennradfahrer aus dem Landkreis Germersheim war auf einem Radweg in Richtung Speyer aufgrund von Wurzelschäden gestürzt.

Vor dem Landgericht Frankenthal hat er die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend gemacht und von der zuständigen Gemeinde Schadensersatz verlangt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Frankenthal hat die Schadensersatzklage des Rennradfahrers abgewiesen.

Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (sog. „Verkehrssicherungspflicht“). Somit hat derjenige die Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen.

Dies gilt jedoch nur soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind.

Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemessen sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit.

Ein Rennradfahrer muss nach Auffassung des Gerichts von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten im Boden besonders gefährdet ist.

Vorliegend seien die Wurzelschäden nach Ansicht der Kammer gut und rechtzeitig erkennbar gewesen. Der Wegabschnitt habe auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, sodass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein könnten.

Ein konzentrierter Radfahrer hätte sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen können und müssen. Aufgrund der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden sei auch eine Warnung bspw. durch ein Hinweisschild nicht erforderlich gewesen.

Auch ein unter Umständen störendes Licht- und Schattenspiel auf dem Radweg wegen eines ungünstigen Sonnenstandes, weswegen der Rennradfahrer das Hindernis nicht erkannt haben will, ändere daran nichts.

Auf witterungsbedingte Umstände habe sich ein Radfahrer einzustellen und dementsprechend noch vorsichtiger zu fahren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal, Urt. v. 31.08.2023 – 3 O 71/22