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BSG - Entscheidung vom 22.06.2021

B 4 AS 178/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6

BSG, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 178/21 B

DRsp Nr. 2021/11878

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung der Begründungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36).

Nach diesen Maßstäben ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger rügt eine Verletzung der Begründungspflicht aus § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG und hierdurch zugleich des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG ) durch die Entscheidungsgründe des LSG.

Nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG hat das Urteil Entscheidungsgründe zu enthalten; nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Weitere Anforderungen an die Entscheidungsbegründung folgen aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG nicht. Eine Entscheidung ist indes nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sein sollten ( BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R - SozR 4-4300 § 223 Nr 1 RdNr 16 - juris RdNr 23; BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - juris RdNr 7; BSG vom 17.4.2019 - B 13 R 83/18 B juris RdNr 12). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Entscheidungstenor zu tragen, oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe ( BSG vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 17.4.2019 - B 13 R 83/18 B - juris RdNr 12).

Ein solcher Sachverhalt wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, mit der der Kläger lediglich vermeintliche Lücken und eine vermeintliche Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit innerhalb der Entscheidungsgründe des LSG geltend macht. Bloße Widersprüche oder Lücken einer Entscheidung stehen jedoch dem Fehlen von Urteilsgründen nicht gleich ( BSG vom 17.4.2019 - B 13 R 83/18 B - juris RdNr 12). Dass eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht erfolgreich darauf gestützt werden kann, dass der Beteiligte die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache für unzutreffend erachtet ( BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - juris RdNr 7; BSG vom 3.2.2021 - B 9 V 9/20 BH - juris RdNr 9; BSG vom 29.4.2021 - B 8 SO 92/20 B - juris RdNr 8), kann nicht durch die Rüge fehlender Entscheidungsgründe umgangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 680/19
Vorinstanz: SG Lüneburg, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 558/19