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BSG - Entscheidung vom 02.02.2021

B 5 R 221/20 B

Normen:
SGB VI § 256a Abs. 2
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 5 R 221/20 B

DRsp Nr. 2021/4341

Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 256a Abs. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in einem weiteren Überprüfungsverfahren die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte im Zeitraum vom 1.4.1977 bis zum 30.6.1990.

Der im Jahr 1936 geborene Kläger war seit Juli 1954 in der Spielwaren-Großhandlung seines Vaters beschäftigt - zuletzt seit 1974 als Geschäftsführer. Der Betrieb war als Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung organisiert. Ab dem 1.4.1977 übernahm der Kläger von seinem Vater die Stellung als Komplementär der Handelsgesellschaft. Er arbeitete weiterhin als Geschäftsführer in dem Betrieb mit und erhielt dafür eine Tätigkeitsvergütung, die nach einer Bescheinigung des Finanzamts S. während des gesamten Zeitraums monatlich 750 Mark (im Jahr 9000 Mark), nach dem von der Ehefrau des Klägers geführten Lohnkonto monatlich 850 Mark (im Jahr 10 200 Mark) betragen haben soll. Darüber hinaus erhielt der Kläger einen Anteil von 70,8 % aus den Gewinnen der KG. Der Kläger macht geltend, für ihn seien Pflichtbeiträge aus seiner Tätigkeitsvergütung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und zusätzlich auf seine Gewinnanteile (in seiner Eigenschaft als Komplementär) zur Staatlichen Versicherung der DDR gezahlt worden. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war der Kläger nicht beigetreten.

Seit Februar 2001 erhält der Kläger eine Regelaltersrente. Die Beklagte legte der Rentenberechnung für die Zeit vom 1.4.1977 bis zum 30.6.1990 ein monatliches Entgelt in Höhe von 600 Mark zugrunde. Das bereits in zwei früheren Gerichtsverfahren verfolgte Begehren des Klägers, für den genannten Zeitraum monatlich 1200 Mark zu berücksichtigen, hatte keinen Erfolg (zum Rentenbescheid vgl LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 30.8.2007 - L 1 RA 189/05 - und zum ersten sozialgerichtlich beurteilten Überprüfungsverfahren vgl LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.4.2018 - L 3 R 554/15; die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde - B 13 R 143/18 B - wurde vom Kläger zurückgenommen). Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit dem hier angefochtenen Urteil vom 23.7.2020 auch in einem weiteren Überprüfungsverfahren einen solchen Anspruch des Klägers verneint und dessen Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Magdeburg vom 21.8.2019 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht "alle Zulassungsgründe aus § 160 Abs. 2 SGG " geltend. Er stützt sein Begehren darauf, dass er als ein im Betrieb tätiger persönlich haftender Gesellschafter in zwei unterschiedliche und getrennt zu betrachtende Versicherungssysteme der ehemaligen DDR Beiträge aus einer Bemessungsgrundlage von monatlich 600 Mark - gleichsam "doppelt" - habe entrichten müssen, nämlich einerseits für die Tätigkeitsvergütung und andererseits für den Gewinnanteil.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Keiner der im Gesetz abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung einer Revision werden vom Kläger nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdebegründung nicht formgerecht dargelegt.

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht 162 SGG ) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Daran fehlt es hier.

Der Kläger beanstandet, es wäre zu betrachten gewesen, inwieweit seine gesellschaftsrechtliche Stellung als Komplementär der H. KG aus heutiger Sicht als versicherungsfrei oder versicherungspflichtig zu betrachten sei. Es sei zu klären, ob er als persönlich haftender Gesellschafter bei der Staatlichen Versicherung der DDR sozialversicherungspflichtig gewesen oder ob er ggf wie ein freiwillig Versicherter anzusehen sei. Zu entscheiden sei schließlich, ob die Beitragszahlungen zur Staatlichen Versicherung der ehemaligen DDR als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung anzusehen seien oder ob sie den Charakter einer freiwilligen Beitragszahlung erlangt hätten.

Der Kläger formuliert damit schon keine Rechtsfragen zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - BeckRS 2016, 68283 RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Soweit es dem Kläger erkennbar um die Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte für seine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet geht, fehlt es für einen ausreichenden Vortrag der Klärungsbedürftigkeit an jeglicher Auseinandersetzung mit der im LSG-Urteil vom 30.8.2007 (L 1 RA 189/05) genannten Anspruchsgrundlage des § 256a Abs 2 SGB VI unter Auswertung der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit muss zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl bereits BSG Beschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 61/19 B - juris RdNr 9). Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht (zum Anwendungsbereich des § 256a SGB VI vgl ua BSG Urteil vom 23.3.2000 - B 13 RJ 35/99 R - BSGE 86, 45 = SozR 3-2600 § 256a Nr 7; nachfolgend BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2002 - 1 BvR 1144/00 - SozR 3-2600 § 256a Nr 9).

Abgesehen davon fehlt es auch an hinreichendem Vortrag zur Klärungsfähigkeit der vom Kläger angesprochenen Punkte. Der Senat weist insofern ergänzend darauf hin, dass nach der "Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in Betrieben mit staatlicher Beteiligung tätigen persönlich haftenden Gesellschafter" vom 22.9.1966 (GBl DDR II 779; ab 1.1.1971 idF von § 6 der Verordnung über die Aufhebung bzw Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 15.12.1970, GBl DDR II 773; ab 1.1.1978 idF von § 121 Abs 4 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9.12.1977, GBl DDR I 1978, 1) die persönlich haftenden Gesellschafter, die aufgrund des Gesellschaftsvertrags eine Tätigkeit im Betrieb ausübten, nur "in der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt pflichtversichert" waren (§ 1 aaO). Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Jahresbeitrags war "der Gesamtbetrag der im Kalenderjahr als Gesellschafter erzielten Einkünfte (Tätigkeitsvergütung, Gewinnanteil einschließlich Gewinnvoraus)" (§ 4 Abs 1 aaO). Der Teil der Gesamteinkünfte, der 7200 Mark im Kalenderjahr überstieg, war beitragsfrei (§ 4 Abs 2 aaO). Nach diesen Vorschriften waren zur Beitragszahlung für die Sozialversicherung der im Betrieb tätigen persönlich haftenden Gesellschafter sowohl die Tätigkeitsvergütung als auch ihr Gewinnanteil heranzuziehen, wobei die Beitragsbemessungsgrenze von 7200 Mark pro Jahr für die Summe dieser Einkünfte (Gesamteinkünfte) galt. Auf den Jahresbeitrag waren monatlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des Jahresbeitrags zu leisten (§ 5 Abs 1 und 2 aaO). Nach Ablauf des Kalenderjahres war vom Betrieb der Gesamtbetrag der beitragspflichtigen Einkünfte und der sich daraus ergebende Jahresbetrag festzustellen; die bereits geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen waren auf diesen Beitrag anzurechnen (§ 6 aaO). Die Zahlungen waren an die Abteilung Finanzen des zuständigen Rates des Kreises zu überweisen (§ 7 aaO).

Soweit der Kläger meint, für ihn als Mitarbeiter des Betriebs seien neben den monatlichen Sozialversicherungsbeiträgen in der jeweiligen Jahreserklärung für Steuern und SV-Beiträge der Gewerbetreibenden nochmals 20 % SV-Beiträge auf 7200 Mark als "SV-Pflichtbeiträge zur Staatl. Versicherung" angesetzt worden, dürfte er sich irrtümlich an der Feststellung des endgültigen Jahresbeitrags gemäß § 6 der Verordnung vom 22.9.1966 orientieren. Aus der vom ihm beispielhaft in Kopie vorgelegten "Zusammenfassung und Abrechnung für 1989" wird ersichtlich, dass sich nach Verrechnung der monatlich entrichteten Abschlagszahlungen mit dem endgültig festgesetzten Jahresbeitrag eine "Nachzahlung/Überzahlung" von 0 Mark ergab (Schriftsatz vom 20.4.2018). Der in dieser Abrechnung festgesetzte Nachzahlungsbetrag von 18 123 Mark bezog sich allein auf nachzuzahlende Steuern . Bereits in den vom LSG in Bezug genommenen Urteilen vom 30.8.2007 (L 1 RA 189/05) und vom 26.4.2018 (L 3 R 554/15) hat das Berufungsgericht weder eine Rechtsgrundlage für eine doppelte Beitragszahlung noch einen Nachweis für eine solche tatsächliche Zahlung gesehen. Eine substantiierte Auseinandersetzung hiermit lässt die Beschwerdebegründung vermissen.

Soweit der Kläger in diesem Kontext geltend macht, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit "falsch" entschieden und die von ihm vorgelegten Nachweise unzutreffend gewürdigt, rügt er die vermeintliche Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, die die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht zu begründen vermag (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2020 - B 5 RS 7/20 B - juris RdNr 6).

2. Auch einen Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Der Kläger stellt seiner Beschwerdebegründung zwar voran, es würden "alle Zulassungsgründe aus § 160 Abs. 2 SGG " geltend gemacht. Zu den einzelnen Voraussetzungen einer Divergenzrüge enthält die Beschwerdebegründung jedoch keinen weiteren Vortrag.

3. Schließlich hat der Kläger auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ausreichend bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Der Kläger macht zunächst eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend. Er trägt dazu vor, seine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Staatlichen Versicherung als persönlich haftender Gesellschafter in einem Betrieb mit staatlicher Beteiligung sei "noch nicht ausreichend aufgeklärt". Es hätte durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen, ob es sich um einen "Dualismus von Versicherungsverhältnissen" gehandelt habe oder die Rechtsverhältnisse zu zwei Versicherungssystemen eher ungewollt zustande gekommen seien. Insoweit fehlt es schon an der Bezeichnung eines entsprechenden Beweisantrags (zu den Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht vgl aus jüngster Zeit zB BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 161/20 B - juris RdNr 6 mwN). Der Hinweis des Klägers auf den "erstinstanzlich bereits gestellten Beweisantrag" (Zeugenvernehmung der Frau G.) und auf dessen Wiederholung in der Berufungsbegründung mit dem Antrag, die bisherigen Verfahrensakten beizuziehen, genügt den Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht. Aus dem Vortrag geht nicht hervor, dass der Kläger einen solchen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten hat oder dieser im LSG-Urteil wiedergegeben ist (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).

b) Soweit der Kläger als Verfahrensfehler eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ) rügt, hat er diesen ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu hätte er ausführen müssen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat bzw welches Vorbringen des Rechtsuchenden verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruhen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 27.1.2020 - B 5 RE 3/19 B - juris RdNr 14). Das Vorbringen des Klägers, das LSG hätte darauf hinweisen müssen, dass es die gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers als entscheidungserheblich ansehe, sodass dazu "noch hätte vorgetragen werden können", ist dafür nicht ausreichend. Aus der Beschwerdebegründung geht schon nicht hervor, welches Vorbringen dem Kläger verwehrt worden sein könnte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, die Zeugin G. hätte bestätigen können, dass für ihn einerseits Sozialversicherungsbeiträge "als Mitarbeiter" und andererseits für seine Stellung als Komplementär noch einmal in gleicher Höhe aus dem Gewinn des jeweiligen Jahres entrichtet worden seien, war deren Stellungnahme (wie der Kläger im Übrigen selbst ausführt) bereits aktenkundig. Das LSG hatte sich schon im ersten Urteil vom 30.8.2007 (L 1 RA 189/05 - Umdruck S 5 f) ausführlich zu dieser Frage geäußert; darauf hat das Berufungsgericht auch in der hier angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen (vgl Urteilsumdruck L 3 R 288/19 S 7 letzter Absatz).

Mit seinem weiteren Vortrag, die Annahme des LSG, er habe seinen Anspruch erstmals auf Beitragszahlungen als Komplementär der KG gestützt, sei "falsch" und das LSG habe "an der Sache vorbei" argumentiert (Gläubiger des Rentenanspruchs solle weiterhin der Kläger selbst sein und nicht eine andere - juristische - Person), wendet sich der Kläger ebenfalls gegen die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung. Dies ist - wie bereits ausgeführt - keine taugliche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG Beschluss vom 6.8.2020 - B 5 RS 7/20 B - juris RdNr 6).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 288/19
Vorinstanz: SG Magdeburg, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 74/19