BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 586/18
DRsp Nr. 2019/6301
Anrechnung einer in Spanien erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 06.06.2018
© copyright - Deubner Verlag, Köln