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BGH - Entscheidung vom 25.07.2019

1 StR 250/19

Normen:
StPO § 338 Nr. 8
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 1 StR 250/19

DRsp Nr. 2019/14823

Anforderungen an die Begründung der Revision hinsichtlich Darlegung der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung und Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in Spanien erlittene Auslieferungshaft – wie in den Urteilsgründen (UA S. 50) ausgeführt – im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 8 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 191.600 € gegen ihn als Gesamtschuldner angeordnet.

Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat – bis auf die vorzunehmende Ergänzung des Tenors um die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die in Spanien erlittene Auslieferungshaft – keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Die erhobene Verfahrensrüge, mit der die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO ) in Verbindung mit einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO ) geltend macht, ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet und daher unzulässig.

a) Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18 Rn. 8 und vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14 Rn. 13; Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06 Rn. 13 ff.; jeweils mwN).

b) Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Mit der erhobenen Verfahrensrüge beanstandet die Verteidigung, dass die Strafkammer bereits am 1. Februar 2019 über ihren gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens bezüglich der Inhalte des Sonderbandes „übersetzte Chats“ gerichteten Widerspruch vom 31. Januar 2019 entschieden habe, ohne die angekündigte Begründung des Widerspruchs abzuwarten, und dass über ihren nachfolgend am 4. Februar 2019 erhobenen – als Gegenvorstellung zu verstehenden – begründeten Widerspruch überhaupt nicht entschieden worden sei; durch die Einführung der verschriftlichten Audiodateien und Chats im Wege des Selbstleseverfahrens ohne Abspielen der Audiodateien und erneute Übersetzung der Chats durch einen Dolmetscher in der Hauptverhandlung habe weder die Richtigkeit der jeweiligen Übersetzung beurteilt noch eine belastbare Zuordnung der Chatinhalte zu den einzelnen Akteuren erfolgen können, weshalb auch die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verletzt worden sei.

Das Hauptverhandlungsprotokoll wird dabei nur auszugsweise wiedergegeben. Die Revision verschweigt insbesondere, dass die Strafkammer, wie sich aus nicht vorgelegten Teilen des Hauptverhandlungsprotokolls ergibt, nach dem erneuten Widerspruch der Verteidigung am 5. Verhandlungstag verschiedene Chatprotokolle, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, unter Mitwirkung einer Dolmetscherin verlesen hat und dass auch Audiodateien unter Hinzuziehung eines Augenscheinsgehilfen in der Hauptverhandlung abgespielt und ebenfalls übersetzt wurden. Mit der bloß ausschnittsweisen und selektiven Wiedergabe des Hauptverhandlungsprotokolls, die sowohl die Verlesung von Chatprotokollen als auch das Abspielen von Audiodateien unter Hinzuziehung eines Dolmetschers unerwähnt lässt, zeichnet die Revisionsbegründung ein Zerrbild vom Ablauf der Hauptverhandlung und ermöglicht dem Senat damit keine Prüfung, ob die geltend gemachten Verfahrensverstöße tatsächlich vorliegen.

2. Auch im Übrigen hat die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Vorinstanz: LG München I, vom 13.02.2019