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BGH - Entscheidung vom 15.05.2019

VIII ZR 110/18

Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
EEG (2017) § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Buchst. c)
EEG (2009) § 27 Abs. 4 Nr. 1
EEG (2009) Anlage 1 Abschn. II Nr. 1 Buchst. c)

BGH, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 110/18

DRsp Nr. 2019/8996

Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für den in Abgasturbinen einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom; Behandlung einer Abgasturbine als Gasturbine iSd Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009; Förderungsfähigkeit der Methode der Nachverstromung

Eine Abgasturbine dient ausschließlich zur Nachverstromung (Erzeugung weiteren Stroms durch Nutzung der bei der primären Verstromung - hier: von Biomasse - anfallenden Abwärme). Dies schließt unter systematischen Auslegungsgesichtspunkten ihre Erfassung durch den Begriff der Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 indes noch nicht aus. Denn unter den in dieser Vorschrift aufgezählten Anlagen finden sich nicht nur solche Technologien, die ausschließlich zur Primärverstromung geeignet sind, sondern auch solche Anlagentechniken, die neben der Primär- auch zur Nachverstromung eingesetzt werden können.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. April 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg - 16. Zivilkammer - vom 13. April 2017 dahingehend teilweise abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; EEG (2017) § 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 Buchst. c); EEG (2009) § 27 Abs. 4 Nr. 1 ; EEG (2009) Anlage 1 Abschn. II Nr. 1 Buchst. c);

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage mit zwei Blockheizkraftwerken. Den erzeugten Strom speist sie in das Stromnetz der Beklagten ein. Seit Dezember 2011 verwendet die Klägerin in beiden Blockheizkraftwerken jeweils ein Zündstrahl-/Pflanzenölaggregat, das jeweils einen Motorgenerator mit einer Leistung von 235 Kilowatt antreibt. Im Abgasstrang der Blockheizkraftwerksmotoren ist zudem jeweils eine Turbine mit einer elektrischen Leistung von 30 Kilowatt installiert, welche die im Verbrennungsprozess des jeweiligen Motors entstehenden heißen Abgase zum Antrieb nutzt, um in einem eigenen Generator zusätzlichen Strom zu erzeugen (sogenannte Abgasturbinen). Die Beklagte zahlte hierfür in den Jahren 2013 und 2014 vorbehaltlos den sogenannten Technologie-Bonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz an die Klägerin aus.

Nachdem die Clearingstelle EEG (inzwischen Clearingstelle EEG | KWKG ) im August 2015 ihr Votum vom 15. Juli 2014 (Az. 2013/76, abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/votv/2013/76; im Folgenden: Votum der Clearingstelle EEG ) veröffentlicht hatte, das zu dem Ergebnis gelangt war, der Betrieb von Abgasturbinen begründe keinen Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus, forderte die Beklagte die insoweit ausgezahlten Beträge für die Lieferjahre 2013 und 2014 im Oktober 2015 von der Klägerin zurück. Dem widersprach die Klägerin. Daraufhin zog die Beklagte im Dezember 2015 und Februar 2016 die vorgenannten Beträge - aufgrund einer von dieser erteilten allgemeinen Einzugsermächtigung - von dem Konto der Klägerin ein. Für die Lieferjahre 2015 und 2016 zahlte die Beklagte den Technologie-Bonus nicht mehr an die Klägerin aus. Im August 2016 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Leistung von nach ihrer Auffassung insoweit fälligen Abschlagszahlungen auf.

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten in der Hauptsache die Rückzahlung der durch die Beklagte von ihrem Konto eingezogenen Beträge für die Lieferjahre 2013 und 2014 sowie den nicht ausgezahlten Technologie-Bonus für die Jahre 2015 und 2016, insgesamt einen Betrag von 29.511,44 €, mit der Begründung verlangt, das Votum der Clearingstelle EEG stehe ihrem Anspruch auf den Technologie-Bonus nicht entgegen, da es keine Bindungswirkung entfalte; auch habe sie darauf vertraut, den Technologie-Bonus zu erhalten und sei hiervon wirtschaftlich abhängig.

Das Landgericht hat der Klage diesbezüglich stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist in der Hauptsache ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung der Beklagten sei weitgehend unbegründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus für den in den Abgasturbinen erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom in der geltend gemachten Höhe gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 Buchst. c EEG 2017 , § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 beziehungsweise für die Jahre 2013 und 2014 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.

Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009, wonach ein Anspruch auf den Technologie-Bonus für Strom bestehe, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich fünf Megawatt und mit einer der unter Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. a bis i EEG 2009 aufgeführten Anlagen, Techniken oder Verfahren erzeugt werde, soweit dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 EEG 2009 erfolge oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 % erreicht werde, lägen vor. Die Leistung der Blockheizkraftwerke liege mit jeweils 235 Kilowatt deutlich unter fünf Megawatt, und bei den Abgasturbinen handele es sich um Gasturbinen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009. Insbesondere komme dem Votum der Clearingstelle, auf dessen gegenteiliges Ergebnis sich die Beklagte berufe, für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung zu.

Der Begriff der Gasturbine werde in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 nicht definiert, erfasse aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Oberbegriff auch die Abgasturbine. Danach werde unter einer Turbine eine Kraftmaschine verstanden, die durch ein Schaufelrad die Energie einer Flüssigkeit oder eines Gases in Rotationsenergie umwandele. Zu Recht weise aber bereits das Landgericht darauf hin, dass nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auf das technische Sprachverständnis abzustellen sei, da die in Anlage 1 EEG 2009 genannten übrigen Anlagen, Techniken und Verfahren nicht aus dem allgemeinen Sprachverständnis heraus zu bestimmen seien. Auch der technische Sprachgebrauch stehe aber der Einordnung der Abgasturbine als Gasturbine nicht entgegen. So bezeichne auch das Votum der Clearingstelle (aaO Rn. 32 ff.) diesen als unscharf, weil verschiedene Turbinenarten als Gasturbine bezeichnet werden könnten.

Dass die Abgasturbinen keine interne Brennkammer aufwiesen, sei unschädlich, da eine Gasturbine nicht zwingend über eine interne Brennkammer verfügen müsse, sondern - so das Votum der Clearingstelle EEG (aaO Rn. 34, 38) - auch mit einer externen Brennkammer betrieben werden könne. Hiernach (aaO Rn. 40 mwN) würden auch durch Gas angetriebene Turbinen ohne interne oder externe Brennkammern als Gasturbinen bezeichnet, wie zum Beispiel sogenannte Gasentspannungsturbinen, welche Expander oder Gasturbinen im engeren Sinne genannt würden. Zwar werde im technischen Sprachgebrauch unter einer Abgasturbine in der Regel eine Turbine verstanden, die nicht der Stromerzeugung, sondern der Aufladung eines Motors diene (sogenannter Abgas-Turbolader). Eine Turbine im Abgasstrang eines Motors könne aber auch wie vorliegend mit einem Generator verbunden und zur Nachverstromung in einem Blockheizkraftwerk eingesetzt werden.

Zudem sei auch nicht mit der Beklagten davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Schaffung des EEG 2009 ein einheitliches branchenspezifisches Begriffsverständnis geherrscht habe, welches unter einer Gasturbine lediglich konventionelle Gasturbinen, Mikrogasturbinen sowie Gasturbinen mit externer Feuerung fester Biomasse verstanden habe. Hinreichende Anhaltspunkte für ein derart eingeschränktes Begriffsverständnis fehlten. Vielmehr belege die Empfehlung der Clearingstelle EEG zum Aktenzeichen 2008/8 vom 25. November 2010 (dort Rn. 4), dass schon zur Zeit des Gesetzgebungsverfahrens zum EEG 2009 diskutiert worden sei, nachgeschaltete Gasturbinen zur Nachverstromung einzusetzen, um den elektrischen Wirkungsgrad von Stromerzeugungsanlagen zu erhöhen.

Gegen die Einbeziehung von Abgasturbinen in die Förderung durch den Technologie-Bonus spreche auch nicht, dass diese nur zur Nachverstromung eingesetzt werden könnten, während die übrigen in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 aufgeführten Technologien entweder zur Primärverstromung oder zur Primär- und Nachverstromung geeignet seien. Durch das Gesetz sei gerade nicht geregelt, dass nur eine bestimmte Art der Stromgewinnung gefördert werden solle. Vielmehr gehe aus der Gesetzesbegründung des EEG 2009 (BT-Drucks. 16/8148, S. 78 f.) ausdrücklich hervor, dass der Gesetzgeber auch nachgeschaltete Verstromungstechniken gekannt habe und diese auch habe fördern wollen. Insofern sei an der zitierten Stelle lediglich klargestellt worden, dass nur der Teil des Stroms, der in den genannten Verfahren erzeugt werde, technologiebonusfähig sei. Dabei würden pauschal die in Nr. 3 der Anlage 1 des Gesetzesentwurfs - welche im Wesentlichen Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. b bis g EEG 2009 entspreche - genannten Verfahren erwähnt, also auch die Gasturbine. Organic-Rankine-Cycle-Prozesse würden lediglich durch das Wort "insbesondere" hervorgehoben, was die Einbeziehung anderer Techniken gerade nicht ausschließe. So könnten daneben etwa auch die in der Anlage 1 EEG 2009 genannten Kalina-Cycle-Anlagen oder Dampfmotoren zur Nachverstromung eingesetzt werden. Lediglich Brennstoffzellen kämen ausweislich der Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 25. November 2010 zum Aktenzeichen 2008/8 (dort Rn. 21) technisch für eine Nachverstromung nicht in Betracht. Zudem sei auch nicht ersichtlich, warum die Förderung von einer bloß theoretischen Eignung zur Primärverstromung abhängen sollte, wenn es um die Förderung der Nachverstromung gehe, welche der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung auch für förderungsfähig gehalten habe.

Auch stehe der Förderung der Abgasturbine der Umstand nicht entgegen, dass sie nicht anstelle einer üblichen Verbrennungstechnik zum Einsatz komme. Denn der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 lasse sich nicht entnehmen, dass nur solche Stromerzeugungstechniken hätten gefördert werden sollen, die die bei Biomasseanlagen üblicherweise verwendeten Verbrennungstechniken wie die Feuerung mit fester Biomasse oder eines mit Biogas betriebenen Verbrennungsmotors ersetzten, nicht aber solche Techniken, die zusätzlich zu diesen eingesetzt würden. Zwar beruhe die Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 auf der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004, die wie Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 eine erhöhte Vergütung für den Einsatz einer Gasturbine und weiterer Strom- sowie Gaserzeugungstechniken vorgesehen habe, wozu es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/2327, S. 30) heiße, dass der Technologie-Bonus dem Interesse Rechnung trage, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagetechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei; an einem solchen Anreiz habe es bisher gefehlt, so dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse bislang überwiegend übliche Verbrennungsmotoren zum Einsatz gekommen seien. Der Technologie-Bonus schaffe einen Anreiz, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade anzustreben.

Hieraus möge sich zwar für das EEG 2004 ergeben haben, dass Techniken und Anlagen gefördert werden sollten, die die üblichen Verbrennungstechniken ersetzten. Allein aus dem Umstand, dass sich die Aufzählung der förderungswürdigen Techniken mit dem EEG 2009 im Wesentlichen nicht geändert habe, lasse sich aber - entgegen dem Votum der Clearingstelle EEG (aaO Rn. 63 ff.) - nicht folgern, dass diese Auslegung auch für § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 uneingeschränkt weiter gelten würde. Dagegen spreche, dass in der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 (BT-Drucks. 16/8148, S. 78) nicht mehr erwähnt werde, dass im Bereich der Stromerzeugung bislang überwiegend übliche Verbrennungsmotoren zum Einsatz kämen. Stattdessen werde ausdrücklich klargestellt, dass auch nachgeschaltete Anlagen, insbesondere Organic-Rankine-Cycle-Anlagen förderfähig seien (BT-Drucks. aaO). Diese zur Nachverstromung eingesetzten Techniken ersetzten aber gerade nicht den etablierten Verbrennungsmotor, sondern würden ergänzend zu diesem eingesetzt.

Zwar sei es richtig, dass die Aufzählung der Anlagen und Techniken in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 zeige, dass der Gesetzgeber offenbar genauere Vorstellungen bezüglich förderungswürdiger Technologien gehabt habe, wofür auch die Herausnahme der noch im EEG 2004 geförderten Trockenfermentation aus dem Katalog der bonusfähigen Techniken im EEG 2009 und auch der Umstand spreche, dass die Bundesregierung mit § 64 EEG 2009 ermächtigt worden sei, durch Rechtsverordnung Ergänzungen zu Verfahren oder Techniken vorzunehmen, für die der Technologie-Bonus bestehe oder nicht mehr bestehe, um sicherzustellen, dass nur innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhielten. Auch dies rechtfertige aber nicht die Annahme, Gasturbinen der in Rede stehenden Art zählten nicht zu den geförderten Techniken.

Vielmehr lasse die Aussage der Gesetzesbegründungen des EEG 2004 und EEG 2009 (BT-Drucks. 15/2327, S. 30, und 16/8148, S. 78), dass die Gasturbine alle Größenklassen und damit auch Mikrogasturbinen umfasse, vermuten, dass der Gesetzgeber keine bestimmte Art der Gasturbine im Blick gehabt habe, sondern der Begriff einem weiten technischen Verständnis habe folgen sollen. Hierfür spreche auch, dass in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 weder eine bestimmte Gasturbine noch ein konkretes Verfahren benannt würden.

Mit dem Betrieb der Abgasturbine würden auch die mit dem Technologie-Bonus ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgten Zwecke erreicht, nämlich einen Anreiz für technische Entwicklungen und Innovationen zu setzen, höhere Wirkungsgrade zu erzielen und einen zusätzlichen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu erbringen (vgl. BT-Drucks. 15/2327, S. 30, und 16/8148, S. 54). Die Abgasturbine führe die ohnehin anfallenden Abgase noch einer Verwendung zu, anstatt sie ungenutzt entweichen zu lassen. So werde auf effiziente Weise mehr Energie erzeugt und der elektrische Wirkungsgrad des Blockheizkraftwerks gesteigert, indem die Abgase zur Erzeugung zusätzlichen Stroms genutzt würden. Damit werde ein zusätzlicher Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz erbracht, da die ca. 10 % zusätzlich erzeugten Stroms nicht durch übliche Verbrennungstechniken oder den Einsatz von mehr Biomasse erzielt werden müssten. Einer Förderung stehe schließlich nicht entgegen, dass die Gesetzesbegründung auch das Erreichen niedriger Schadstoffwerte als Bonusanreiz nenne (BT-Drucks. 16/8148, S. 54). Denn der Betrieb der Abgasturbine würde den Schadstoffausstoß weder verursachen noch vergrößern. Dies gelte auch für die unstreitig förderungsfähigen Organic-Rankine- und Kalina-Cycle-Anlagen, wenn diese zur Nachverstromung eingesetzt würden. Die Nachverstromungstechniken steigerten den Wirkungsgrad der Blockheizkraftwerke bei der Stromerzeugung, so dass weniger Biomasse verbrannt werden müsse, um dieselbe Menge Strom zu erzeugen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Unzutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Rückzahlung der durch die Beklagte von ihrem Konto eingezogenen Beträge in Höhe des für die Jahre 2013 und 2014 zunächst an die Klägerin ausgezahlten Technologie-Bonus (dazu unter a) sowie ein Anspruch auf die - vermeintlich rückständige - Auszahlung des Technologie-Bonus für die Jahre 2015 und 2016 (dazu unter b) zusteht, da die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auszahlung dieses Bonus in Höhe von - im streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2013 bis 2016 - insgesamt 29.511,44 € gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 nicht vorlagen. Denn anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, handelt es sich bei einer Abgasturbine - wie sie von der Klägerin in deren Blockheizkraftwerken eingesetzt wird - nicht um eine Gasturbine im Sinne der vorgenannten Bestimmung der Anlage 1 EEG 2009.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst keinen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB aufgrund der im Dezember 2015 und Februar 2016 erfolgten Einziehungen eines Gesamtbetrags in Höhe der in den Jahren 2013 und 2014 an sie als Technologie-Bonus geleisteten Auszahlungen. Nach der genannten Vorschrift ist derjenige, der in sonstiger Weise als durch Leistung eines anderen etwas auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Den durch die Einziehungen der Beträge von dem Konto der Klägerin erlangten Vermögensvorteil hat die Beklagte zwar auf Kosten der Klägerin, aber nicht ohne rechtlichen Grund erlangt.

Dabei ist zunächst - wie auch das Berufungsgericht mangels entgegenstehender Einwendungen der Klägerin unausgesprochen und rechtsfehlerfrei angenommen hat - davon auszugehen, dass die Beklagte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien berechtigt war, bestehende Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin durch Einziehung entsprechender Beträge von deren Konto zu realisieren.

Ein solcher Rückzahlungsanspruch der Beklagten als Rechtsgrund bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung und ergab sich - im Hinblick auf den Zeitraum der Zahlungen in den Jahren 2013 und 2014 - zunächst aus der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und sodann aus der ab dem 1. August 2014 geltenden Vorschrift des § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014. Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 sowie gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Dabei enthalten diese Vorschriften jeweils eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter EEG -Vergütung (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 19 ff. mwN; Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232/16, juris Rn. 7, und VIII ZR 281/16, RdE 2018, 75 Rn. 8; vom 20. März 2018 - VIII ZR 71/17, REE 2018, 143 unter II 1 b).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte an die Klägerin für den von dieser in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom in Bezug auf den hier in Rede stehenden Technologie-Bonus in den Jahren 2013 und 2014 eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012, § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014), da die Voraussetzungen des Anspruchs auf den Technologie-Bonus gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 und mit § 66 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise mit § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c EEG 2014 im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2013 bis 2016 - und damit auch in den Jahren 2013 und 2014 - nicht vorlagen.

b) Aus demselben Grund hat die Klägerin hinsichtlich der Jahre 2015 und 2016 auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf (erstmalige) Auszahlung des Technologie-Bonus für die in diesem Zeitraum an die Beklagte erfolgten Stromlieferungen.

2. Die Biogasanlage der Klägerin wies zwar - entsprechend den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 EEG 2009 - eine Leistung bis einschließlich fünf Megawatt auf. Doch handelte es sich, was das Berufungsgericht verkannt hat, bei den von der Klägerin im Abgasstrang des jeweiligen Blockheizkraftwerksmotors eingesetzten sogenannten Abgasturbinen nicht um Gasturbinen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009.

a) Die von dem Berufungsgericht bejahte Frage, ob die vorbezeichneten Bestimmungen dahingehend auszulegen sind, dass es sich auch bei einer Abgasturbine um eine Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 handelt, ist umstritten und höchstrichterlich bisher nicht entschieden (verneinend insoweit: OLG Celle, Urteile vom 10. April 2018 - 13 U 145/17 und 13 U 109/17 [nachfolgend Senatsurteile vom heutigen Tage - VIII ZR 134/18 und 135/18]; OLG Oldenburg, Urteil vom 25. Januar 2018 - 8 U 51/17, juris Rn. 16 ff. [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 51/18]; Votum der Clearingstelle EEG , aaO; siehe auch Brunner/Lovens/Richter/Winkler in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG , 4. Aufl., § 10 Rn. 62; bejahend: von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG , 4. Aufl., § 23 Rn. 32).

Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahingehend, dass eine Abgasturbine nicht als Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 anzusehen ist. Diese Gesetzesauslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften als auch aus der von dem Gesetzgeber hiermit verfolgten Zielsetzung.

b) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 19; vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).

Nach diesen Maßstäben ist § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht dahin auszulegen, dass eine - wie hier - im Abgasstrang eines mit Biogas betriebenen Blockheizkraftwerksmotors eingesetzte Abgasturbine als eine Gasturbine im Sinne der letztgenannten Bestimmung anzusehen ist.

Dabei lassen sich allerdings - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - weder dem Wortlaut der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009, namentlich der Wortbedeutung des Begriffs der Gasturbine, noch der systematischen Auslegung der Vorschrift nach dem Bedeutungszusammenhang maßgebliche Anhaltspunkte für die Klärung der vorbezeichneten Auslegungsfrage entnehmen. Jedoch ergibt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 als auch aus der von dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang verfolgten Zielsetzung, dass es sich bei einer Abgasturbine nicht um eine Gasturbine im Sinne dieser Bestimmungen handelt.

aa) Der Begriff der Turbine umschreibt eine Kraftmaschine, die die Energie strömenden Gases, Dampfes oder Wassers mithilfe eines Schaufelrades in eine Rotationsbewegung umsetzt (vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Turbine; Duden, Das Fremdwörterbuch, 10. Auflage 2010, S. 1063), beziehungsweise eine Kraftmaschine, durch die die Energie von fließendem Wasser, Gas oder Dampf zur Erzeugung einer drehenden Bewegung ausgenutzt wird (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Auflage 2010, S. 945). Hiernach wäre es durchaus möglich, auch die Abgasturbine, die durch Abgase aus dem vorliegend zur Primärverstromung von Biomasse eingesetzten Blockheizkraftwerksmotor angetrieben worden ist, unter den Begriff der Gasturbine zu fassen.

Die Frage, ob Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 von einem solch weiten Gasturbinenbegriff ausgeht oder ob diese Bestimmung - was die Erfassung des Einsatzes von Abgasturbinen von vornherein ausschließen würde - lediglich die Primärverstromung der jeweils eingesetzten Ausgangsstoffe der §§ 24 ff. EEG 2009 (hier: die primäre Verstromung von Biomasse, § 27 EEG 2009) durch Gasturbinen mit dem Technologie-Bonus fördern sollte, lässt sich anhand des Wortlauts der Norm, die den Begriff der Gasturbine weder definiert noch (ansatzweise) beschreibt, aber nicht beantworten. Dies gilt ungeachtet der von der Revisionserwiderung aufgeworfenen Frage, ob auf den angeführten allgemeinen oder auf einen - differenzierteren - technischen Sprachgebrauch (vgl. insoweit Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 33 ff.) zurückgegriffen werden muss, der unter dem Begriff der Gasturbinen sowohl solche mit interner ("klassischerweise", aaO Rn. 35) als auch mit externer Brennkammer (aaO Rn. 34, 38) beziehungsweise solche ohne jegliche Brennkammer als Gasentspannungsturbine oder "Gasturbine im engeren Sinne" (aaO Rn. 40) versteht.

bb) Auch mittels der systematischen Auslegung der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 lassen sich maßgebliche Anhaltspunkte für die Klärung der hier entscheidenden Auslegungsfrage nicht gewinnen.

Eine Abgasturbine dient ausschließlich zur Nachverstromung (Erzeugung weiteren Stroms durch Nutzung der bei der primären Verstromung - hier: von Biomasse - anfallenden Abwärme). Dies schließt unter systematischen Auslegungsgesichtspunkten ihre Erfassung durch den Begriff der Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 indes noch nicht aus. Denn unter den in Buchst. a bis i dieser Vorschrift aufgezählten Anlagen, Techniken und Verfahren zur Stromerzeugung, deren Einsatz bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Abschnitts II Nr. 1 EEG 2009 durch den Technologie-Bonus gefördert werden soll, finden sich - worauf die Revisionserwiderung insoweit mit Recht hinweist - nicht nur solche Technologien, die - wie die Brennstoffzelle und der Stirling-Motor (vgl. Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 50) - ausschließlich zur Primärverstromung geeignet sind, sondern auch solche Anlagentechniken, die - wie die Dampfmotoren in Nr. 1 Buchst. d, die Organic-Rankine-Anlagen in Nr. 1 Buchst. e (vgl. insoweit auch BT-Drucks. 16/8148, S. 79) und die Kalina-Cycle-Anlagen in Nr. 1 Buchst. f (vgl. insgesamt Votum der Clearingstelle EEG , aaO) neben der Primär- auch zur Nachverstromung eingesetzt werden können.

Umgekehrt lässt allein dieser Umstand - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - jedoch auch nicht den positiven Schluss zu, dass der Begriff der Gasturbine notwendig die ausschließlich zur Nachverstromung eingesetzte Abgasturbine mitumfasst.

cc) Dass die Abgasturbine nicht durch Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 erfasst wird, ergibt sich jedoch eindeutig aus der teleologischen und der historischen Auslegung der Norm anhand der Entstehungsgeschichte unter Heranziehung von § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 sowie der Gesetzesbegründungen zu dieser Vorschrift und zu der Anlage 1 EEG 2009.

(1) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 EEG 2004, durch die der Technologie-Bonus in das Erneuerbare-Energien-Gesetz eingeführt wurde, erhöhten sich die Mindestvergütungen für Strom aus Biomasse, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wurde, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wurden, und eine Gewinnung des Stroms mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren erfolgte.

Mit der im vorliegenden Fall anzuwendenden Nachfolgevorschrift in § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 hat der Gesetzgeber den Technologie-Bonus beibehalten. Gemäß dieser Bestimmung erhöhen sich die Vergütungen für Strom nach § 27 Abs. 1 EEG 2009 (Strom aus Biomasse), der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 EEG 2009 erzeugt wird (Technologie-Bonus). Anlage 1 EEG 2009 sieht vor, dass der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 für Strom besteht, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich fünf Megawatt erzeugt wird, soweit er beispielsweise mit einer Gasturbine erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 EEG 2009 erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 % erreicht wird (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009).

(2) Der Gesetzgeber des EEG 2009, der mithin den Begriff der Gasturbine unverändert aus dem EEG 2004 übernommen hat, hatte ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/8148, S. 78) die Absicht, in Anlage 1 EEG 2009 ("Technologie-Bonus") die Regelung des bisherigen § 8 Abs. 4 EEG 2004 "wiederzugeben" und die Voraussetzungen des Technologie-Bonus weitgehend - mit Ausnahme der Streichung des (hier nicht in Rede stehenden) Verfahrens der Trockenfermentation - bestehen zu lassen.

(a) Durch die - mithin in Anlage 1 EEG 2009 inhaltlich eingeflossene - Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 Alt. 3 EEG 2004 hatte der Gesetzgeber bezweckt, mittels des Technologie-Bonus einen Anreiz zu schaffen, die von ihm bezeichneten Anlagentechniken (einschließlich der dort genannten Gasturbinen) - in Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken - zur Primärverstromung einzusetzen. Dies ergibt sich aus der nachfolgend dargestellten Gesetzesbegründung des EEG 2004, die dem beabsichtigten "Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagentechniken" den bisher überwiegenden Einsatz "üblicher Verbrennungstechniken" - als zu überwindenden Zustand - entgegensetzt und ihn damit zugleich inhaltlich eingrenzt.

In der Gesetzesbegründung des EEG 2004 heißt es zu der Vorschrift des § 8 EEG 2004, dass mit der Einführung des Technologie-Bonus Anreize geschaffen würden, um das vorhandene Biomassepotential besser zu erschließen, ohne dabei Mitnahmeeffekte auszulösen (BT-Drucks. 15/2327, S. 29). Konkret führt die Gesetzesbegründung (BT-Drucks., aaO S. 30) zu § 8 Abs. 4 EEG 2004 (im Entwurf noch als Abs. 3 Satz 5 bezeichnet) weiter aus, dass der Technologie-Bonus dem Interesse Rechnung tragen solle, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter Anlagentechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei. An einem solchen Anreiz fehle es in den bisherigen Regelungen mit der Folge, dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse "bislang überwiegend übliche Verbrennungstechniken zum Einsatz" kämen. Der Bonus schaffe damit einen Anreiz, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade anzustreben.

Dementsprechend wird auch bereits im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung des EEG 2004 ausgeführt, bislang kämen für die Biomasseverstromung kaum innovative Technologien zum Einsatz. Um hierfür Impulse zu geben und die Energieeffizienz zu erhöhen, enthalte der Entwurf eine Bonusregelung für besonders effiziente Verfahren zur Umwandlung und Verstromung von Biomasse wie zum Beispiel mittels Brennstoffzellen (BT-Drucks., aaO S. 17 unter Ziffer 3).

Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber des EEG 2004 den Technologie-Bonus als ein Instrument einsetzen wollte, um die von ihm so bezeichneten üblichen Verbrennungstechniken wie den Verbrennungsmotor (vgl. hierzu Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG , 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 49; Schäfferhoff in Reshöft, EEG , 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 31) in der Verstromung von Biomasse zu Gunsten neuer, besonders energieeffizienter Technologien zu verdrängen, die üblichen Verbrennungstechniken also nicht lediglich durch den Einsatz derartiger Technologien zu ergänzen. Bereits deshalb ist die allein zur Nachverstromung und nicht zur Ersetzung üblicher Verbrennungstechniken geeignete Abgasturbine nach dem Willen des Gesetzgebers des EEG 2004 nicht von dem Begriff der Gasturbine erfasst gewesen.

(b) An diesem Regelungskonzept und der mit dem Technologie-Bonus verfolgten Zielsetzung hat der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung - bei der Schaffung des EEG 2009 festgehalten. Sowohl aus der Entstehungsgeschichte der hier anwendbaren Vorschrift des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 als auch aus deren Sinn und Zweck ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber - nach wie vor - eine Abgasturbine nicht als - mit dem Technologie-Bonus geförderte - Gasturbine behandelt wissen wollte.

(aa) Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des EEG 2009 über die von ihm beabsichtigte Wiedergabe der Regelung des bisherigen § 8 Abs. 4 EEG 2004 hinaus ausgeführt, das EEG 2009 solle mit dem Technologie-Bonus dem Interesse Rechnung tragen, einen spezifischen Anreiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Investitionskosten verbunden sei. Der Bonus schaffe damit einen Anreiz, innovative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen und möglichst hohe Wirkungsgrade sowie niedrige Schadstoffwerte anzustreben. Die Vorschrift setze so einen wichtigen Anreiz für eine zukunftsweisende Technologieentwicklung. Mittel- und langfristig sollten die innovativen Technologien zur Kostensenkung beitragen (BT-Drucks. 16/8148, S. 78).

In Übereinstimmung damit wird in der Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 24 Abs. 3 EEG 2009 (BT-Drucks. 16/8148, S. 54), die den Technologie-Bonus der Anlage 1 EEG 2009 bei der Verstromung von Deponiegas regelte, zusätzlich ausgeführt, dass dieser "im mittel- und langfristigen Interesse des Umweltschutzes den höheren Kosten dieser Technologien Rechnung tragen" solle. Dabei schaffe der Aufschlag einen Anreiz, diese innovativen Technologien und Verfahren einzusetzen.

(bb) Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers ergibt sich zunächst, dass dieser an der mit dem Technologie-Bonus ursprünglich verfolgten Zielsetzung (Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken) festhalten wollte.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dieser Annahme auch nicht entgegen, dass in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des EEG 2009 die in der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 4 EEG 2004 noch zusätzlich enthaltene Bemerkung entfallen ist, das Fehlen eines solchen Anreizes (wie des Technologie-Bonus) habe dazu geführt, dass im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse bislang überwiegend übliche Verbrennungstechniken zum Einsatz kämen. Das Berufungsgericht und ebenso die ihm folgende Revisionserwiderung verkennen hierbei schon im Ausgangspunkt, dass jedenfalls bei einer solchen Abkehr des Gesetzgebers von zentralen Inhalten seines Regelungsplanes entsprechende - hier indes nicht vorhandene - Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen wären. Zudem hatte der angeführte, in der Gesetzesbegründung des EEG 2009 nicht wiederholte Satz ohnehin nicht die Aufgabe, die Zielsetzung des Gesetzgebers tragend darzustellen, sondern diente vornehmlich der Verdeutlichung der Folgen eines bis dahin nicht bestehenden Innovationsanreizes. Eine Wiederholung dieser Ausführungen war vor allem aber auch deshalb nicht angezeigt, weil sie aufgrund des mittlerweile durch § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG mit der Einführung des Technologie-Bonus geschaffenen Anreizes überholt waren.

Das vorstehend genannte, mit dem Technologie-Bonus verfolgte Ziel des Gesetzgebers, die üblichen Verbrennungstechniken durch innovative Anlagentechniken in der Primärverstromung zu ersetzen, kann durch eine Abgasturbine - wie sie in den Blockheizkraftwerken der Klägerin jeweils eingesetzt wird - schon deshalb nicht erreicht werden, weil diese ausschließlich der Nachverstromung hinter einer primärverstromenden Einheit dient.

(cc) Aus den oben (unter (aa)) dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers zu Anlage 1 EEG 2009 ergibt sich allerdings zudem, dass dieser - sein ursprüngliches Ziel einer Ersetzung üblicher Verbrennungstechniken erweiternd - auch eine (in der Regel ebenfalls mit hohen Investitionskosten verbundene) auf die Erreichung hoher Wirkungsgrade und niedriger Schadstoffwerte mittels des Einsatzes umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken gerichtete "zukunftsweisende Technologieentwicklung" fördern wollte (BT-Drucks. 16/8148, S. 78). Auch diesem Ziel dient die Abgasturbine indes nicht.

Zwar beabsichtigte der Gesetzgeber, wie sich ebenfalls aus der vorstehend genannten Gesetzesbegründung ergibt, die "zukunftsweisende Technologieentwicklung" nicht allein durch die Förderung einer Primärverstromung mittels der in der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 genannten Technologien unter Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken herbeizuführen, sondern auch einen Einsatz dieser Technologien zur Nachverstromung zu fördern, wenn und soweit ein solcher Einsatz mit der Zielsetzung einer "zukunftsweisenden Technologieentwicklung" im Einklang steht.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Abgasturbine jedoch nicht. Bei ihr handelt es sich nicht um eine "zukunftsweisende Technologieentwicklung", sondern um eine in anderem Zusammenhang - wie etwa der Turbolader-Technologie zur Leistungssteigerung eines Motors (vgl. Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 41) - bereits seit Langem bekannte Technik - und nicht etwa um eine zum damaligen Zeitpunkt innovative Weiterentwicklung der Gasturbine -, die - wovon auch die Revisionserwiderung ausgeht - zum Einsatz in der Nachverstromung von Ausgangsstoffen im Sinne der §§ 24 bis 27 EEG 2009 (hier: der Biomasse) mit - wenngleich im Unterschied zum Turbolader - eigenem Generator (vgl. Votum der Clearingstelle EEG , aaO Rn. 42) jedenfalls nicht wesentlich weiterentwickelt werden musste.

Auch sind mit der Nutzung einer Abgasturbine nicht Investitionskosten in einer solchen Höhe verbunden, wie sie dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken als auch im Zusammenhang mit dem Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken vor Augen standen und für die er deshalb durch die Einführung des - auf die Dauer von zwanzig Jahren angelegten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009) - Technologie-Bonus einen Ausgleich schaffen wollte.

(dd) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist die Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung verfehlt, allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber des EEG 2009 bestimmte Arten der Nachverstromung als förderungsfähig betrachtet hat, sei zu schließen, dass er die Nachverstromung insgesamt mit dem Technologie-Bonus habe fördern wollen. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber die Förderung der Nachverstromung - wie der Erwähnung einer Förderungsfähigkeit (lediglich) des mittels der nachgeschalteten innovativen Technologie (und nicht des von der Gesamtanlage) erzeugten Stroms (BT-Drucks. 16/8148, S. 79) zu entnehmen ist - weder gänzlich ausgeschlossen noch auf den Einsatz im Einzelnen bezeichneter Technologien - wie etwa der von ihm mit dem Zusatz "insbesondere" erwähnten nachgeschalteten Organic-Rankine-Cycle-Prozesse - beschränkt hat (vgl. BT-Drucks., aaO).

Hieraus kann jedoch bereits deshalb nicht der Schluss auf eine Förderungsfähigkeit jeglicher Art der Nachverstromung gezogen werden, weil eine solche generelle Förderung der Nachverstromung die Gefahr bergen würde, die Attraktivität des - der Zielsetzung des Gesetzgebers zuwiderlaufenden - fortwährenden Einsatzes üblicher Verbrennungstechniken zu erhöhen. Der Gesetzgeber wollte eine von ihm grundsätzlich für möglich erachtete Förderung einer Nachverstromung durch den Technologie-Bonus ersichtlich davon abhängig machen, dass die konkrete Art der Nachverstromung - wie etwa diejenige durch eine, in der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 EEG 2009 ausdrücklich als förderungsfähig bezeichnete Organic-Rankine-Anlage (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. e EEG 2009; siehe hierzu BT-Drucks. 16/8148, S. 79) - der von ihm mit dem Technologie-Bonus verfolgten Zielsetzung entspricht.

Diese Anforderungen erfüllt eine Abgasturbine - wie oben bereits ausgeführt - nicht.

(ee) Soweit das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, die mittels einer Abgasturbine vorgenommene Nachverstromung sei gleichwohl durch den Technologie-Bonus förderungsfähig, weil der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung jedenfalls bei Organic-Rankine-Anlagen eine Nachverstromung als förderungsfähig angesehen habe, verkennt diese Auffassung, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Förderziele des Gesetzgebers wesentliche Unterschiede zwischen diesen Technologien bestehen. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und seiner Entscheidung - insoweit im Grundsatz unangegriffen - zugrunde gelegten Votum der Clearingstelle EEG (aaO Rn. 85 [dort auch zu Kalina-Cycle-Anlage]) ergibt, sind Organic-Rankine-Anlagen - unabhängig davon, ob sie in der Primär- oder Nachverstromung eingesetzt werden - stets wesentlich komplexer aufgebaut als eine Abgasturbine und verursachen höhere Anschaffungskosten als diese. Hinzu kommt, dass die Organic-Rankine-Technologie in Bezug auf die Nachverstromung jedenfalls bei Erlass des EEG 2009 in ihrer Entwicklung - im Gegensatz zur Abgasturbine - im Wesentlichen noch nicht abgeschlossen war (Rostankowski/Vollprecht in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG , 3. Aufl., Anlage 1 Rn. 52 mwN). Der Gesetzgeber hat in dieser - in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnten - Technologie, anders als bei der Abgasturbine, ersichtlich eine seinem Förderziel entsprechende "zukunftsweisende Technologieentwicklung" gesehen beziehungsweise sich eine solche von ihr versprochen und dabei auch die mit einer solchen zukunftsweisenden Technologie regelmäßig - und so auch hier - verbundenen höheren Investitionskosten in den Blick genommen.

(ff) Soweit die Revisionserwiderung für ihre gegenteilige Sichtweise, dass Abgasturbinen ebenso wie zur Nachverstromung eingesetzte Organic-Rankine-Anlagen mit dem Technologie-Bonus zu fördern seien, in den Raum stellt, dem Gesetzgeber des EEG 2009 sei bekannt gewesen, dass außer den Organic-Rankine-Anlagen noch weitere der in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 aufgezählten Verfahren - einschließlich der Abgasturbinen - inzwischen zur Nachverstromung von Biomasse eingesetzt worden seien und dies in der "Biogasbranche" auch diskutiert worden sei, ohne dass der Gesetzgeber dies zum Anlass genommen hätte, einzelne dieser Verfahren, insbesondere die Abgasturbine, beim Einsatz in der Nachverstromung ausdrücklich von der Förderung auszunehmen, greift auch dieser Einwand nicht durch.

Die Revisionserwiderung verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass es auf eine solche Kenntnis des Gesetzgebers nicht ankommt. Denn aus einer vermeintlichen Kenntnis des Gesetzgebers von einem Nachverstromungseinsatz nicht nur der Organic-Rankine-Anlagen, sondern auch weiterer in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 aufgezählter Technologien kann noch nicht auf einen gesetzgeberischen Willen geschlossen werden, sämtliche Arten der mittels dieser Technologien erfolgenden Nachverstromung und damit auch die Abgasturbine mit dem Technologie-Bonus zu fördern. Wie oben bereits ausgeführt, beabsichtigte der Gesetzgeber nicht eine generelle Förderung der Nachverstromung, sondern nur eine solche, die - was bei der Abgasturbine aus den genannten Gründen nicht der Fall ist - seinen Förderzielen entspricht.

(gg) Schließlich ist auch die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung unzutreffend, der Gesetzgeber habe den Einsatz sämtlicher in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. a bis i EEG 2009 genannter Verfahren bei ihrem Einsatz in der Nachverstromung fördern wollen, weil hiermit stets eine Schadstoffreduzierung einhergehe.

Es kann dahinstehen, ob die Nutzung von Abgasen aus den üblichen Verbrennungstechniken für eine Mehrproduktion von Strom (Nachverstromung) - wie die Revisionserwiderung zu bedenken gibt - letztlich zu einer absoluten Reduzierung von Schadstoffen und damit zu einer höheren Effizienz des Gesamtsystems der Biogasanlage führt (so von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, Biogasanlagen im EEG , 4. Aufl., § 23 Rn. 32), da der mehrproduzierte Strom nicht anderweitig unter Schadstoffausstoß erzeugt werden muss. Denn eine solche Schadstoffreduzierung würde für sich allein noch nicht ausreichen, um die oben genannten Zielsetzungen des Technologie-Bonus (Ersetzung der üblichen Verbrennungstechniken/"zukunftsweisende Technologieentwicklung") zu erfüllen (aA von Bredow in Loibl/Maslaton/von Bredow/Walter, aaO). Zudem erhält der Stromerzeuger (auch) für die genannte Mehrproduktion von Strom bereits die reguläre EEG -Vergütung gemäß § 16 Abs. 1 , § 27 Abs. 1 EEG 2009.

c) An dem Ergebnis der vorstehend (unter a und b) vorgenommenen Gesetzesauslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 vermag auch das von beiden Parteien für ihre jeweilige Rechtsauffassung angeführte Argument nichts zu ändern, dass die Bundesregierung von der ihr in § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009 eingeräumten Verordnungsermächtigung nicht Gebrauch gemacht hat. Durch § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2009 ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mittels Rechtsverordnung ergänzend zu Anlage 1 EEG 2009 Verfahren oder Techniken zu regeln, für die ein Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten. Entgegen der Auffassung der Prozessparteien vermag der Umstand, dass die Bundesregierung die Abgasturbine in der Folgezeit weder zu den mit dem Technologie-Bonus geförderten Anlagentechniken hinzugefügt noch sie von diesen ausgenommen hat, die Auslegung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 nicht zu beeinflussen und erlaubt insbesondere keinen Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers bei Erlass dieser Vorschriften.

3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, der sich unter anderem maßgeblich aus dem Wortlaut der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009, von dem sich die Anlagenbetreiber hätten leiten lassen, und der noch vor der Veröffentlichung des "überraschenden" Votums der Clearingstelle EEG (aaO) bestandenen Vergütungspraxis der Netzbetreiber ergeben hätte. Auch unter diesem Gesichtspunkt stand der Klägerin - wie die Revisionserwiderung aber wohl annimmt - in den Jahren 2013 bis 2016 ein Förderanspruch gemäß § 16 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 EEG 2009 auf Zahlung des Technologie-Bonus nicht zu. Ebenso steht diese Rüge der Annahme eines im Dezember 2015 und Februar 2016 bestandenen Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung der in den Jahren 2013 und 2014 als Technologie-Bonus an diese ausgezahlten Beträge nicht gemäß § 242 BGB entgegen.

Die Klägerin kann sich auf einen Vertrauensschutz schon deshalb nicht berufen, weil es grundsätzlich ihr als Anlagenbetreiberin obliegt, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz umfassend zu informieren (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 70 f. mwN). Insbesondere hatte die Klägerin - wie die oben (unter II 2) gemachten Ausführungen zeigen - bereits keinen Anlass, sich bei dem Einsatz der Abgasturbinen auf einen zu ihren Gunsten vermeintlich eindeutigen Wortlaut der Anlage 1 EEG 2009 insoweit zu berufen, als der Gesetzgeber sämtliche Technologien mit dem Technologie-Bonus hätte fördern wollen, wenn sie nur auf irgendeine Weise umwelt- und klimaschonende Effekte aufwiesen. Eine solche weitreichende Aussage lässt sich weder der Vorschrift selbst noch den Gesetzesbegründungen des EEG 2004 und EEG 2009 entnehmen.

4. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung verstößt § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 in der vorstehend genannten Auslegung, wonach dem Betreiber einer Biogasanlage der Technologie-Bonus zwar im Falle des Einsatzes einer Gasturbine, nicht aber bei Verwendung einer Abgasturbine zusteht, schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG .

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN; BGH, Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, aaO Rn. 56). Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich die Abgasturbine in mehrfacher Hinsicht - namentlich durch ihren alleinigen, die üblichen Verbrennungstechniken nicht ersetzenden Einsatz im Rahmen der Nachverstromung - wesentlich sowohl von einer Gasturbine im Sinne der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009 als auch von den weiteren in Abschnitt II Nr. 1 genannten Anlagen, Techniken und Verfahren.

Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderungswürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch - wie hier hinsichtlich der Gasturbine einerseits und der Abgasturbine andererseits - innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (siehe nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 80 mwN).

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Dies führt auf die Berufung der Beklagten zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. Mai 2019

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 2429/16
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 28/17