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BGH - Entscheidung vom 14.01.2021

III ZA 34/20

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - Aktenzeichen III ZA 34/20

DRsp Nr. 2021/2897

Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Antrag für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers,

ihm Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2020 zu bewilligen,

hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Gegen einen in der Berufungsinstanz ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den - wie hier - mehrere Ablehnungsgesuche einer Partei zurückgewiesen wurden, stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn sie das Berufungsgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 ZPO ). Daran fehlt es hier. Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren findet nicht statt. Es kann nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12 Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Der Kläger wird erneut darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Dies gilt insbesondere für weitere offensichtlich rechtsmissbräuchliche Prozesskostenhilfegesuche (s. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2020 - III ZA 24/20 bis III ZA 29/20 und vom 15. Oktober 2020 - III ZA 30/20). Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden.

Vorinstanz: LG München I, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3742/10
Vorinstanz: OLG München, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3867/18