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BGH - Entscheidung vom 24.01.2019

V ZB 62/18

Normen:
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-5

BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen V ZB 62/18

DRsp Nr. 2019/5045

Anordnung der Sicherungshaft eines Betroffenen zur Abschiebung nach Italien wegen Ausreisepflicht i.R.e. Haftantrags

Für die Zulässigkeit eines Haftantrags sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer erforderlich. Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bad Berleburg vom 15. Februar 2018 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 29. März 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Siegen-Wittgenstein auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 -5;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 wurde dieser als unzulässig verworfen und die „Abschiebung“ des Betroffenen nach Italien angeordnet. Dessen für den 14. Februar 2018 vorgesehene Rücküberstellung nach Italien scheiterte daran, dass der Betroffene von Mitarbeitern der beteiligten Behörde in der Sammelunterkunft, der er zugewiesen war, nicht angetroffen wurde.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2018 Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 11. April 2018 angeordnet. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2018 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene,

der am 3. April 2018 an Italien überstellt worden ist, die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Die beteiligte Behörde beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde den Anforderungen des § 417 FamFG . Insbesondere sei die Identität des Betroffenen aus dem Antrag hinreichend ersichtlich. Die Haftdauer von acht Wochen sei nicht zu beanstanden, da die Frist von sechs Wochen, nach der die Haft gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO zu beenden sei, erst mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Wiederaufnahmegesuchs zu laufen beginne und sich die Frist für die stillschweigende Annahme des Gesuchs nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf zwei Wochen belaufe.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.

a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 83/18, juris Rn. 6).

b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag vom 14. Februar 2018 nicht gerecht. Zur Dauer der beantragten Haft führt die beteiligte Behörde darin lediglich aus, dass die Rückführung innerhalb der „nächsten 6 - 8 Wochen stattfinden“ könne. Erfahrungsgemäß fänden regelmäßig Charterflüge nach Italien statt. Ein genauer Flugtermin könne noch nicht benannt werden, da die Flugbuchung durch die Zentrale Ausländerbehörde erfolge. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft - was das Beschwerdegericht verkannt hat - auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Mai 2002 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 20; Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15), unzureichend. Die Behörde hätte jedenfalls - auf den konkreten Fall bezogen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, juris Rn. 11) - knapp erläutern müssen, welche organisatorischen Verfahrensschritte den beantragten Zeitraum von acht Wochen erforderlich

machten und warum eine frühere Flugbuchung nicht erfolgen konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 6 f.; Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 83/18, juris Rn. 7). Eine solche Erläuterung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Flugbuchung durch eine andere Behörde erfolgen sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 83/18, juris Rn. 7).

2. Der Mangel des Haftantrags ist nicht geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch haben das Amtsgericht oder das Beschwerdegericht das Vorliegen der seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG ) festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.).

3. Es kommt daher nicht darauf an, dass auch Bedenken bestehen, ob die Feststellungen des Beschwerdegerichts die Annahme einer Fluchtgefahr i.S.v. Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO tragen und ob § 72 Abs. 4 AufenthG der Rücküberstellung des Betroffenen entgegenstand.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Bad Berleburg, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 XIV (B) 7/18
Vorinstanz: LG Siegen, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 53/18