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BGH - Entscheidung vom 30.03.2021

VIII ZR 345/19

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 345/19

DRsp Nr. 2021/6664

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichung des Beschwerdewertes

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 9.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger kaufte am 4. April 2016 von der Beklagten zu 1 einen von der Beklagten zu 2 hergestellten (gebrauchten) , der mit einem Motor ausgestattet war, zum Preis von 31.750 €. Bei Abschluss des Kaufvertrags erhielt er im Hinblick auf die Abgasproblematik von der Beklagten zu 1 die Zusage kostenloser Serviceleistungen für die Dauer von 36 Monaten.

Die auf Zahlung einer angemessenen Minderung, mindestens 7.937,50 €, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich der über den geltend gemachten Minderungsbetrag hinausgehenden Schäden gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben den Streitwert (ohne Begründung) auf den vom Kläger (ebenfalls ohne Begründung) in der Klageschrift angegebenen Betrag von 31.750 € festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde nimmt zur Begründung des Beschwerdewerts lediglich auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts Bezug.

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist, wie die Beschwerdeerwiderungen beider Beklagten mit Recht rügen, mangels Erreichens des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) bereits unzulässig.

a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 11; vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4; jeweils mwN).

b) Diesen Anforderungen wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar greift sie das Berufungsurteil in vollem Umfang an, doch verweist sie bezüglich der Beschwer lediglich auf den (nicht begründeten) Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts, aus dem sich unter Berücksichtigung der abgewiesenen Klaganträge für eine 20.000 € übersteigende Beschwer des Klägers greifbare Anhaltspunkte nicht ergeben. Denn neben dem Zahlungsantrag (Minderung in Höhe von mindestens 7.937,50 €) hat der Kläger nur noch die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige von dem Minderungsbetrag nicht erfassten Schäden begehrt. Insoweit ist aber weder ersichtlich noch dargelegt, welche nennenswerten Schäden überhaupt in Betracht kommen. Hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrags kann daher als Beschwer nur ein nomineller Betrag angesetzt werden, der unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % 800 € beträgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 15). Zusammen mit dem vom Kläger ebenfalls weiterverfolgten Zahlungsantrag (Minderung) wird daher der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) erforderlich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 509/18
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 34/19