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BGH - Entscheidung vom 03.08.2017

III ZR 445/16

Normen:
ZPO § 544
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

BGH, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen III ZR 445/16

DRsp Nr. 2017/11681

Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit einer mittelbaren Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Filmfonds; Bemessung des Werts der Beschwer durch die Feststellung der Freistellungsverpflichtung

1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Entscheidend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden.2. Maßgeblich für die Bemessung des Werts einer positive Feststellungsklage ist, in welcher Höhe die Beklagte mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch den Kläger rechnen muss. Sodann ist, da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt, ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 3. August 2016 - 20 U 1675/16 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt bis 19.000 €.

Normenkette:

ZPO § 544 ; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Filmfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Er begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Zahlung von 10.388,88 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.

Mit Beitrittserklärung vom 2. Mai 2005 beteiligte sich der Kläger in Höhe von 20.000 € zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E. P. M. GmbH & Co. KG IV. Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an, der durch die Annahme des Beteiligungsangebots durch die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesellschaft zustande kam. Konzeptionsgemäß zahlte er lediglich 50 % der Einlage ein. Die andere Hälfte der Einlage (nebst Agio), insgesamt also 10.600 €, finanzierte er durch Zeichnung einer Inhaberschuldverschreibung, die er an die E. P. A. GmbH verkaufte. Das dafür fällige Entgelt wurde sodann auf ein Konto der Fondsgesellschaft überwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.988,88 € festgesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.

1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jew. mwN).

2. Durch die Verurteilung zur Zahlung ist die Beklagte in Höhe von 10.388,88 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Feststellung der Freistellungsverpflichtung beträgt nicht mehr als 8.480 €.

a) Der Kläger hat hinsichtlich des Freistellungsantrags eine positive Feststellungsklage erhoben. Entscheidend für die Bemessung des Werts einer entsprechenden Verurteilung ist, in welcher Höhe die Beklagte mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch den Kläger rechnen muss. Sodann ist, da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10 und vom 4. Mai 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).

b) Nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift und dem darauf Bezug nehmenden Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme (durch die Fondsgesellschaft, die Gesellschaftsgläubiger oder die Finanzbehörden) bis zu einer Höhe von maximal 10.600 € rechnen. Nur insoweit kann er Freistellung von der Beklagten verlangen. Nach Abzug eines Abschlags von 20 Prozent verbleiben 8.480 € als zu berücksichtigende Beschwer der Beklagten.

Nach alledem erreicht die Gesamtbeschwer der Beklagten nicht einen 19.000 € übersteigenden Wert.

Vorinstanz: LG München I, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 7598/15
Vorinstanz: OLG München, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1675/16