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BVerfG - Entscheidung vom 24.08.2022

2 BvR 257/21

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 34a Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
Verf BY Art. 91 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 34a Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BV Art. 91 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 34a Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
Verfassung Bayern Art. 91 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 2022, 3703

BVerfG, Beschluss vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 257/21

DRsp Nr. 2022/13591

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

Tenor

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BVerfGG § 34a Abs. 3 ; RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; Verfassung Bayern Art. 91 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2021 für erledigt erklärt hat.

2. Die Auslagenerstattung war anzuordnen.

a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG ), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen.

Mit Entscheidung vom 9. November 2021 - Vf. 23-VI-21 -, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof der dortigen Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) stattgegeben und den auch hier angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2020 aufgehoben. Für die Entscheidung, ob dieses sowohl durch das Grundgesetz (Art. 103 Abs. 1 GG ) wie durch die Verfassung des Freistaats Bayern (Art. 91 Abs. 1 BV) gewährleistete Grundrecht verletzt ist, gelten die gleichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 1122/90 -, juris, Rn. 9). Durch seine Entscheidung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof als Teil der öffentlichen Gewalt des Freistaates hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2020 zu verstehen gegeben, dass er das verfassungsrechtliche Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

Nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund der auch hier beantragten Zurückverweisung an das Oberlandesgericht München dahingehend ausgelegt hat, dass eine Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I nicht begehrt wird, ist unter Billigkeitsgesichtspunkten trotz Nichtaufhebung des hier ebenfalls angegriffenen Urteils des Landgerichts eine hundertprozentige Kostenerstattung auszusprechen, ohne dass es auf die Zulässigkeit der gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde ankommt.

Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, juris), sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend über die Verfassungsbeschwerde vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof hinausgehend auch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 2020 angreift, ändert dies nichts an dem vollständigen Erstattungsanspruch, da dieser Beschluss lediglich das Ergebnis der erforderlichen Rechtswegerschöpfung darstellt.

Der Umstand, dass durch die parallele Erhebung zweier Verfassungsbeschwerden zweimal Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die Auslagenerstattung in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht als unbillig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 2554/06 -, juris).

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 f.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG München I, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 13637/19
Vorinstanz: OLG München, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 3081/20
Vorinstanz: OLG München, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 3081/20
Fundstellen
NJW 2022, 3703