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Anspruch auf Schmerzensgeld auch bei leichten Verletzungen

Das Zusammentreffen mehrerer leichter alltäglicher Verletzungen (hier: eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms) rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 500 EUR.

Nach Feststellung der Versicherungswirtschaft entfällt auf ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) das betragsmäßig größte Aufkommen für immaterielle Schäden, welches sich jährlich in Milliardenhöhe ergeben soll. Demgemäß hat es seitens der Versicherungen nicht an Versuchen gefehlt, diese als wirtschaftlich unerwünscht angesehenen Schadensersatzleistungen einzuschränken bzw. auszuschließen.

Medizinisch kann die für den Schadensersatzanspruch eines HWS vorausgesetzte Verletzung des Körpers auch nach heutigen medizinischen Erkenntnissen und Mitteln - besonders bei nur leichten Fällen –überwiegend nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Aufgrund der damit verbundenen Beweisschwierigkeit vertraten auch einige Gerichte die Auffassung, dass es bei Unfällen mit einer nur geringen Aufprallgeschwindigkeit oder bei einem seitlichen Aufprall nicht zu einer HWS-Verletzung kommen könne.

Dies sieht das Oberlandesgericht Brandenburg in seinem Urteil v. 04.11.2010 – 12 U 87/10 anders. Nach Auffassung des Gerichts besteht grundsätzlich auch bei nur leichten Verletzungen ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Höhe dieses Schmerzensgeldanspruchs muss für den jeweiligen Einzelfall individuell bestimmt werden. Das Zusammentreffen mehrerer leichter alltäglicher Verletzungen - wie z.B.einer Schädelprellung, eines HWS-Schleudertraumas, einer Prellung der Lendenwirbelsäule sowie von Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms - rechtfertige durchaus ein Schmerzensgeld, wenngleich auch nur in Höhe von 500 EUR.

Praxistipp außergerichtliche Anwaltskosten

Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg hat der Anwalt im vorliegenden Fall lediglich Anspruch auf die außergerichtliche Vergütung nach Nummer 2300 VV-RVG in Höhe einer 1,3 Regelgeschäftsgebühr und nicht einer erhöhten 1,8 Gebühr. Nach Ansicht des Gerichts erforderte die Angelegenheit entgegen der Auffassung des Anwalts nur einen durchschnittlichen Aufwand. Das Gericht betont, dass nicht jeder Personenschaden der Bewertung der Sache einen überdurchschnittlichen Charakter gibt. Erschwernisse ergäben sich erst beim Vorliegen schwerer Verletzungen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 04.11.2010 – 12 U 87/10