Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 10.01.2022

1 BvR 2837/19

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2837/19

DRsp Nr. 2022/3197

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ; BVerfGG § 90 ;

[Gründe]

Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 17. September 2021 für erledigt erklärt hat. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen nicht zu erstatten.

1. Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG ), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>; 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung jedoch grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>).

2. Nach diesen Maßstäben entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Zwar haben die Beteiligten den (einfachrechtlichen) Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Finanzamt bestimmte Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterworfen und damit dem Klagebegehren entsprochen hat. Dies geschah indessen nicht, weil das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass die Anliegen des Beschwerdeführers aus den mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gründen berechtigt waren. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten war die seitens des Finanzamts erfolgte Abhilfe allein auf eine (weitere) Sachverhaltsaufklärung zurückzuführen gewesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 2/17