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Abgasskandal: Kumulierende Ansprüche als Einwand des Schädigers?

Die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen schließt die Haftung des Schädigers nicht aus. Dieser soll sich nicht umso leichter entlasten können, je größer der Schaden und die Anzahl der Geschädigten ist. Das hat das OLG Koblenz in einem Fall entschieden, in dem der Käufer von VW Rückabwicklung eines Kaufvertrags im Rahmen des „Abgasskandals“ verlangt hatte.

Darum geht es

Im konkreten Fall hatte die Klägerin die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kauvertrages über einen Pkw der Marke VW, Modell Caddy, in Anspruch genommen, in dem der vom sogenannten Dieselskandal betroffene Motor EA 189 eingebaut war. Die Klägerin hatte das Fahrzeug im Mai 2012 als Neufahrzeug für 20.197,68 € gekauft.

Bereits das Landgericht hatte der Klägerin einen deliktischen Schadensersatzanspruch zugebilligt (Landgerichts Trier, Urt. v. 17.04.2019 - 5 O 552/18).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Koblenz hat die Vorinstanz bestätigt und einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejaht.

Dabei hat der Senat klargestellt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten deren Haftung nicht deshalb ausscheidet, weil die Gefahr einer exorbitanten Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe, wenn ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten gerichtlich festgestellt würde.

Sonst könne sich der Schädiger umso leichter entlasten, je größer die Anzahl der Geschädigten und je größer der Schaden ist. Ungeachtet dieses nicht tragbaren Ergebnisses sei auch nicht zu erkennen, dass eine exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen drohe.

Sowohl die bundesweite Zahl der Individualklagen als auch die Zahl der Personen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, lägen weit unter der Zahl der potentiell betroffenen Fahrzeuge.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

OLG Koblenz, Urt. v. 20.11.2019 – 10 U 731/19