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BGH - Entscheidung vom 31.01.2013

V ZB 20/12

Normen:
FamFG § 62 Abs. 1
FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4

Fundstellen:
FGPrax 2013, 130
NVwZ 2013, 672
ZAR 2013, 18

BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen V ZB 20/12

DRsp Nr. 2013/5380

Verpflichtung zur Tätigung von Angaben bzgl. der Möglichkeit und des Zeitpunkts von Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat bei Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Hätte die Haft wegen Fehlens eines zulässigen Haftantrags nicht angeordnet werden dürfen, ist der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, auch dann begründet, wenn der Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren behoben worden ist. FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Auch bei den Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) bedarf es konkreter Angaben dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 - V ZB 235/11, Rn. 8, [...]).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 5. Dezember 2011 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. Januar 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste am 4. Dezember 2011 auf dem Luftweg aus Neapel kommend in das Bundesgebiet ein. Bei einer Kontrolle durch Beamte der Bundespolizei (der beteiligten Behörde) legte er einen gültigen liberianischen Reisepass, eine in Italien ausgestellte Identitätskarte sowie einen gefälschten italienischen Aufenthaltstitel vor. Die auf die Erklärung des Betroffenen, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben, erfolgte Nachfrage bei den italienischen Behörden ergab, dass dem Betroffenen dort ein bis zum 1. Januar 2010 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden war. Nach einer EURODAC-Recherche war der Betroffene im Jahr 2009 im Zusammenhang mit einer Asylantragstellung in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden.

Die beteiligte Behörde erließ gegen den Betroffenen eine Zurückschiebungsverfügung nach § 57 AufenthG , vernahm ihn als Beschuldigten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und der unerlaubten Einreise, ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) um die Übermittlung eines Wiederaufnahmeverfahrens an die Italienische Republik und beantragte die Anordnung von Zurückschiebungshaft für die Dauer von zwei Monaten.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis längstens zum 4. Februar 2012 angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag festzustellen, dass die bisher vollzogene Haft rechtswidrig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 11. Januar 2011 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet der Betroffene sich mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Beschwerdegericht meint, dass das Amtsgericht zwar die Haft nicht hätte anordnen dürfen, da der Haftantrag nicht die erforderliche Angabe zu dem Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung des Betroffenen enthalten habe und überdies dem Betroffenen vor seiner Anhörung nicht ausgehändigt worden sei; diese Mängel seien aber in dem Beschwerdeverfahren behoben worden. Das Vorbringen der Behörde zur Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer von zwei Monaten mit den Hinweisen darauf, dass die Frist für die Beantwortung eines Übernahmeersuchens nach Art. 16 i.V.m. Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L 50, S. 1 - im Folgenden Dublin-II-Verordnung) vier Wochen betrage und dass die zur Durchführung der Überstellung des Betroffenen nach Italien verbundenen Organisationstätigkeiten einen weiteren Monat beanspruche, habe dagegen den Begründungsanforderungen nach § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG genügt. Da die Haftanordnung danach aufrechtzuerhalten gewesen sei, lägen auch die Voraussetzungen für die von dem Betroffenen beantragte Feststellung nicht vor, durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt zu sein.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG ) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden. Der auf diesen Beschluss bezogene, bereits in der Beschwerdeinstanz gestellte Feststellungsantrag ist begründet.

a) Ein sich in Haft befindender Ausländer kann die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG verbinden, durch die angefochtene Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - V ZB 238/11 Rn. 6, [...]). Ist das - wie hier - geschehen, muss das Beschwerdegericht über beide Anträge, die nicht dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, entscheiden (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - V ZB 238/11, aaO).

b) Hätte die Haft wegen Fehlens eines zulässigen Haftantrags nicht angeordnet werden dürfen, ist der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, auch dann begründet, wenn der Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren behoben worden ist. So ist es hier.

aa) Das Beschwerdegericht führt zutreffend aus, dass die Haftanordnung nicht hätte ergehen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag der beteiligten Behörde fehlte. Seine Ausführungen, dass hier ein zur Unzulässigkeit des Haftantrags führender Begründungsmangel (Verstoß gegen § 417 Abs. 2 FamFG ) vorgelegen habe, weil nach den dem Haftantrag beigefügten Unterlagen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet war, der Haftantrag sich aber nicht zu dem dann nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung des Betroffenen verhielt, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9, vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 7 und vom 27. April 2011 - V ZB 71/11, Rn. 8, [...], jeweils mwN).

bb) Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht jedoch an, dass der Feststellungsantrag gleichwohl unbegründet sei, weil die Beschwerde gegen die Haftanordnung keinen Erfolg habe, wenn der Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren behoben worden sei.

(1) Zutreffend ist allerdings, dass der Haftantrag zulässig wird, wenn jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die zuständige Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen mit der Zurück- oder Abschiebung erteilt hat, die Behörde die Antragsbegründung um die Darlegung zu dem vorliegenden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in seiner Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen kann (Senat, Beschlüsse vom 29. September 2011 - V ZB 61/11 Rn. 8 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 188/11 Rn. 12, beide in [...]). Ergänzungen zu dem ursprünglichen, wenn auch unzureichenden und darum unzulässigen Haftantrag hat das Beschwerdegericht nach § 26 , § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 , 319 Rn. 9). Unter diesen Voraussetzungen ist eine Beschwerde des Betroffenen gegen den Fortbestand der Haftanordnung - sofern ihr nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattzugeben ist - auf Grund des neuen Vorbringens der Behörde im Beschwerdeverfahren zurückzuweisen.

(2) Anders verhält es sich in Bezug auf den Feststellungsantrag. Hier muss zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden, dass ein Gericht eine Freiheitsentziehung ohne einen den Begründungsanforderungen nach § 417 Abs. 2 FamFG genügenden Antrag der Behörde weder anordnen noch verlängern darf (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10 Rn. 7, [...], mwN) und dass der Verstoß gegen diese Vorschrift in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt werden kann, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert (BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304 , 305; Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 , 211 Rn.19 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 14, [...]). Die ohne einen ordnungsgemäßen Antrag der Behörde angeordnete und vollzogene Haft verletzt den Betroffenen daher bis zu der Behebung des Mangels in seinem Freiheitsgrundrecht.

2. Der Betroffene ist auch durch die Zurückweisung der Beschwerde in seinen Rechten verletzt worden, wobei der Antrag auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die am Tage nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Zeitablauf eingetretene Erledigung der Hauptsache dahin auszulegen ist, dass die von dem Betroffenen beantragte Feststellung der Rechtsverletzung sich nicht nur die Haftanordnung, sondern auch auf die Beschwerdeentscheidung erstreckt.

a) Der Haftantrag der beteiligten Behörde litt nämlich an einem weiteren, im Beschwerdeverfahrenen nicht behobenen Mangel, da es an einer auf den konkreten Fall bezogenen Darlegung der Erforderlichkeit einer Haftdauer von zwei Monaten fehlte.

aa) Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG , nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 10). Nach dieser Bestimmung darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, aaO). Einer dies darlegenden Begründung bedarf es auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 - V ZB 235/11 Rn. 8, [...]).

bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügten die pauschalen Hinweise in dem Haftantrag auf eine Frist für die Beantwortung des Übernahmeersuchens von vier Wochen, die es in der zitierten Dublin-II-Verordnung im Übrigen nicht gibt (dazu unten (2a)), und auf eine für die Anfertigung und Übermittlung von Schriftstücken sowie für die Überstellung des Betroffenen (Ankündigung und Flugbuchung) angegebene Zeit von einem Monat den gesetzlichen Begründunganforderungen nicht. Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 , 318 Rn. 9). Daran fehlte es.

(1) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Nur dann entspricht der Haftantrag dem von dem Gesetzgeber mit dem Begründungszwang in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG verfolgten Zweck, dem Gericht schon durch den Antrag selbst eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen oder für die Entscheidung zugänglich zu machen (BT-Drucks. 16/9733, S. 299; Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 , 83 Rn. 13).

In dem Haftantrag ist deshalb auch anzugeben, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 6). Diese Ausführungen sind nicht nur für die von dem Haftrichter nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG vorzunehmende Prognose, ob die Zurück- oder Abschiebung, zu deren Sicherung die Haft dient, innerhalb von drei Monaten überhaupt durchgeführt werden kann, erforderlich, sondern auch für die gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebotene Prüfung, ob die beantragte Inhaftnahme auf die kürzest mögliche Dauer, also auf die unter Beachtung des Beschleunigungsgebots für die Zurück- oder Abschiebung erforderliche Zeit, beschränkt ist.

(2) Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht nur bei Zurück- oder Abschiebungen in Drittstaaten, sondern auch bei den Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2012 - V ZB 235/11, Rn. 8 und vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, Rn. 5 - beide in [...]). Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus.

(a) Allein aus der Tatsache, dass die Dublin-II-Verordnung einschlägig ist, ergibt sich nämlich nicht der für die Zurückschiebung erforderliche Zeitraum. Die Verordnung bestimmt schon keine einheitliche Frist, sondern Fristen von zwei Monaten, von einem Monat und von zwei Wochen, in denen ein Mitgliedstaat ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen beantworten muss, andernfalls seine Zustimmung als erteilt gilt (Art. 18 Abs. 6, 7 und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin-II-Verordnung). Innerhalb welcher Zeit geantwortet werden muss, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Verfahren. Die kürzeste Frist von zwei Wochen gilt für die auf Angaben aus dem EURODAC-System gestützten Wiederaufnahmeersuchen (Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin-II-Verordnung). Für die tatsächliche Überstellung des Ausländers selbst ist keine Mindest-, sondern nur eine Höchstfrist von grundsätzlich sechs Monaten (Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) für den ersuchenden Mitgliedstaat bestimmt (Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Art. 19 Anm. K27 und Art. 20 Anm. K11). Der ersuchte Mitgliedstaat kann nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, ABl. L 223/3) lediglich verlangen, dass er von der Überstellung drei Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.

(b) Der für die Zurückschiebung erforderliche Zeitraum hängt darüber hinaus nicht nur von den in den Verordnungen bestimmten Fristen ab. Zu berücksichtigen ist auch die Verwaltungspraxis der Behörden des um die Aufnahme- oder Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats, selbst wenn diese den Vorgaben der oben genannten Verordnungen widerspricht, weil der ersuchende Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, die für die Überstellung des Betroffenen erforderliche Mitwirkung des ersuchten Mitgliedstaats zu erzwingen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Art. 18 Anm. K14). Das ist bei der Bemessung der zur Durchführung der Zurückschiebung erforderlichen Haftdauer zu berücksichtigen.

(3) Den sich aus den Vorstehenden ergebenden Begründungsanforderungen entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, da er keine Angabe dazu enthielt, innerhalb welchen Zeitraums Zurückschiebungen nach Italien bei einem auf Angaben aus dem EURODAC-System gestützten Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-II-Verordnung üblicherweise durchgeführt werden. Es fehlte jede Darstellung zu dem Verwaltungsablauf bei dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV für die Übermittlung des Wiederaufnahmeersuchens und die Festlegung der Modalitäten der Überstellung zuständigen Bundesamt und zu dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die für die Überstellung des Ausländers notwendige Mitwirkung des um dessen Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats (hier Italien) zu erlangen.

b) Dieser Begründungsmangel des Haftantrags ist nicht, was auch hier grundsätzlich möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 , 318 Rn. 15), im Beschwerdeverfahren behoben worden. In ihrer Beschwerdebegründung hat die beteiligte Behörde lediglich über den bisherigen Verfahrensablauf berichtet, jedoch zu der für Zurückschiebungen nach Italien notwendigen Zeit nichts ausgeführt. Da das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung ist, ohne den die Haft nicht angeordnet werden darf (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8), hätte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten dürfen. Der Betroffene ist daher auch durch die Zurückweisung der Beschwerde in seinen Rechten verletzt worden.

c) Ob - worauf die Rechtsbeschwerde ihre Angriffe gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Wesentlichen stützt - hier auch ein von dem Beschwerdegericht zu beachtender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVWZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, [...]) vorgelegen hat, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung mehr.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 , § 83 Abs. 2 , § 430 FamFG , § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO , Art. 5 EMRK . Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO .

Vorinstanz: AG Königs Wusterhausen, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XIV 35/11
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1/12
Fundstellen
FGPrax 2013, 130
NVwZ 2013, 672
ZAR 2013, 18