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BGH - Entscheidung vom 08.10.2020

III ZA 29/20

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen III ZA 29/20

DRsp Nr. 2020/17688

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Zulassung durch das Beschwerdegericht oder Berufungsgericht

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M. vom 30. Juli 2020 zu bewilligen, hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO ) stellt den einzigen in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- beziehungsweise Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO ).

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden.

Vorinstanz: LG München I, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3742/10
Vorinstanz: OLG München, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3867/18