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BGH - Entscheidung vom 27.05.2021

I ZR 26/20

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 101

BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - Aktenzeichen I ZR 26/20

DRsp Nr. 2021/11536

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig (hier: Befugnis der LLP zur Werbung)

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 10. Dezember 2020 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 101 ;

Gründe

I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - I ZR 192/17, juris Rn. 2 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte rügt, der Senat habe mit Blick auf die Frage, ob es für die Befugnis der LLP zur Werbung nach § 8 StBerG auf die Zulassung deren Member/Partner ankomme, dem Beklagten kein vollständiges rechtliches Gehör gewährt und zu Unrecht kein Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof als gesetzlichem Richter nach Art. 101 GG eingeleitet. Die Rüge zeigt nicht auf, dass der Senat diesbezüglichen Vortrag des Beklagten übergangen hat. Vielmehr erschöpft sich die Rüge darin, einen von der Auffassung des Senats abweichenden Rechtsstandpunkt darzulegen.

b) Die weitere Rüge, der Gerichtshof der Europäischen Union sei im Streitfall auch deshalb zur Vorabentscheidung über die Frage berufen, ob das Erfordernis einer Zulassung für die LLP unionsrechtskonform sei, weil diesbezüglich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig sei, zeigt ebenfalls nicht auf, dass der Senat Vortrag des Beklagten zur Vorlagepflicht übergangen hätte.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Vorinstanz: LG Essen, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 106/17
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 88/18