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BSG - Entscheidung vom 01.08.2019

B 13 R 283/18 B

Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a

Fundstellen:
FamRZ 2020, 62

BSG, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen B 13 R 283/18 B

DRsp Nr. 2019/13259

Versagung einer Witwenrente wegen einer Versorgungsehe Versorgungsabsicht als Motiv für eine Eheschließung Gesundheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung

1. Eine abschließende Typisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen ("besonderen") Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. 2. Die Umstände des konkreten Einzelfalls sind entscheidend und die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht isoliert heranzuziehen, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, einzubeziehen. 3. Entscheidendes Kriterium ist der Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt eine Witwenrente nach ihrem am 12.5.2016 an einem Schlaganfall verstorbenen Ehemann. Die Ehe bestand von September 1979 bis zur Scheidung im Februar 2016. Im März 2016 heirateten die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann erneut. Der beklagte Rentenversicherungsträger verneinte einen Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente unter Hinweis auf eine "Versorgungsehe". Das SG hat die Klage auf Gewährung der Witwenrente abgewiesen (Urteil vom 18.12.2017) und das LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen (Beschluss vom 26.9.2018).

Gegen letzteres wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG . Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und rügt als Verfahrensfehler unterlassene Amtsermittlung (§ 103 SGG ) und die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LSG (§ 62 SGG iVm Art 103 GG ).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Beschwerdebegründung, mit der sich die Klägerin vorliegend zunächst auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG .

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; jüngst BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - Juris RdNr 12).

Die Klägerin misst der folgenden Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

"Stellt es einen besonderen Umstand iS des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI dar, der der Annahme einer Versorgungsehe entgegensteht, wenn eine über 36 Jahre lang bestehende Ehe zwar durch Scheidung aufgehoben wurde, aber weniger als einen Monat später eine Wiederverheiratung der Eheleute erfolgt?"

Damit hat die Klägerin schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - Juris RdNr 8 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Anstatt auf die Klärung einer Rechtsfrage zielt die formulierte Frage erkennbar auf die Rechtsanwendung in einem (wohl recht seltenen) Einzelfall und damit die vermeintlich inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann die Beschwerde jedoch nicht gestützt werden (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; s auch Senatsbeschluss vom 15.4.2019 - B 13 R 233/17 B - Juris RdNr 5; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Darüber hinaus fehlen in der Beschwerdebegründung auch Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin formulierten Frage. Sie legt nicht dar, dass diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden ist.

Eine Rechtsfrage ist dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ( BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - Juris RdNr 6). Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG lässt die Beschwerdebegründung aber vermissen.

Insoweit reicht es - wie hier geschehen - nicht aus lediglich zu behaupten, höchstrichterliche Rechtsprechung liege nicht vor. Es hätte zumindest einer eingehenden Auseinandersetzung mit der bereits vom LSG zitierten Entscheidung des Senats vom 5.5.2009 (B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 = SozR 4-2600 § 46 Nr 6) bedurft. Der erkennende Senat hat dort ausgeführt (aaO - Juris RdNr 18 ff), der Begriff der "besonderen Umstände" in § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Rentenversicherungsträgern und den Sozialgerichten mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden müsse und dessen Ausfüllung der vollen richterlichen Kontrolle unterliege (vgl BSGE 60, 204 , 207 = SozR 3100 § 38 Nr 5 mwN). Aus § 46 Abs 2a SGB VI ergebe sich nicht ohne Weiteres, was unter "den besonderen Umständen des Falles" zu verstehen sei, die geeignet seien, die Annahme einer Versorgungsehe (definiert in Anlehnung an Abs 2a Halbs 2 aaO als "Ehe, die allein oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wird, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen") zu entkräften bzw eine Ausnahme vom gesetzlichen Ausschluss einer Witwen-/Witwerrente bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr zuzulassen. Da § 46 Abs 2a SGB VI jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs 6 SGB VII , vormals § 594 RVO ) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs 2 BVG ) nachgebildet sei (vgl BT-Drucks 14/4595 S 44; s auch die inhaltsgleiche Norm des § 19 Abs 1 S 2 Nr 1 des BVG ), könne an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "besonderen Umstände" in diesen Bestimmungen angeknüpft werden. Als besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a SGB VI seien daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen ließen (vgl BSGE 35, 272 , 274 = SozR Nr 2 zu § 594 RVO ). Die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr sei nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI (vgl BSGE 60, 204 , 206 = SozR 3100 § 38 Nr 5) nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergebe, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwögen (vgl BSGE 35, 272 , 276 = SozR Nr 2 zu § 594 RVO ) oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebe - zumindest gleichwertig seien. Allerdings sei eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen ("besonderen") Gründe im Rahmen des § 46 Abs 2a SGB VI angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich seien jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat seien zudem nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden sei, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung komme hierbei stets dem Gesundheits- bzw Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Darlegungen dazu, warum sich aus diesen Ausführungen zu der von der Klägerin benannten Fallkonstellation keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergäben, finden sich in der Beschwerdebegründung nicht. Mit ihrem Vorbringen zur Bedeutung einer kurzen im Verhältnis zur vorhergehenden langandauernden Ehe und dem Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Institute der "Aussöhnung" und "Versöhnung" füllt die Klägerin den unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Umstände des Einzelfalls" vielmehr selbst aus. Ihre Ausführungen zielen daher auf die hiervon abweichende und ihrer Ansicht nach inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts ab, auf die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig gestützt werden kann.

2. Auch die gerügten Verfahrensfehler hat die Klägerin nicht in der gebotenen Form dargelegt.

a) Soweit sie einen Verstoß des LSG gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG ) rügt, fehlt es an Darlegungen dazu, dass die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens beruht.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Zwar hat die Klägerin angegeben, im Schriftsatz vom 21.9.2018 einen Beweisantrag mit dem Inhalt gestellt zu haben, das LSG möge ein Sachverständigengutachten zur Frage einholen, ob das Versterben des Ehemannes zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhersehbar oder völlig unwahrscheinlich gewesen sei. Sie hat sich jedoch nicht mit den bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und dargelegt, warum diese nicht ausreichten, uneindeutig oder widersprüchlich waren, so dass sich das LSG zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Auch dass die durch das Sachverständigengutachten zu erzielende Antwort für das LSG - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - entscheidungserheblich hätte sein können, legt sie nicht dar. Sie macht schon keine Ausführungen dazu, mit welcher Begründung das LSG den geltend gemachten Anspruch verneint hat, insbesondere ob und inwieweit die gesundheitlichen Umstände zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung für das Berufungsgericht tragende Gesichtspunkte waren. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, für das LSG seien die medizinischen Erkenntnisse, welche im Laufe des Verfahrens durch sachverständige Zeugen gewonnen worden seien, ausreichend gewesen. Es hätte vielmehr zumindest einer knappen, geordneten Zusammenfassung der tragenden Entscheidungsgründe des LSG bedurft.

b) Auch der von der Klägerin nur angedeutete "Gehörsverstoß" des LSG, weil es ohne ihre Zustimmung "ohne mündliche Verhandlung" nach § 153 Abs 4 SGG entschieden habe führt nicht zu dem Ziel der Zulassung der Revision oder der Zurückverweisung an das LSG (§ 160a Abs 5 SGG ).

Zum einen legt die Klägerin damit bereits keinen Verfahrensfehler dar, denn eine Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG bedarf nicht der Zustimmung der Beteiligten. Nach § 153 Abs 4 S 2 SGG sind die Beteiligten vorher lediglich anzuhören. Nach den Darlegungen der Klägerin soll dies in einer "mündlichen Verhandlung" geschehen sein (Anm einem Erörterungstermin mit dem zuständigen Berichterstatter).

Wenn sie zugleich geltend macht nach der "Verhandlung" durch Schriftsatz vom 21.9.2018 einen Beweisantrag gestellt zu haben, hätte dies zwar möglicherweise eine erneute Anhörungspflicht des LSG ausgelöst. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG gilt, dass dann wenn der Kläger aufgrund des Anhörungsschreibens nach § 153 Abs 4 S 2 SGG die Einholung - weiterer - Gutachten anregt und das LSG der Beweisanregung nicht folgen will, es den Kläger darauf hinweisen muss, dass und weshalb der Anregung nicht gefolgt werde. Ansonsten ist regelmäßig von einem Verstoß gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens auszugehen ( BSG Beschluss vom 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 1; BSG Beschluss vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B - mwN). Das Unterbleiben einer derartigen erneuten Anhörung hat die Klägerin jedoch nicht dargebracht. In der Beschwerdebegründung werden der zugrunde liegende Sachverhalt zwar kurz geschildert, der Verfahrensgang und die tragenden Entscheidungsgründe des LSG jedoch nur rudimentär mitgeteilt. Daher ist es dem Senat nicht möglich an Hand der Beschwerdebegründung nachzuvollziehen, wie im Einzelnen das Verfahren prozessrechtlich verlaufen ist und aufgrund welcher tatsächlichen Prozesshandlungen das LSG durch Beschluss entschieden hat. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich die maßgebenden Umstände aus den Akten selbst zusammenzusuchen.

c) Soweit die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des LSG rügt, weil es entgegen ihrer und der Anregung des Beklagten die Standesbeamtin nicht als Zeugin zu den zeitlichen Umständen der zweiten Eheschließung vernommen habe, benennt sie bereits keinen Beweisantrag, den das LSG übergangen haben könnte. Dies ist nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG jedoch zwingend erforderlich.

d) Auch mit der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs in der Gestalt einer Überraschungsentscheidung des LSG wird ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

Die Klägerin erkennt eine Gehörsverletzung (§ 62 SGG ; Art 103 Abs 1 GG ) darin, dass das LSG auf der letzten Seite der Urteilsbegründung eine Pflegeehe verneine, weil dazu der Pflegefall hätte eingetreten sein müssen und die tödliche Folge der Krankheit nicht vorhersehbar sein dürfe. Hierfür gebe es nach den Darlegungen des LSG keine Anhaltspunkte. Diese Ausführungen seien überraschend und widersprüchlich.

Damit genügt die Klägerin den Begründungsanforderungen für eine Gehörsverletzung aufgrund einer Überraschungsentscheidung nicht. Sie ist entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Eine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht. Sie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 S 2 SGG ) begründet. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl BSG Beschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - Juris RdNr 12 ff; BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - Juris RdNr 44; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 590 mwN).

Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl zB BVerfG [Kammer] Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 - Juris RdNr 18 mwN). Die Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt. Daran fehlt es hier.

So erschließt sich aus den Ausführungen der Klägerin bereits nicht, dass sie sich im Verlaufe des Verfahrens nicht mit dem Argument der "Pflegeehe" hat auseinandersetzen müssen, so dass sie als durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten Vertretene nach dem bisherigen Prozessverlauf von einer solchen Sachverhaltswürdigung überrascht worden sei. Sie legt hierzu lediglich dar, wenn das LSG von einem schlechten Allgemeinzustand ihres Ehemannes und dessen baldigem Versterben ausgehe, hätte es sehr wohl dessen Pflegebedürftigkeit zugrunde legen müssen. Da das LSG jedoch Pflegebedürftigkeit verneint habe, hätte es umgekehrt annehmen müssen, der Gesundheitszustand des Ehemannes sei nicht schlecht und mit dem Eintritt des baldigen Todes nicht zu rechnen gewesen. Mit diesen Ausführungen greift sie, wie sie im Übrigen selbst ausführt, Widersprüche in der Überzeugungsbildung und in der Begründung des Beschlusses auf. Dies ist jedoch ein Angriff auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Diese ist - wie eingangs schon dargelegt - nicht geeignet die Zulassung der Revision zu bewirken.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 355/18
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 167/17
Fundstellen
FamRZ 2020, 62