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BGH - Entscheidung vom 11.12.2019

AnwZ (Brfg) 50/19

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 882b Abs. 2
ZPO § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 50/19

DRsp Nr. 2020/1467

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenverfalls; Vermutungswirkung bei Tilgungsreife der Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

Die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist. Dies ist der Fall, wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. Juni 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 882b Abs. 2 ; ZPO § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der im Jahr 1954 geborene Kläger war zunächst seit Mai 1984 und erneut seit Dezember 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird; hierdurch muss die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung betroffen sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger hier nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, der Widerrufsbescheid sei bereits wegen formeller Mängel aufzuheben.

aa) Die für den Widerrufsbescheid nach § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG vorgeschriebenen Schriftform ist gewahrt.

Nach § 32 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Voraussetzungen sind hier mit der Angabe der Beklagten und der Unterzeichnung des Bescheids durch ihren Präsidenten erfüllt. Die Entscheidung über den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO obliegt gemäß § 33 Abs. 1 , Abs. 3 , § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO dem Vorstand der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Deren vertretungsberechtigtes Organ ist nach § 80 Abs. 1 BRAO der Präsident der Rechtsanwaltskammer, der in dieser Funktion gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BRAO die Beschlüsse des Vorstands ausführt und daher auch berechtigt ist, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG als ihr Leiter den Widerruf zu unterzeichnen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - AnwZ (B) 98/05, juris Rn. 3).

Der Einwand des Klägers, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 14) müsse ein Widerrufsbescheid, in dem - wie hier - die den Widerruf beschließenden Vorstandsmitglieder nicht namentlich benannt werden, von allen beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, trifft nicht zu. Die vom Kläger genannte Entscheidung des Senats betraf keinen Widerrufsbescheid, sondern einen beanstandenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer im Rügeverfahren nach § 74 BRAO . Ob ein solcher Bescheid stets von allen an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der Senat hat es jedenfalls nicht für erforderlich gehalten, dass alle Vorstandsmitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, unterschreiben, wenn sie im Bescheid namentlich benannt werden (Urteil vom 12. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 37/11, aaO). Der vorliegende Fall betrifft dagegen einen Widerrufsbescheid, dessen Form sowie das einzuhaltende Verfahren sich aus §§ 32 ff. BRAO i.V.m. §§ 35 ff. VwVfG ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2016 - AnwZ (Brfg) 34/16, ZIP 2017, 28 Rn. 19 f.).

bb) Die Rüge des Klägers, er sei im Verwaltungsverfahren entgegen § 28 VwVfG nicht zu seinen Steuerrückständen angehört worden, hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht nach § 46 VwVfG als unbeachtlich angesehen, da diese unterbliebene Anhörung die Entscheidung der Beklagten in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Aus der Begründung des Widerrufsbescheids ergibt sich, dass die Beklagte ihre Entscheidung allein auf die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis gestützt und die Steuerrückstände des Klägers lediglich ergänzend angeführt hat.

b) Auch in materieller Hinsicht ist der Zulassungswiderruf mit Recht erfolgt. Der Kläger hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (2. Mai 2018) in Vermögensverfall befunden; hierdurch ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden eingetreten (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ).

aa) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall war die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (im Folgenden: NJG) entbehrlich. Nach § 80 Abs. 1 NJG findet abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.

Die Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 80 Abs. 1 NJG sind unbegründet.

(1) Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es nicht an der Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen. Die das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO betreffende Regelung des § 80 Abs. 1 NJG fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das gerichtliche Verfahren. Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber nur beschränkt Gebrauch gemacht, indem er die in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltene Anordnung eines Widerspruchsverfahrens vor Erhebung der Klage in Satz 2 der Vorschrift unter den Vorbehalt abweichender Landesgesetzgebung gestellt und damit Raum für abweichende Regelungen durch den Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gelassen hat (vgl. BVerfG, BVerfGE 35, 65 , 73 f.; BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 4; vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, ZinsO 2019, 611 Rn. 11). Der Einwand des Klägers, die Ermächtigung an den Landesgesetzgeber sei in § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, BVerfGE 35, 65 ) nicht ausdrücklich erteilt worden, trifft nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vom Kläger genannten Entscheidung vielmehr eigens ausgeführt, dass die Voraussetzung einer ausdrücklichen Ermächtigung auf § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO keine Anwendung findet, da sie für den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nach Art. 71 GG und nicht für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 1 GG gilt (BVerfG, aaO, 74).

(2) Der Ausschluss des Vorverfahrens verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG . Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Rechtsweg zu den Gerichten als staatlichen Institutionen (vgl. Burghart in Leibholz/Rinck, GG , Stand: Oktober 2019, Art. 19 GG Rn. 346) wird durch den Ausschluss des Vorverfahrens nicht beeinträchtigt. Eine verwaltungsinterne Nachprüfung von Verwaltungsakten ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht vorgeschrieben (vgl. BVerfG, BVerfGE 35, 65 , 73; BVerfGE 60, 253 , 291).

(3) Auch im Hinblick auf materielle Grundrechte (insbesondere Art. 12 GG ) begegnet der Ausschluss des Vorverfahrens bei Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft keinen Bedenken, da der von einem möglichen Widerruf seiner Zulassung betroffene Rechtsanwalt seine Einwände bereits im Verwaltungsverfahren vor Erlass des Bescheids vorbringen kann (vgl. Eyermann/ Rennert, VwGO , 15. Aufl., § 68 Rn. 10).

bb) Der Kläger befand sich bei Erlass des Widerrufsbescheids am 2. Mai 2018 in Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO .

(1) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden oder ist der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO ) eingetragen, wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO vermutet. Letzteres ist hier der Fall.

Der Kläger war am 2. Mai 2018 in drei Fällen in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO ). Hierbei handelte es sich um eine Eintragung von November 2017 wegen einer Restforderung des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung (im Folgenden: NLBV) von 3.358 €, eine Eintragung von Januar 2018 wegen einer Forderung des Bundesamtes für Justiz (im Folgenden: BfJ) über 532 € und eine Eintragung von November 2017 wegen Forderungen des Gläubigers C. als Zwangsverwalter über insgesamt 3.425,84 € aus einem Urteil aus dem Jahr 2014 und einem Kostenfestsetzungsbeschluss von Juli 2017.

(2) Zwar kommt die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits tilgungsreif war, weil die ihr zugrundeliegende Forderung schon vollständig getilgt war (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 ; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZinsO 2017, 2544 Rn. 6; vom 14. August 2019 - AnwZ (Brfg) 40/19 Rn. 6). Eine solche "Tilgungsreife" hat der Kläger aber bezüglich keiner der drei Eintragungen dargetan.

(a) Dass die den drei Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen am 2. Mai 2018 bereits vollständig beglichen gewesen wären, macht der Kläger nicht geltend.

Die von ihm vorgetragenen Ratenzahlungsvereinbarungen zu den Forderungen des NLBV und des BfJ reichen für den Nachweis einer entsprechenden "Tilgungsreife" nicht aus. Abgesehen davon, dass der Kläger schon nicht vorgetragen hat, die nach den vorgelegten Zahlungsplänen zu leistenden monatlichen Raten von jeweils 50 € ab Februar bzw. März 2018 überhaupt pünktlich erbracht zu haben, konnten die Forderungen des NLBV (3.358 €) und des BfJ (532 €) selbst bei pünktlicher Zahlung bis zum 2. Mai 2018 allenfalls zu einem geringen Teil beglichen worden sein. Dass die Gläubigerinnen aufgrund der Vereinbarungen oder darauf bereits erbrachter Zahlungen auf eine weitere Vollstreckung endgültig verzichtet hätten, hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan. Überdies ist - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat - bei dem vom Kläger zur Forderung des BfJ vorgelegten "Zahlungsplan vom 13. Februar 2018" bereits nicht ersichtlich, dass es sich überhaupt um eine Vereinbarung mit dem BfJ und nicht nur um einen vom Kläger für sich selbst erstellten Ratenplan handelt.

Soweit der Kläger geltend macht, nach der Rechtsprechung des Senats reiche bereits die Vorlage von Ratenzahlungsvereinbarungen (also solche) aus, um die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entfallen zu lassen, verwechselt er die Frage der Geltung der Vermutung mit der - erst anschließend zu prüfenden - Frage ihrer Widerlegung. In deren Rahmen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch Ratenzahlungsvereinbarungen Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 85/02, juris Rn. 5; vom 21. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 60/18, ZinsO 2019, 1795 Rn. 16 mwN). Auch diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt (siehe dazu unter 1b) bb) (3)).

(b) Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, die Eintragung wegen der Forderungen des Gläubigers C. sei zu Unrecht erfolgt und deswegen von Beginn an gemäß § 882e Abs. 3 Nr. 2 , Abs. 4 ZPO "tilgungsreif" gewesen.

Der Kläger führt hierzu aus, der Gläubiger C. habe seine Berechtigung, als Zwangsverwalter aus den der Eintragung zugrundeliegenden Titeln zu vollstrecken, bereits mit der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens im September 2015 verloren, so dass sämtliche anschließend von ihm noch veranlassten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen seien.

Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht durch. Die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird durch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründet. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen daher nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZinsO 2018, 1637 Rn. 5; vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8; vom 14. August 2019 - AnwZ (Brfg) 40/19, juris Rn. 7; jeweils mwN).

Dass der Kläger im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgreich Rechtsbehelfe gegen die Eintragung eingelegt und damit deren Löschung bewirkt hat, hat er auch mit seinem Zulassungsantrag nicht dargetan. Er hat vielmehr selbst angegeben, Erinnerungen gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhoben zu haben, die jedoch abschlägig beschieden worden seien.

Der weitere Vortrag des Klägers, nach einem Beschluss des Amtsgerichts A. vom 30. Oktober 2018 sei die Grundstückseigentümerin und (bisherige) Zwangsverwaltungsschuldnerin mit Aufhebung der Zwangsverwaltung im September 2015 Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters geworden, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen beachtlich wäre, wenn sich daraus offensichtlich ergäbe, dass die durch den (bisherigen) Zwangsverwalter veranlasste Eintragung des Klägers gemäß § 882e Abs. 3 Nr. 2 , Abs. 4 ZPO zu Unrecht erfolgte. Denn es fehlt bereits an einer solchen Offensichtlichkeit. Wie schon der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, folgt aus der Aufhebung der Zwangsverwaltung und Rechtsnachfolge der Grundstückseigentümerin nicht ohne Weiteres, dass der (bisherige) Zwangsverwalter zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr befugt war. Vielmehr können einem Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht nur noch Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Abwicklung obliegen, sondern er kann nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV gerichtlich zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in Teilbereichen - wie etwa der Einziehung von im Rahmen der Zwangsverwaltung erstrittenen Forderungen - ermächtigt werden, soweit dies für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich ist (vgl. Keller in Böttcher/Keller, ZVG , 6. Aufl., § 161 Rn. 32). In Anbetracht dessen reicht das Vorbringen des Klägers für den Nachweis einer Tilgungsreife der Eintragung im vorliegenden Verfahren nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus.

(c) Der weitere Einwand des Klägers, nach der Rechtsprechung des Senats entfalle die Vermutungswirkung einer Eintragung auch dann, wenn der Schuldner die der Eintragung zugrundeliegende Forderung schlicht nicht erfüllen wolle (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00, juris Rn. 8; vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 6; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 12/18, ZinsO 2018, 1366 Rn. 17), betrifft wiederum nicht die Geltung der Vermutung, sondern ihre Widerlegung, verhilft dem Kläger aber auch in deren Rahmen nicht zum Erfolg (siehe dazu unter 1.b) bb) (3)).

(d) Keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch daraus, dass der Anwaltsgerichtshof auch die Eintragungen des Klägers aufgrund der Forderungen des NLBV und des BfJ berücksichtigt hat, die im Widerrufsbescheid der Beklagten zwar genannt, dort aber nicht zur Begründung des Vermögensverfalls herangezogen worden sind.

Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 86 VwGO hatte der Anwaltsgerichtshof von Amts wegen umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht den Widerrufsbescheid trägt oder nicht. Dabei hatte er bei der gebundenen Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO grundsätzlich sämtliche im Widerrufsbescheid der Beklagten bereits festgestellten Eintragungen des Klägers zu berücksichtigen, auch wenn sich die Beklagte zur Begründung ihrer Widerrufsentscheidung allein auf die Eintragung wegen der Forderung des Gläubigers C. gestützt hat (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO , 15. Aufl., § 113 Rn. 29 f.; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand: Februar 2019, § 113 Rn. 36).

Unabhängig davon hätte aber selbst eine fehlerhafte Berücksichtigung dieser beiden Eintragungen keine Auswirkung auf die Richtigkeit der Entscheidung. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, gilt die Vermutung des Vermögensverfalls des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auch ohne diese beiden Eintragungen jedenfalls aufgrund der weiteren Eintragung des Klägers aufgrund der Forderung des Gläubigers C. .

(e) Die Anknüpfung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls an die Eintragung des Rechtsanwalts im Schuldnerverzeichnis ist nicht verfassungswidrig. Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch dann, wenn die Eintragung - wie hier - wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfolgt ist.

Nach Auffassung des Klägers verletzt ihn diese Anknüpfung der Vermutung in seinen Grundrechten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG ). Die Sanktionierung der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis sei - so der Kläger - unverhältnismäßig, weil das Ziel der Regelung auch mit milderen Mitteln erreicht werden könne. Außerdem verstoße die Vornahme der Eintragung bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung gegen das Übermaßverbot, zumal dem Schuldner - anders als nach § 900 Abs. 4 ZPO a.F. - dagegen auch kein Widerspruchsrecht mehr zustehe. Infolgedessen müsse auch die Anknüpfung an eine solche Eintragung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO als verfassungswidrig angesehen werden. Dem ist nicht zu folgen.

(aa) Der mit § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch ein legitimes, das Geheimhaltungsinteresse des Schuldners übersteigendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt, auf die mangelnde Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft von Schuldnern hingewiesen zu werden, die trotz der Erkenntnis, ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können, immer wieder neue Verbindlichkeiten eingehen, ohne den Gläubiger über sein Risiko zu informieren (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., Vorbem. vor §§ 882b-882h ZPO Rn. 5; Hergenröder, DZWIR 2017, 351, 364). Diesem Interesse kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass bei Vollstreckungsaufträgen, die auf die reine Vermögensauskunft beschränkt sind, bei Nichtabgabe der Auskunft auf eine Eintragung verzichtet wird. Da der Schuldner in den von § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfassten Fällen bereits gezeigt hat, dass er zu einer pflichtgemäßen Mitwirkung im Vollstreckungsverfahren nicht bereit ist, bedarf es in diesem Fall zur Durchsetzung des berechtigten Informationsinteresses des Druckmittels der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. BTDrucks. 16/10069, S. 21, 37).

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zudem nicht nur durch die zeitliche Begrenzung der Eintragung (§ 882e ZPO ), die Begrenzung der Angaben auf das Notwendige (§ 882b Abs. 2 und 3 ZPO ) und die Beschränkung der Verwendungszwecke der aus dem Verzeichnis gewonnenen Daten (§ 882f ZPO ) Rechnung getragen, sondern - entgegen der Ansicht des Klägers - auch durch die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Der Schuldner kann gemäß § 766 ZPO Erinnerung einlegen, wenn er seine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 58/15, ZIP 2016, 1797 Rn. 8 f.; Zöller/Seibel, ZPO , 32. Aufl., § 802f Rn. 25), gegen die Anordnung der Eintragung gemäß § 882d ZPO Widerspruch erheben, sich mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die der Vollstreckung zugrundeliegende titulierte Forderung wenden oder bei Dringlichkeit einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

(bb) Damit bestehen auch gegen die Anknüpfung der gesetzlichen Vermutung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an die Eintragung nach § 882b ZPO keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 11 mwN). Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, AnwBl. 2014, 359 Rn. 10). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zum einen auch hier durch die zeitliche Begrenzung der Eintragung (§ 882e ZPO ) und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe Rechnung getragen, zum anderen durch die oben dargelegte Rechtsprechung des Senats zur Nichtgeltung der Vermutung bei Nachweis der Tilgungsreife der Eintragung und zu den Möglichkeiten ihrer Widerlegung.

(3) Die aus seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis resultierende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger nicht widerlegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 12 mwN) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorlegen und konkret - gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren beziehungsweise realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Das hat der Kläger nicht getan, obwohl er bereits zu Beginn des Klageverfahrens durch den Vorsitzenden des Anwaltssenats mit Verfügung vom 13. Juni 2018 auf die ständige Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden ist.

Sein Vortrag zu Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem NLBV und dem BfJ reicht für eine Widerlegung nicht aus. Zwar können Ratenzahlungsvereinbarungen die Überschuldung und damit den Vermögensverfall ausschließen. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ist jedoch erforderlich, dass diese Vereinbarungen substantiiert dargelegt und in geeigneter Weise belegt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 5; vom 21. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 60/18, ZinsO 2019, 1795 Rn. 16). Zudem müssen sie erwarten lassen, dass die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 85/02, juris Rn. 5). Das ist hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.

Eine Unrichtigkeit seiner Eintragung wegen der Forderung des Gläubigers C. kann der Kläger aufgrund der oben dargelegten Tatbestandswirkung von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch im Rahmen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht geltend machen.

Ohne Erfolg beruft der Kläger sich schließlich auf die Rechtsprechung des Senats, der zufolge die Vermutung des Vermögensverfalls auch bei bloßer Zahlungsunwilligkeit des Rechtsanwalts als widerlegt angesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Rechtsanwalt die gegen ihn gerichteten Forderungen erfüllen könnte, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht will, und seine Vermögensverhältnisse im Übrigen geordnet sind (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00, juris Rn. 8; vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 6; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 12/18, ZinsO 2018, 1366 Rn. 17). Dass seine Vermögensverhältnisse im Übrigen geordnet sind, hat der Kläger indes gerade nicht dargetan.

(4) Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf Feststellungen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Der Kläger macht hierzu geltend, der Anwaltsgerichtshof habe sich auf Steuerverbindlichkeiten des Klägers gestützt, die das Landesamt für Steuern Niedersachsen unter Verstoß gegen § 1 , § 15 Abs. 1 BDSG a.F., § 30 Abs. 4 Nr. 2 und 3 AO an die Beklagte übermittelt habe; die der Übermittlung zugrundeliegende Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BRAO sei verfassungswidrig.

Das ist bereits deshalb unzutreffend, weil der Anwaltsgerichtshof sich zur Begründung des Vermögensverfalls des Klägers ausschließlich auf dessen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gestützt und zudem ausdrücklich ausgeführt hat, dass es weder für die Feststellung der Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO , noch bei der Frage ihrer Widerlegung auf mögliche Steuerschulden des Klägers ankomme.

cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.

Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese Gefährdung nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9 und vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7; jeweils mwN). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherten Maßnahme verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Oktober 2014, aaO; vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, nicht gegeben.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass der Anwaltsgerichtshof in den Entscheidungsgründen abschließend ausgesprochen hat, Gründe für eine Zulassung der Berufung seien nicht ersichtlich.

Zwar ist der Anwaltsgerichtshof nach § 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO zu einer Nichtzulassung der Berufung nicht befugt. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, wie sich eine unstatthafte Nichtzulassungsentscheidung auf die Entscheidung in der Sache auswirken sollte.

Der unstatthafte Ausspruch der Nichtzulassung bewirkt auch weder eine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsmittelgericht, noch - wie der Kläger ebenfalls geltend macht - einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Eine entgegen § 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO ausgesprochene Nichtzulassung ist unbeachtlich und bindet den Bundesgerichtshof nicht (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 56; Deckenbrock in Henssler/ Prütting, BRAO , 5. Aufl., § 112e Rn. 8), d.h. ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 112e BRAO i.V.m. 124a Abs. 4 VwGO ist auch in diesem Fall statthaft. Eine Aufhebung der unstatthaften Nichtzulassungsentscheidung ist daher nicht erforderlich, ebenso wie dagegen keine Nichtzulassungs- oder eigenständige Beschwerde vorgesehen ist (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO , 25. Aufl., § 124a Rn. 12; Eyermann/Happ, VwGO , 15. Aufl., § 124a Rn. 6; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , Stand: Februar 2019, § 124a Rn. 12).

Damit kann offenbleiben, ob § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO überhaupt jegliche Ausführung zur Nichtzulassung der Berufung verbietet (so BeckOK VwGO/Roth, Stand: 1. Oktober 2019, § 124a Rn. 15), oder es noch als unschädlich angesehen werden kann, wenn - wie hier - kein Ausspruch im Tenor erfolgt, sondern nur im Urteil eine kurze Begründung für die Nichtzulassung gegeben wird (so Kilimann in Feuerich/Weyland, BRAO , 9. Aufl., § 112e Rn. 88).

d) Soweit der Kläger außerdem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen der Zustellung an Verkündungs statt (§ 116 Abs. 2 VwGO ), der Verletzung von Amtsermittlungs- und Hinweispflichten (§ 86 Abs. 1 , Abs. 3 VwGO ) und der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO ) sowie wegen Unwirksamkeit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2019 geltend macht, handelt es sich der Sache nach um die Rüge von Verfahrensmängeln nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO . Auch diese Rügen sind nicht begründet (siehe dazu unter 2).

2. Dem Anwaltsgerichtshof sind keine Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

a) Die Rügen des Klägers betreffend den Erlass des Urteils durch Zustellung statt Verkündung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BRAO i.V.m. § 116 Abs. 2 VwGO greifen nicht durch.

aa) Ob die Zustellung des Urteils statt einer Verkündung nach § 116 Abs. 2 VwGO - wie der Kläger geltend macht - gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK verstößt (vgl. dazu BVerwG, BVerwGE 119, 329 , 340 sowie Beschluss vom 30. Juni 2014 - 9 B 13/14, juris Rn. 3; offen BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45/15, juris Rn. 20), bedarf keiner Entscheidung.

Zum einen hat der Kläger diesbezüglich seine Rügebefugnis verloren, weil er ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung dem verkündeten Beschluss des Gerichts, die Verkündung des Urteils durch Zustellung zu ersetzen, nicht widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014, aaO; Eyermann/Kraft, VwGO , 15. Aufl., § 116 Rn. 14; BeckOK VwGO/Lambiris, Stand: 1. Oktober 2019, § 116 Rn. 8 mwN). Zum anderen ist jedenfalls auszuschließen, dass das Urteil auf dem (unterstellten) Verfahrensmangel einer fehlenden öffentlichen Verkündung beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016, aaO juris Rn. 21 f.; Eyermann/Kraft, VwGO , 15. Aufl., § 116 Rn. 2, 14).

bb) Der Anwaltsgerichtshof hat seine Absicht, die Entscheidung statt einer Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zuzustellen, in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, NJW 1976, 124 ) durch einen am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss des gesamten Senats mitgeteilt.

Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2019. Das Protokoll enthält abschließend die Feststellung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 105 VwGO , § 160 Abs. 3 Nr. 6 , Nr. 7 ZPO , dass ein solcher Beschluss gefasst und verkündet worden ist. Dass es sich hierbei um einen Beschluss des gesamten Senats handelte, musste nicht ausdrücklich angegeben werden. Eine solche Feststellung ist nach § 160 VwGO nicht vorgeschrieben. Sie war auch im Übrigen nicht erforderlich, weil die protokollierte Feststellung "beschlossen und verkündet" bei verständiger Betrachtung auch ohne entsprechenden Zusatz ohne Weiteres dahingehend zu verstehen ist, dass an der Beschlussfassung sämtliche Richter beteiligt waren, die zu Beginn des Protokolls gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angegeben sind. Dass das Protokoll nicht von sämtlichen Richtern, sondern nur von dem Vorsitzenden des Senats unterzeichnet wurde, folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 105 VwGO , § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO und gibt daher keinen Anlass zu einem anderen Verständnis.

cc) Die nach § 112c Abs. 1 , Abs. 2 BRAO i.V.m. § 116 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Frist für die Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle wurde entgegen der Ansicht des Klägers gewahrt. § 116 Abs. 2 VwGO findet in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach § 112c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BRAO zwar entsprechend Anwendung, allerdings mit der Maßgabe, dass die Frist für die Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle nicht zwei, sondern fünf Wochen nach der mündlichen Verhandlung beträgt. Diese Frist wurde hier eingehalten. Die mündliche Verhandlung fand am 13. Mai 2019 statt; das vollständige Urteil ist nach dem Vermerk der Geschäftsstelle am 13. Juni 2019 dort eingegangen.

Damit ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Klägers, es handele sich um ein nach § 138 Nr. 6 VwGO aufzuhebendes Urteil ohne Gründe, unbegründet.

b) Ohne Erfolg macht der Kläger des Weiteren die Verletzung von Amtsermittlungs- und Hinweispflichten (§ 86 Abs. 1 und Abs. 3 , § 87 VwGO ) durch den Anwaltsgerichtshof geltend.

aa) Der Vorwurf des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe ihn nicht auf die im Urteil angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wegfall der Vermutungswirkung bei Tilgungsreife der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 ) hingewiesen, trifft nicht zu. Der Kläger ist bereits nach Eingang seiner Klagebegründung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 13. Juni 2018 auf die ständige Rechtsprechung des Senats, "z.B. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 (AnwZ (Brfg) 9/16)", hingewiesen worden. Aus dem Beschluss vom 29. Juli 2016 (AnwZ (Brfg) 9/16, juris Rn. 5 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtsprechung des Senats zur Widerlegung der Vermutung, sondern auch dazu, dass die Vermutung bei nachgewiesener Tilgungsreife der Eintragung nicht gilt. Dabei wird ausdrücklich auch auf die im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zitierte Entscheidung des Senats vom 26. November 2002 ( AnwZ (B) 18/01, aaO) Bezug genommen.

bb) Ein ausdrücklicher Hinweis des Anwaltsgerichtshofs auf die Rechtsprechung des Senats zur Tatbestandswirkung von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZinsO 2018, 1637 Rn. 5) und danach erforderlichen Vortrag zu evtl. erfolgreichen Rechtsbehelfen gegen die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis war entgegen der Ansicht des Klägers nicht geboten.

Die Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis und die daraus resultierende gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO waren eine zentrale Frage des Rechtsstreits. Das gilt besonders für die Eintragung des Klägers wegen der Forderung des Gläubigers C. , deren Unrichtigkeit der Kläger von Beginn an auch ausführlich geltend gemacht hat. Insbesondere als sich selbst vertretendem Rechtsanwalt musste dem Kläger daher auch ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts die Bedeutung des Fortbestands dieser Eintragung ebenso bewusst sein, wie die ihm insoweit obliegende Substantiierung durch Vortrag zu evtl. erfolgreichen Rechtsbehelfen dagegen.

cc) Vor diesem Hintergrund musste der Anwaltsgerichtshof auch nicht die Ratenzahlungsvereinbarungen und die Rechtsbehelfe des Klägers in der Zwangsvollstreckung von Amts wegen ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO ) oder diesbezüglich vorbereitende Maßnahmen anordnen (§ 87 Abs. 1 VwGO ). Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO ) ist durch die Mitwirkungslast des Klägers eingeschränkt. Der Kläger wäre schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort, denn es ging hinsichtlich der Ratenzahlungsvereinbarungen und der Rechtsbehelfe gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen um Vorgänge, die nur dem Kläger bekannt waren oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20; Beschluss vom 13. August 2013 - AnwZ (Brfg) 28/13 Rn. 7).

dd) Überdies wäre selbst eine (unterstellte) Verletzung der Amtsermittlungs- oder Hinweispflicht durch den Anwaltsgerichtshof nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag weder hinsichtlich seiner Ratenzahlungsvereinbarungen noch hinsichtlich seiner Eintragung wegen der Forderung des Gläubigers C. in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Erhebliches vorgetragen, das eine ihm günstigere Entscheidung hätte rechtfertigen können.

c) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist auch die Rüge des Klägers, das Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO oder einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) durch unzureichende Hinweise auf die Rechtsprechung des Senats, nicht begründet.

d) Soweit der Kläger sich wegen der von ihm gerügten Verstöße gegen §§ 86 , 87 , 108 Abs. 2 VwGO außerdem auf den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung des rechtlichen Gehörs) beruft, ist auch dieser nicht gegeben. Auch im Rahmen von § 138 Nr. 3 VwGO ist Voraussetzung für die Annahme eines absoluten Revisionsgrundes nicht nur das Vorliegen einer Gehörsverletzung, sondern auch deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. Eyermann/Kraft, VwGO , 15. Aufl., § 138 Rn. 37 mwN). Beides liegt hier - wie ausgeführt - nicht vor.

e) Ohne Erfolg rügt der Kläger des Weiteren, er sei nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden.

Der Kläger ist der Ansicht, das Verfahren sei seit der Selbstablehnung des Beisitzers Dr. K. vom 13. September 2018 und sein nachfolgendes Ablehnungsgesuch analog § 173 VwGO , § 249 ZPO unterbrochen gewesen und nach der (positiven) Entscheidung über die Ablehnung mit Beschluss vom 25. April 2019 auch nicht in der gebotenen Weise entsprechend § 173 VwGO , § 250 ZPO wiederaufgenommen worden. Die während dieser Unterbrechung durch den Vorsitzenden am 12. April 2019 verfügte Ladung zum Termin am 13. Mai 2019 sei daher unwirksam gewesen.

Hierzu hat bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt, dass die Selbstablehnung des Beisitzers und das Ablehnungsgesuch des Klägers zu keiner Verfahrensunterbrechung im Sinne von § 249 ZPO geführt haben. Der vom Kläger insoweit geltend gemachte "Verfahrensstillstand" nach der Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit folgt allein daraus, dass der betroffene Richter nach § 47 ZPO vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs einem Handlungsverbot und einer Wartepflicht unterliegt. Davon betroffen sind indes nur Handlungen des abgelehnten Richters. Die hier in Rede stehende Terminbestimmung und Ladung zur Verhandlung war jedoch nicht durch den Beisitzer, sondern durch den Vorsitzenden des Senats vorzunehmen (vgl. Eyermann/ Schübel-Pfister, VwGO , 15. Aufl., § 102 Rn. 11, 13).

Damit ist die Rüge des Klägers, sein Terminverlegungsantrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ebenfalls nicht begründet. Gleiches gilt für seine weitere Rüge, es habe wegen Unterbrechung des Verfahrens keine Sachentscheidung ergehen dürfen. Ein Gehörsverstoß scheidet zudem deshalb aus, weil der Kläger an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht verhindert war, sondern zum Termin erschienen ist und verhandelt hat, ohne einen Ladungsmangel zu rügen.

f) Es liegt auch kein Verfahrensmangel wegen nicht vorschriftsgemäßer Besetzung des Anwaltsgerichtshofs gemäß § 138 Nr. 1 VwGO , Art. 101 Abs. 1 GG vor.

aa) Dass der Vorsitzende nach dem Ausscheiden des zunächst zum Berichterstatter bestellten Beisitzers Dr. K. selbst die Berichterstattung übernommen hat, ist nicht zu beanstanden.

Aus der in §§ 87 , 87a VwGO vorgesehenen Aufgabenteilung folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass der Vorsitzende eines Spruchkörpers nicht zugleich Berichterstatter sein kann (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO , 15. Aufl., § 82 Rn. 15; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO , 7. Aufl., § 82 Rn. 11; Porz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 87a VwGO Rn. 12; Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl., § 82 Rn. 59; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO , 25. Aufl., § 82 Rn. 13, § 87a Rn. 10).

Zudem ist "erkennendes Gericht" im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO allein der Spruchkörper, der die anzufechtende Entscheidung erlassen hat (BVerwG, NVwZ 1998, 1066 ; Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5/99, juris Rn. 38). Eine unzulässige Berichterstatterbestimmung hätte sich daher zwar möglicherweise bei einer Entscheidung im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 VwGO auswirken können, die der Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen gehabt hätte. Gegen eine solche Entscheidung wendet der Kläger sich aber nicht, sondern gegen das vom gesamten Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung zu erlassende Urteil. Entscheidend ist daher allein, ob der Senat in seiner Gesamtheit vorschriftsmäßig besetzt war; welcher der beteiligten Richter senatsintern dabei als Berichterstatter tätig wurde, ist hingegen für § 138 Nr. 1 VwGO ohne Belang. Dass die Besetzung des Senats bei dieser Entscheidung nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entsprochen hätte, behauptet der Kläger nicht.

bb) Ohne Erfolg macht der Kläger außerdem geltend, der Anwaltsgerichtshof sei wegen Befangenheit des Vorsitzenden Richters gemäß § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Wird die Befangenheit eines Richters - wie hier - erst nach Erlass des Urteils mit Gründen gerügt, mit denen der Beteiligte nicht ohnehin bereits gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen ist (z.B. weil sie sich erst aus der Begründung des Urteils ergeben), ist Voraussetzung für eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gemäß § 138 Nr. 1 VwGO , dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (BVerwG, NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 20 mwN). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

Denkbar ist in einem solchen Fall zwar die Rüge einer Gehörsverletzung und von Verfahrensrechten, wenn der Richter der Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 54 VwGO , § 48 ZPO nicht nachgekommen ist (BVerwG, NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 23; Eyermann/Kraft, VwGO , 15. Aufl., § 138 Rn. 27). Auch das ist hier aber nicht der Fall. Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters liegen nicht vor.

(1) Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 54 Abs. 1 VwGO , § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN).

(2) Das ist hier nicht der Fall.

Anhaltspunkte für eine einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Klägers sind nicht ersichtlich. Wie oben ausgeführt, ist dem Vorsitzenden Richter weder eine Verletzung von Amtsermittlungs-, Hinweis- oder Terminvorbereitungspflichten nach § 86 Abs. 1 , Abs. 3 , § 87 VwGO gegenüber dem Kläger anzulasten, noch hat er die mündliche Verhandlung unzulässiger Weise trotz einer Verfahrensunterbrechung nach § 173 VwGO , § 249 ZPO analog anberaumt.

Auf die mit der Ladung und Terminbestimmung zusammenhängenden Umstände kann der Kläger sich zudem bereits nach § 43 ZPO nicht mehr berufen, weil er sich in Kenntnis davon bei dem Vorsitzenden Richter in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat. Im Übrigen sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe des Klägers nach den obigen Ausführungen nicht begründet. Soweit der Kläger ergänzend rügt, dass der ursprüngliche Berichterstatter in der mit der Ladung vom 12. April 2019 mitgeteilten Sitzgruppe bereits gestrichen war, obwohl die Entscheidung über seine Befangenheit zu diesem Zeitpunkt noch ausstand, beruhte diese Streichung ausweislich eines Vermerks des Vorsitzenden Richters zur Ladungsverfügung darauf, dass der Beisitzer an dem anberaumten Termin ohnehin wegen Urlaubs und damit unabhängig von der Entscheidung über seine Befangenheit verhindert war.

Die vom Kläger geltend gemachte Vorbefassung des Vorsitzenden Richters als Beisitzer in einem früheren Verfahren des Klägers auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (AGH Niedersachsen, AGH 9/02 = AnwZ (B) 85/02) vermag ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Eine Vorbefassung des abgelehnten Richters mit einem früheren Verfahren der Prozessparteien, die - wie hier - nicht zu einem Ausschluss des Richters gemäß § 41 Nr. 4 bis 8 ZPO führt, ist als solche regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2008 - AnwZ (B) 4/07, juris Rn. 7; vom 20. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 51/12, juris Rn. 9 sowie BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, NJWRR 2015, 444 Rn. 12 und Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZR 549/14, juris Rn. 8). Derartige Umstände zeigt der Kläger weder auf, noch sind diese sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Vorsitzende Richter Beisitzer in einem früheren Verfahren betreffend die (Wieder-)Zulassung des Klägers war und die Möglichkeit hatte, Einblick in die damalige Akte zu nehmen, reicht dafür nicht aus.

g) Schließlich liegt auch ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Aussetzung des Verfahrens nicht vor. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 94 VwGO war - wie oben ausgeführt - weder zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren unterbliebenen Anhörung des Klägers zu seinen Steuerrückständen, noch zur Nachholung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO oder zur Vorlage des Verfahrens nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 80 Abs. 1 NJG geboten. Damit verstößt die unterlassene Aussetzung und Vorlage auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG .

3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 31; vom 9. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 43/17, juris Rn. 22; jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall. Der Sachverhalt ist übersichtlich und die Rechtslage eindeutig und nicht klärungsbedürftig.

4. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN). Soweit der Kläger oben behandelte Rechtsfragen als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, sind diese - wie ausgeführt - entweder nicht entscheidungserheblich oder lassen sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.

5. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ) nicht vor. Voraussetzung für eine Zulassung wegen Divergenz ist, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 292 f. und vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 18). Auch das ist hier nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II 17/16