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BSG - Entscheidung vom 25.09.2020

B 11 AL 24/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 25.09.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 24/20 B

DRsp Nr. 2020/16570

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger, der sich gegen eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und das Ruhen seines Anspruchs auf Alg wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung wendet, hält folgende Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist für Arbeitnehmer, die schon im Vorfeld einer auszusprechenden oder angedrohten Kündigung des Arbeitgebers eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschließen, ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichermaßen zuzugestehen, wie solchen Arbeitnehmern, die eine Kündigung nach § 1a KSchG erhalten und hinnehmen oder wie solchen Arbeitnehmern, die mit dem Arbeitgeber bereits vor einer solchen Kündigung ein Verfahren nach § 1a KSchG mit Zahlung einer Abfindung in dessen Grenzen durchgeführt (haben), wenn eine solche Vereinbarung im Vorfeld einer Kündigung eine Abfindung vorsieht, die die Grenzen des § 1a KSchG nicht übersteigt?"

Fraglich erscheint schon, ob damit überhaupt eine abstrakt zu beantwortende Rechtsfrage im Raum steht, denn die Beschwerde knüpft an Besonderheiten des konkreten Einzelfalles an, nämlich eine im Vorfeld einer auszusprechenden oder angedrohten Kündigung des Arbeitgebers getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter II. 5. zur "Grundsätzlichen Bedeutung und Übertragbarkeit des wichtigen Grundes", mit denen wohl die Breitenwirkung dargelegt werden soll, unterstreichen dies. Sie beziehen sich ebenfalls in weiten Teilen auf Einzelheiten des vorliegenden Falles (Bedeutung der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 21.7.2014; Beurteilung der Gewissheit einer in Aussicht gestellten Kündigung durch das LSG; Würdigung des Inhaltes des Aufhebungsvertrages). Die Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Falles vermag aber die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen.

Versteht man die Frage allgemeiner im Sinne der Bedeutung von § 1a KSchG für den in § 159 Abs 1 Satz 1 SGB III genannten wichtigen Grund, zeigt die Beschwerde jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in der gebotenen Weise auf. Denn es gibt umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung und auch Schrifttum zur Frage, wann ein wichtiger Grund - auch unter Berücksichtigung des bereits zum 1.1.2004 geschaffenen § 1a KSchG - vorliegt (vgl nur Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 159 RdNr 111 ff, 137 ff und 167 ff, Stand September 2013; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 159 SGB III RdNr 73 ff, 82 ff und Anh 1 zu § 159 SGB III , Stand März 2020). Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, die Klärungsbedürftigkeit allein mit dem Hinweis auf eine einzige Entscheidung des Senats ( BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 23) zu begründen, durch die die aufgeworfene Frage aus Sicht der Beschwerde nicht beantwortet werde.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 55/19
Vorinstanz: SG Cottbus, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 235/14