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Autowaschanlage haftet für abgerissenen Seitenspiegel

Das Amtsgericht München hat den Betreiber einer Autowaschanlage zu Schadensersatz in Höhe von 329,57 € verurteilt. Nach dem Gericht konnte im Streitfall der Schaden nur durch eine Fehlfunktion der Waschanlage erklärt werden, für die der Betreiber einstehen muss. Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fahrer war demnach weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.

Darum geht es

Der Vater der Klägerin war mit dem Pkw Fiat 500 der Klägerin in die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage in München gefahren. Während des Waschvorgangs wurde der rechte Seitenspiegel des Fahrzeugs abgerissen.

Die Klägerin behauptete, der Spiegel sei bis zum Beginn des Waschvorgangs in einwandfreiem Zustand gewesen und hätte keine Beschädigungen aufgewiesen. Der Fahrer des Fahrzeugs habe sich entsprechend der Hinweisschilder und der Anweisungen des Personals verhalten.

Eine Anweisung oder einen Hinweis dahingehend, dass die Waschanlage nur mit eingeklappten Spiegeln benutzt werden dürfe, sei nicht erfolgt.

Die Beklagte behauptete, es sei technisch nicht möglich, dass die Anlage für den Schaden verantwortlich sei. Entweder der Spiegel habe eine (nicht erkannte) Vorbeschädigung aufgewiesen oder der Fahrer habe es versäumt, den Spiegel vor der Autowäsche einzuklappen.

Auf diese Notwendigkeit sei er durch die Benutzerhinweise im Eingangsbereich der Waschstraße hingewiesen worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat die Klage für vollumfänglich begründet gehalten und die Beklagte zur Zahlung von 329,57 € verurteilt.

Danach steht für die Zwecke der Entscheidungsfindung fest, dass das Fahrzeug der Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage gereinigt worden ist. Anlässlich der Durchführung dieser Reinigung ist der rechte Außenspiegel des Fahrzeugs abgerissen.

Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens muss das Gericht davon ausgehen, dass dieser Spiegel keine relevanten Vorbeschädigungen aufgewiesen hat.

Eine fehlerhafte Nutzung der Anlage durch den Fahrer ist zum einen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Was die von der beklagten Partei aufgeworfene Frage der Notwendigkeit des Einklappens der Spiegel angeht, so ist der Sachvortrag der beklagten Partei mangels hinreichender Substantiierung bereits als prozessual unbeachtlich anzusehen.

Die beklagte Partei ist demnach gehalten, konkret vorzutragen zum Inhalt und der visuellen Wahrnehmbarkeit der sogenannten Benutzerhinweise. Es wird schon der konkrete Inhalt dieser Hinweise nicht mitgeteilt.

Danach kann der eingetretene Schaden einzig durch eine Fehlfunktion der Waschanlage erklärt werden. Für diese Fehlfunktion hat die Beklagte einzustehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 23.05.2023 – 171 C 7665/22