Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.02.2019

5 StR 586/18

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 586/18

DRsp Nr. 2019/6301

Anrechnung einer in Spanien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 06.06.2018