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BSG - Entscheidung vom 03.07.2019

B 5 RE 2/19 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen B 5 RE 2/19 B

DRsp Nr. 2019/12083

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ab dem 22.9.2000. Mit Urteil vom 14.12.2018 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 5 S 1 SGB VI verneint und die Berufung gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 21.11.2013 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.3.2019 Beschwerde beim BSG eingelegt. Mit Schreiben vom 2.5.2019 hat der Kläger ein mit Datum vom 15.4.2019 versehenes Schreiben übermittelt mit der Bitte, über den "noch einmal beigefügten Fristverlängerungsantrag" zu entscheiden. Auf die Mitteilung, dass kein Antrag auf Fristverlängerung innerhalb der Begründungsfrist eingegangen sei (Schreiben vom 5.5.2019), hat der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und eine eidesstattliche Versicherung seiner Rechtsanwaltsgehilfin vorgelegt (Schriftsatz vom 17.5.2019). In der ebenfalls mit Schriftsatz vom 17.5.2019 erfolgten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) vorliegen. Jedenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers schon deshalb unzulässig, weil sie selbst bei fristgerechter Begründung nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger macht geltend, weder das SG noch das LSG hätten "in zutreffender und ausreichender Form berücksichtigt, dass der Kläger im Juni 1999, also mehr als rechtzeitig, einen Befreiungsantrag gestellt hat." Hätte die Beklagte den Antrag zeitnah bearbeitet, hätte der Kläger alle weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfüllen und seine private Altersvorsorge ggf weitreichender gestalten können. Seine Rechte aus § 231 Abs 5 SGB VI seien ihm durch die Untätigkeit der Beklagten genommen worden.

Das Vorbringen des Klägers, das LSG habe sich mit seinem Vortrag "nicht weiter auseinandergesetzt, nämlich mit der Frage, was geschehen wäre, wenn die Beklagte den Befreiungsantrag rechtzeitig und zeitnah bearbeitet hätte", bezeichnet nicht hinreichend einen Verfahrensmangel aufgrund einer möglichen Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich schon nicht, dass das LSG seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN). Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils enthalten auf S 15 ff Ausführungen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Das LSG hat dessen Voraussetzungen geprüft und verneint, weil der fachkundige Kläger eine Ausgestaltung seiner privaten Vorsorgeverträge nicht allein wegen einer fehlenden Beratung durch die Beklagte unterlassen habe. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

Soweit der Kläger geltend macht, "dieser Umstand" sei bislang von keinem Gericht in ausreichender Form gewürdigt worden, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Darauf kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 6/14
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 2101/12