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BGH - Entscheidung vom 28.01.2021

III ZR 156/20

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen III ZR 156/20

DRsp Nr. 2021/3095

Feststellung der Sperrung eines Nutzerkontos auf einer Social Media-Plattform und Löschung der Beiträge als rechtswidrig; Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

Im Hinblick auf die Bewertung einer Beschwer sind Klageanträge, die sich - wie hier - gegen (rund) einmonatige Sperren von Facebook-Nutzerkonten richten, mit einem Betrag von 2.500 € zu bewerten. Bei längerer oder mehrfacher Sperre des Benutzerkontos kann dieser Betrag indes nicht einfach mit der Anzahl der von einer Sperre (oder mehreren Sperren) betroffenen Monate multipliziert werden. Denn auf diesem Wege entstünden Werte, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache überstiegen. Vielmehr ist auch bei mehreren Kontosperren von dem vorgenannten Betrag von 2.500 € auszugehen und dieser moderat zu erhöhen, wenn die Sperren - wie hier - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen. Danach erscheint - hier - bei einer insgesamt knapp dreimonatigen Kontosperre innerhalb eines etwa 14monatigen Zeitraums ein im Verhältnis zu einer einmaligen Sperre erhöhter Wert von 4.500 € angemessen. Hiervon ist zudem ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, soweit es sich (nur) um Feststellungsanträge handelt. Davon ist auszugehen, wenn es nicht um die Untersagung von gegenwärtigen oder künftigen Sperren, sondern lediglich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit liegenden, beendeten Sperren geht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 12. Mai 2020 - 18 U 2689/19 Pre - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.800 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien im Hinblick auf die von der Beklagten betriebene Social Media-Plattform "F. " bestehenden Nutzungsverhältnis geltend. Sie unterhielt bei der Beklagten 13 verschiedene Nutzerkonten mit nahezu gleichlautenden oder identischen Namensbezeichnungen. Im Rahmen ihrer Registrierung bei der Beklagten hatte die Klägerin der Einhaltung von Richtlinien zugestimmt, nach denen sie nur ein Nutzerkonto erstellen darf. Die Beklagte deaktivierte im November 2017 vorübergehend sämtliche Konten der Klägerin.

Am 16. November 2017 wurde die Klägerin von der Beklagten bis zum 12. Dezember 2017 gesperrt. Die Sperrmeldung der Beklagten enthielt unter der Überschrift "Warum wurde mein Konto gesperrt" die Erklärung, das Konto der Klägerin sei gesperrt worden, weil sie gegen die Erklärung der Rechte und Pflichten von F. verstoßen habe. Im Folgenden wurde ein Teil der "Richtlinien" wiedergegeben. Während der Dauer der Sperre konnte die Klägerin nichts posten, keine fremden Beiträge kommentieren und den Messengerdienst der Beklagten nicht nutzen. Ferner konnte sie die Anmeldefunktion bei anderen Diensten nicht nutzen, wenn sie dort mit ihrem F. -Konto registriert war.

Am 7. Januar 2018 löschte die Beklagte einen Beitrag der Klägerin, der ein Bild enthielt, in dem eine vermummte Person mit einer polnischen Flagge einen Molotow-Cocktail auf ein trojanisches Pferd wirft, in dessen Bauch ein Flüchtling mit einem Sprengstoffgürtel sitzt. Im Hintergrund ist eine "Festung Europa" abgebildet. Neben dem Bild kommentierte die Klägerin:

"Polen: Wir sind die Festung gegen den hereinfallenden Islam! Wir werden Europa, dessen Werte, Traditionen und Kulturen verteidigen."

Zugleich sperrte die Beklagte das Nutzerkonto der Klägerin erneut bis zum10. Januar 2018.

Am 21. August 2018 wurde die Klägerin von der Beklagten ein weiteres Mal für 30 Tage in Bezug auf die aktive Nutzung ihres Profils gesperrt. Hintergrund war folgender Kommentar der Klägerin, der durch die Beklagte gelöscht wurde:

"Aktuell trifft sich die patriotische Jugend der I. , um sich politisch fortzubilden und Gemeinschaft zu leben! Wer die Bilder sieht, der empfindet ein Gefühl der Hoffnung."

Am 3. November 2018 sperrte die Beklagte das Konto der Klägerin erneut. Hintergrund war ein Kommentar der Klägerin, welcher von der Beklagten gelöscht wurde. Er enthielt ein Bild mit vier Personen, die T-Shirts mit dem Logo der l. tragen sowie folgende Aussage der Klägerin:

"+++ Diktatur-Deutschland? Konto erneut gesperrt. +++ Wieder wurde mein Konto - nachdem es gerade einen Tag online war - gesperrt. Erneut für 30 Tage. Der Grund? Schwachsinnig."

Die Klägerin hält die Löschung ihrer Beiträge sowie die Sperrung ihres Profils für rechtswidrig. Sie hat die Feststellung begehrt, dass die am 16. November 2017, 7. Januar 2018, 21. August 2018 und 3. November 2018 vorgenommenen Sperrungen ihres Profils rechtswidrig gewesen seien (Klageanträge zu 1, 2, 3 und 5). Weiter hat sie die Freischaltung ihrer Beiträge vom 21. August 2018 und 3. November 2018 begehrt (Klageanträge zu 4 und 6). Hilfsweise hat sie die Berichtigung des sie betreffenden Datensatzes hinsichtlich der Anzahl der ihr zur Last gelegten Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten verlangt (Hilfsantrag zu 6). Daneben hat sie die Unterlassung einer erneuten Sperrung ihres Profils ohne Angabe von Gründen und für das erneute Einstellen ihrer Beiträge vom 7. Januar 2018, 21. August 2018 und 3. November 2018 (Klageanträge zu 7, 8, 9 und 10), Erteilung von Auskünften (Klageanträge zu 11 und 12), Schadensersatz in Höhe von zuletzt 4.200 € (Klageantrag zu 13) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 14) begehrt.

Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im Übrigen - festgestellt, dass die am 16. November 2017, 21. August 2018 und 3. November 2018 vorgenommenen Sperrungen des Profils der Klägerin rechtswidrig waren, und die Beklagte zur Freischaltung der am 21. August 2018 und 3. November 2018 gelöschten Beiträge sowie zur Auskunftserteilung darüber verurteilt, ob die vorgenannten drei Sperren durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt seien und gegebenenfalls durch welches. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, die sich allerdings nicht gegen die Abweisung der Klageanträge richtete, die die Löschung vom 7. Januar 2018 und die nachfolgende Sperre betrafen (S. 5 f des Berufungsurteils sowie Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2020 in Verbindung mit Klägerschriftsatz vom 5. Juli 2019). Auf die Berufung der Beklagten hat es das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 28. September 2017 - III ZR 580/16, BeckRS 2017, 128871 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5; jeweils mwN). Das Revisionsgericht ist dabei an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 28. September 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).

2. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil in Höhe von 15.800 € beschwert.

a) Hinsichtlich der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Profilsperren vom 16. November 2017, 21. August 2018 und 3. November 2018 gerichteten Klageanträge ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin jeweils nur für begrenzte Zeiträume von 26 beziehungsweise 30 Tagen und nur an einer aktiven Nutzung ihres Kontos gehindert war. Die Kenntnisnahme von dessen Inhalten war ihr hingegen durchgehend möglich. Die mit den Teilsperrungen des Kontos verbundenen Einschränkungen ihrer Kommunikationsfreiheit waren zudem auf die Plattform der Beklagten beschränkt (so zu ähnlichen Sachverhalten Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris Rn. 10; OLG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2019, 6 , 7 und OLG Koblenz, MMR 2019, 625 Rn. 18). Die Klägerin konnte weiterhin über andere Medienarten kommunizieren wie zum Beispiel über E-Mails und andere Plattformen, soweit sie dort nicht mit ihrem F. -Konto registriert war. Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75 , 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]). Das von der Beklagten betriebene Netzwerk kann daher nicht einschränkungslos durch andere Kommunikationsformen ersetzt werden.

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte sind nach der Rechtsprechung des Senats Klageanträge, die sich - wie hier - gegen (rund) einmonatige Sperren von F. -Nutzerkonten richten, mit einem Betrag von 2.500 € zu bewerten (Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 11). Bei längerer oder mehrfacher Sperre des Benutzerkontos kann dieser Betrag indes nicht einfach mit der Anzahl der von einer Sperre (oder mehreren Sperren) betroffenen Monate multipliziert werden. Denn auf diesem Wege entstünden Werte, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache überstiegen (Bsp.: 30.000 € bei einjähriger Kontosperre). Vielmehr ist auch bei mehreren Kontosperren von dem vorgenannten Betrag von 2.500 € auszugehen und dieser moderat zu erhöhen, wenn die Sperren - wie hier - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen. Vorliegend erscheint bei einer insgesamt knapp dreimonatigen Kontosperre innerhalb eines etwa 14monatigen Zeitraums - der Senat geht auch hinsichtlich der am 3. November 2018 erfolgten Sperre von einem 30tägigen Zeitraum aus - ein im Verhältnis zu einer einmaligen Sperre erhöhter Wert von 4.500 € angemessen, um dem Interesse der Klägerin hinreichend Rechnung zu tragen. Hiervon ist, da es sich (nur) um Feststellungsanträge handelt, ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 13 mwN). Denn es handelt sich nicht um die Untersagung von gegenwärtigen oder künftigen Sperren, sondern lediglich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit liegenden, beendeten Sperren. Auf diese Weise ergibt sich für die Klageanträge zu 1, 3 und 5 eine Beschwer von insgesamt 3.600 €.

b) Hinsichtlich der Klageanträge zu 4 und 6 ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen, dass die gelöschten Beiträge vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst werden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn.14; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11). Indes betrifft die Löschung jeweils nur kurze Äußerungen auf einer Internet-Plattform (ähnlich Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Frankfurt a.M. aaO S. 8 und OLG Koblenz aaO Rn. 18). Vor diesem Hintergrund sind die Eingriffe in die Meinungsfreiheit der Klägerin gering zu bewerten und erscheinen - neben den separat angesetzten Werten für die Kontosperren - Beträge von jeweils 500 € angemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO). Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse der Klägerin an ihren Äußerungen macht die Beschwerde nicht geltend.

c) In Bezug auf den Hilfsantrag zu 6 (Berichtigung des Datensatzes der Beklagten in Bezug auf die Anzahl der der Klägerin im Hinblick auf die Kontosperrungen vom 16. November 2017, 21. August 2018 und 3. November 2018 zur Last gelegten Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen) bemisst der Senat die Beschwer der Klägerin mit 2.500 €. Mit diesem Antrag will die Klägerin verhindern, dass ein künftiger Verstoß ihrerseits gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten als - strenger als ein Erstverstoß zu wertender - Folgeverstoß betrachtet wird und zu einer (erneuten) Sanktionierung führt. Da indes eine solche Sanktion noch nicht verhängt worden ist, sondern einen - aus Sicht der Beklagten: weiteren - Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen voraussetzt, ist die Beschwer niedriger anzusetzen als bei einem Antrag auf Untersagung oder Aufhebung einer bereits verhängten oder unmittelbar bevorstehenden Sperre (s.o. zu a: 2.500 €). Der Senat hat in ähnlichen Fällen für die Berichtigung des Datensatzes der Beklagten um einen Verstoß einen - im Vergleich zu einer bereits verhängten Sperre - hälftigen Betrag von 1.250 € als angemessen erachtet (z.B. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 18). Dieser Betrag kann indes bei einer begehrten Berichtigung des Datensatzes um mehr als zwei Verstöße nicht einfach mit der Anzahl der begehrten Berichtigungen multipliziert werden. Andernfalls ergäbe sich eine höhere Beschwer als im Fall einer bereits verhängten Sperre. Vielmehr wird die Beschwer bei abgewiesenen Klageanträgen auf Berichtigung des Datensatzes der Beklagten um mehrere Verstöße gegen ihre Nutzungsbedingungen begrenzt durch die bei einer bereits verhängten Sperre gegebene Beschwer (2.500 €).

d) Hinsichtlich der jeweils auf die Unterlassung einer künftigen Löschung und Sperrung bezogenen Klageanträge zu 9 und 10 ist zu berücksichtigen, dass die Klageanträge zu 3, 4, 5 und 6 lediglich andere Zeiträume, aber dieselben - am 21. August 2018 und 3. November 2018 gelöschten - Beiträge der Klägerin und dasselbe Nutzerkonto betreffende Verhaltensweisen der Beklagten zum Gegenstand haben. Auch die Feststellungs- und Freischaltungsanträge zu 3, 4, 5 und 6 dienen bereits der Vermeidung künftiger identischer Rechtsbeeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wert von jeweils 1.500 € angemessen, um einerseits der separaten Antragstellung und andererseits der Bedeutung der Unterlassungsanträge zu 9 und 10 im Gesamtgefüge der Anträge hinreichend Rechnung zu tragen.

e) Der Klageantrag zu 7 (Unterlassung einer erneuten Profilsperrung ohne Angabe von Gründen) bezieht sich auf die Profilsperrung vom 16. November 2017. Diese erfolgte indes - entgegen der Darstellung der Beschwerde - nicht ohne Angaben von Gründen. Zwar hat das Landgericht in seinem Tatbestand festgestellt, die am 16. November 2017 erfolgte Sperrung sei nicht begründet worden (S. 3 des Urteils). Indes hat es zugleich auf die Wiedergabe des Wortlauts der Sperrmeldung in der Klageschrift verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Sperrung durchaus begründet wurde und zwar damit, dass die Klägerin gegen die "Erklärung der Rechte und Pflichten" verstoßen habe. Das Berufungsgericht hat dementsprechend - anders als das Landgericht - eine Begründung der Sperrung vom 16. November 2017 festgestellt und auf dieser Grundlage im Hinblick auf den auf Unterlassung einer Sperrung ohne Angabe von Gründen gerichteten Berufungsantrag eine Wiederholungsgefahr verneint (S. 21 des Berufungsurteils). Der vorgenannten Feststellung des Berufungsgerichts ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte am 16. November 2017 das Nutzerkonto der Klägerin nicht ohne Angabe von Gründen gesperrt hat.

Da mithin die Beklagte zu keinem Zeitpunkt das Profil der Klägerin ohne Angabe von Gründen gesperrt hat, ist das Interesse der Klägerin an dem auf die Unterlassung begründungsloser Sperren gerichteten Klageantrag zu 7 und dementsprechend die durch dessen Zurückweisung verursachte Beschwer der Klägerin als gering zu bewerten. Der Senat veranschlagt insofern einen Betrag von 500 €.

f) Hinsichtlich des Klageantrags zu 11 bemisst der Senat die Beschwer der Klägerin mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 15).Soweit die Klägerin die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen ein mit der Durchführung der Kontosperren beauftragtes Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für ihre Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden). Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN). Die Beschwerde zeigt keinen Vortrag der Klägerin auf, nach dem diese einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen mit den Kontosperren beauftragte Unternehmen geltend zu machen beabsichtigt. Selbst bei Ansatz eines Viertels des Betrages solcher Ansprüche ergibt sich mithin für das vorliegend zu bewertende Auskunftsverlangen keine höhere Beschwer als 500 €.

g) Hinsichtlich des Klageantrags zu 12 bemisst der Senat die Beschwer der Klägerin ebenfalls mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 16). Die Beschwerde zeigt auch insofern keinen Vortrag der Klägerin auf, nach dem diese einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen beabsichtigt.

h) Da das Berufungsgericht den auf Zahlung von 4.200 € gerichteten Klageantrag zu 13 zurückgewiesen hat, ist die entsprechende Beschwer der Klägerin mit diesem Betrag anzusetzen.

Damit berechnet sich die Beschwer der Klägerin i.S.v. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wie folgt:

Klageanträge zu 1, 3 und 5:  3.600 € 
Klageantrag zu 4:  500 € 
Klageantrag zu 6:  500 € 
Hilfsantrag zu 6:  2.500 € 
Klageantrag zu 7:  500 € 
Klageantrag zu 9:  1.500 € 
Klageantrag zu 10:  1.500 € 
Klageantrag zu 11:  500 € 
Klageantrag zu 12:  500 € 
Klageantrag zu 13:  4.200 € 
Gesamtbeschwer:  15.800 €. 
Vorinstanz: LG München I, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 386/19
Vorinstanz: OLG München, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 2689/19