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BVerfG - Entscheidung vom 17.09.2019

2 BvR 1204/19

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1204/19

DRsp Nr. 2019/14785

Erstattung der angefallenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die angefallenen notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer die Verfahren mit Schreiben vom 23. August 2019 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG ), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers durch die Bundesrepublik Deutschland für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen (vgl. BVerfGE 85, 109 <116>). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Teil der öffentlichen Gewalt der Bundesrepublik Deutschland hat mit seiner Entscheidung, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 2. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens auszusetzen, die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens herbeigeführt und insoweit zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Vorinstanz: VG Würzburg, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S. 19.50459
Vorinstanz: VG Würzburg, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S. 19.50527