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BGH - Entscheidung vom 27.02.2014

III ZR 75/13

Normen:
BGB § 666

BGH, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen III ZR 75/13

DRsp Nr. 2014/4707

Streitwert im Zusammenhang mit einer Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung; Revision im Zusammenhang mit einem Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer werden auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 666 ;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre Tochter, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung nach § 666 BGB sowie Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzbetrages und Herausgabe von noch zu bestimmenden Hausratsgegenständen in Anspruch.

Die Klägerin unterhielt eine Geschäftsverbindung zur D. Bank AG mit mehreren Konten beziehungsweise Depots unter anderem in F. und D. . Hierfür hatte sie der Beklagten in den Jahren 2001, 2002 und 2005 Bankvollmachten erteilt, die sie im Juni 2010 widerrief.

Nachdem die Klägerin Anfang 2009 mit Hilfe der Beklagten in eine neue Wohnung in F. umgezogen war, vermisste sie zahlreiche Hausratsgegenstände.

Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift auf vorläufig 105.400 € beziffert (17.000 € für Auskunft und Rechenschaftslegung, 3.400 € für die Versicherung an Eides Statt und 85.000 € für Schadensersatz und Herausgabe).

Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Rechenschaftslegung über das von ihr verwaltete Geld- und Wertpapiervermögen der Klägerin in dem Zeitraum von Juli 2001 beziehungsweise Juni 2005 bis zum Vollmachtswiderruf verurteilt.

Die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung im Übrigen ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert für die Berufung der Klägerin auf 3.000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und möchte mit der Revision ihren Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, soweit darüber zu ihrem Nachteil entschieden wurde, weiterverfolgen.

II.

Entgegen der Auffassung der Klägerin, die im Beschwerdeverfahren eine Beschwer von über 20.000 € geltend macht, betragen der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und der - hier identische - Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer lediglich 3.000 €.

Beide Werte richten sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags der klagenden Partei von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17; BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 ). Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Urteil vom 8. Januar 1997 aaO; Musielak/Heinrich, ZPO , 10. Aufl., § 3 Rn 23 Stichwort Auskunft; Zöller/Herget, ZPO , 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Auskunft jeweils mwN).

Das Berufungsgericht ist bei der Streitwertfestsetzung von diesen Maßstäben ausgegangen. Entsprechend den Angaben der Klägerin, die den gesamten Auskunftsanspruch in der Klageschrift mit 1/5 des erwarteten Leistungsanspruchs von 85.000 € bewertet und in der Berufungsbegründung lediglich ergänzend ausgeführt hat, dass der Beschwerdewert über 600 € liege, hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. März 2013 -rechtlich unbedenklich -den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.000 € festgesetzt (= erstinstanzliches Teilunterliegen der Klägerin). Es ist auch nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Klägerin diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Sie kann schon deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, [...] Rn. 2). Insbesondere ist es ihr verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben zu berichtigen, um nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, [...] Rn. 3 und vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, [...] Rn. 1).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 414/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 112/12