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BGH - Entscheidung vom 08.10.2020

III ZA 24/20

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen III ZA 24/20

DRsp Nr. 2020/17543

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Zulassung durch das Berufungsgericht

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Soweit der Kläger begehrt, ihm Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M. vom 27. Februar 2020 zu bewilligen, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Gegen einen in der Berufungsinstanz ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den ein Ablehnungsgesuch einer Partei als unzulässig verworfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Berufungsgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 ZPO ). Daran fehlt es hier. Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren findet nicht statt. Es kann nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12 Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Soweit der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht M. beantragt, besteht keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden.

Vorinstanz: LG München I, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 3742/10
Vorinstanz: OLG München, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3867/18