BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 2 StR 111/21
Antrag einer Nebenklägerin auf anwaltliche Vertretung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung (§ 349 Abs. 4 , analog § 354 Abs. 1 StPO ); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Senat hat – um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen − die vom Landgericht unterlassene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für den vom Angeklagten in Spanien erlittenen „Polizeigewahrsam“ nachgeholt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ) und den Anrechnungsmaßstab mit 1:1 festgelegt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 – 1 StR 250/19; vom 5. Februar 2019 – 5 StR 586/18 und vom 20. Dezember 2017 – 4 StR 508/17). Denn nach den Urteilsgründen bleibt offen, ob der Angeklagte nach der von ihm begangenen Tat in Spanien vorläufig festgenommen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 1984, NStZ 1984, 381 ) oder lediglich präventiv auf polizeirechtlicher Grundlage, unabhängig von der Tat, für zwei bis drei Tage in Gewahrsam genommen wurde.
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).