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Fahrzeugschaden durch Dachlawine meist nicht ersatzfähig

In schneearmen Gebieten muss der Gebäudeeigentümer keinen Schadensersatz zahlen, wenn eine Dachlawine seines Hauses ein Fahrzeug beschädigt.

Darum geht es

Ein Pkw-Fahrer fuhr mit seinem Fahrzeug im Januar 2010 an einem Kirchengebäude vorbei, als eine Lawine aus Schnee und Eis vom Dach der Kirche auf sein Fahrzeug niederging und es beschädigte.

Der Pkw-Fahrer verlangte von der Eigentümerin des Kirchengebäudes die Erstattung des entstandenen Schadens mit der Begründung, es läge ein Verstoß gegen Verkehrssiche-rungspflichten vor. Das Amtsgericht Brandenburg (AG) hat die Klage mit Urteil vom 23.08.2012 – 34 C 127/11 abgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Ein Hauseigentümer müsse zur Schadensabwehr nur dann tätig werden, wenn besondere Umstände auf eine Gefährdungslage hinweisen. In schneearmen Gebieten wie dem Land Brandenburg sei das präventive Anbringen von Schneefanggittern als Schutzmaßnahme grundsätzlich nicht erforderlich und zudem nicht ortsüblich. Auch die starke Neigung des Kirchendachs von mehr als 50 Grad erfordere allein keine besonderen Schutzvorkehrungen.

Eine Ausnahme bestehe, wenn der Gebäudeeigentümer erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass von dem auf dem Dach liegenden Schnee eine konkrete, baldige Gefährdung Dritter entstehen könnte.

Auf dieser Linie entschied auch das OLG Hamm mit Beschluss vom 14.08.2012 - I-9 U 119/12 und ergänzt, dass der Eigentümer auch nicht vor möglichen Dachlawinen warnen müsse. Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht seien nur geboten, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sei. In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall sei die Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer jedoch rechtzeitig erkennbar gewesen, da aufgrund der Schneehaufen auf der Straße nach Ansicht des OLG offentlichtlich war, dass auch auf den Dächern Schnee lag.

AG Brandenburg a.d. Havel, Urt. v. 23.08.2012 – 34 C 127/11