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BSG - Entscheidung vom 21.08.2018

B 9 V 9/18 B

Normen:
BVG § 38
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103
SGG § 153 Abs. 4 S. 2

BSG, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen B 9 V 9/18 B

DRsp Nr. 2018/12537

Versagung von Hinterbliebenenrente Unzulässigkeit einer Sachaufklärungsrüge Aufrechterhaltener Beweisantrag Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

1. Die Sachaufklärungsrüge eröffnet die Revisionsinstanz nur dann, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärung des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht.2. Entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, muss ein anwaltlich vertretener Beteiligter nach Zugang der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen, weil sonst anderenfalls ein früherer Beweisantrag als erledigt anzusehen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 38 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt die Klägerin als Witwe des am 25.8.2013 verstorbenen Beschädigten Hinterbliebenenrente nach § 38 Bundesversorgungsgesetz . Diesen Anspruch hat das LSG mit Beschluss vom 11.1.2018 nach § 153 Abs 4 SGG verneint, weil der Beschädigte nicht an einem Versorgungsleiden verstorben sei, die anerkannten Schädigungsfolgen zu keiner Lebenszeitverkürzung von einem Jahr geführt hätten und der Sturz vom 18.8.2013 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf diese Schädigungsfolgen zurückgeführt werden könne. Dies ergebe sich übereinstimmend aus den von Amts wegen und auf Antrag der Klägerin eingeholten Gutachten von Prof. Dr. R. und Dr. Dr. F.. Damit stelle sich nicht die Frage, ob der Sturz wesentliche Ursache für das Versterben des Beschädigten gewesen sei oder zu einer Lebenszeitverkürzung geführt habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln sowie einer Divergenz begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 16.4.2018 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG Beschlüsse vom 13.2.2017 - B 9 SB 41/16 B - Juris RdNr 6 und vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - Juris RdNr 5, jeweils mwN).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin rügt eine "grobe Verletzung der Sachaufklärungspflicht" ua, weil das LSG Beweisanträgen nicht gefolgt sei. Mit Schriftsätzen vom 31.7.2017 und 20.11.2017 seien ausdrücklich Gutachtenanträge auf neurochirurgischem und tropenmedizinischem Fachgebiet nach § 106 SGG , hilfsweise nach § 109 SGG gestellt worden. Diese hätten ergeben, dass durch die schwere Gibbus-Bildung Herz und Lunge deutlich beeinträchtigt und damit wesentliche Schädigungsfolge gewesen seien und eine Nierenschädigung durch Malaria beim Beschädigten vorliege. Ein weiteres Gutachten auf gerontologischem Fachgebiet hätte eine deutlich längere Lebenszeit des Beschädigten ohne die Schädigungsfolgen erbracht. Schließlich habe das LSG der Klägerin missbräuchlich versagt, die angebotenen Zeugen Dr. R. und W. L. zur Gehfähigkeit zu hören. Diese hätten auch Aussagen zu den Sturzursachen des Beschädigten machen können.

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Eine fehlerhafte Anwendung von § 109 SGG kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht mit der Beschwerde angegriffen werden ( BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34 S 31). Die Klägerin hat zudem nicht hinreichend aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht auch aufrechterhalten habe.

aa) Ein in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärung des Gerichts (§ 103 SGG ) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Entscheidet das Berufungsgericht - wie vorliegend - durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, muss ein anwaltlich vertretener Beteiligter nach Zugang der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen. Andernfalls gilt ein früherer Beweisantrag als erledigt (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52).

Im vorliegenden Fall ist die Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG vom LSG unter dem 23.10.2017 verfügt worden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.11.2017. Damit können die Berufungsbegründung und der Schriftsatz der Klägerin vom 31.7.2017 nur dann berücksichtigungsfähige Beweisanträge hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgebrachten Rüge der vom LSG unterlassenen Einholung weiterer Gutachten, insbesondere eines gerontologischen Gutachtens enthalten, wenn diese aufrechterhalten worden sind. Die Klägerin hat indessen nicht dargelegt, vor der Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG gestellte prozessordnungsgemäße Beweisanträge wiederholt zu haben.

bb) Dies gilt auch, sofern die Klägerin sich auf den nach der Anhörungsmitteilung beim LSG eingegangenen Schriftsatz vom 20.11.2017 beziehen sollte. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert vortragen, dass sie in diesem Schriftsatz prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt und aufrechterhalten habe. Entsprechender Vortrag wäre jedoch geboten gewesen, weil Beweisanträge von bloßen Beweisanregungen abzugrenzen sind. Eine Beweisanregung hat prozessual und im Hinblick auf die Sachaufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein Beweisantrag. Der Beweisantrag hat Warnfunktion. Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisanregungen, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden (vgl BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Begehren der Klägerin auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten über eine solche Anregung hinausging. Sie erwähnt lediglich allgemeine Beweisangebote vor dem LSG, zeigt aber nicht auf, ob und welche konkreten Beweisanträge die Klägerin gestellt und aufrechterhalten hat. Von bloßen Beweisanregungen ist - wie die Klägerin selbst vorträgt - auch das LSG in Bezug auf die Einholung weiterer Sachverständigengutachten auf neurochirurgischem, gerontologischem oder tropenmedizinschem Fachgebiet ausgegangen.

Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, aus welchem Grund sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu einer weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Liegen - wie hier - bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten "ungenügend" sind (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO ), weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - Juris RdNr 13 mwN). Entsprechende substantiierte Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung in Bezug auf die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. R. und Dr. Dr. F. nicht.

cc) Hinsichtlich der gerügten unterlassenen Befragung der Zeugen Dr. R. und W. L. hat die Beschwerde gleichfalls nicht dargelegt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 373 ZPO gestellt zu haben (s hierzu BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 10). Es wird bereits nicht umrissen, welches voraussichtliche Ergebnis die Beweisaufnahme haben werde. Zudem setzt sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, dass das angebotene Beweisthema der Sturzursache nicht dem Beweisthema des in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 20.11.2017 betreffend die Adipositas entspricht. Die Klägerin legt in ihrer Beschwerdebegründung schließlich auch nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zur angebotenen Befragung der Zeugen hätte gedrängt fühlen müssen.

b) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe durch die Übergehung ihres Vortrags eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung begangen, sodass eine Verletzung des fairen Verfahrens und des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG vorliege, so hat sie auch hierzu die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.

Wer einen Gehörsverstoß rügen will (Art 103 Abs 1 GG ; §§ 62 und 128 Abs 2 SGG ), hat darzulegen, warum das LSG Vorbringen der Beteiligten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl BSG Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33) oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dabei ist auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diese zwingend erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerde der Klägerin nicht. Sie teilt bereits weder den vom LSG festgestellten und in seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt in seinen wesentlichen Grundzügen mit, noch zeigt sie die Verfahrensgeschichte und die tragende Begründung des angefochtenen LSG-Beschlusses auf.

Soweit die Klägerin (auch) eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Berufungsgericht ihrem Antrag auf Einholung weiterer Gutachten nicht nachgekommen sei, liegt hierin keine Gehörs-, sondern allenfalls eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung - wie oben bereits aufgezeigt - nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (vgl BSG Beschlüsse vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 15 und vom 3.12.2015 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12).

Insoweit greift auch die Rüge einer vorweggenommenen Beweiswürdigung durch das LSG nicht durch. Eine solche unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme unterlässt, weil es sie nicht für erfolgversprechend hält oder vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt ist und diese Überzeugung durch eine Beweisaufnahme nicht für abänderbar hält (vgl zB BSG Beschluss vom 28.5.2008 - B 12 KR 2/07 B - Juris RdNr 11 mwN; BVerwG Beschluss vom 13.3.2013 - 5 B 267/02 - Juris RdNr 12). Damit hätte es auch insoweit eines dargelegten ordnungsgemäßen Beweisantrags der Klägerin vor dem LSG bedurft und dem weiteren Vorbringen, dass das LSG die ordnungsgemäß gestellten Beweisanträge deswegen abgelehnt habe, weil es unabhängig vom Ergebnis der angestrebten Beweisaufnahme bereits vom Gegenteil überzeugt sei. Dies ist aber nicht erfolgt.

c) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass das LSG die Grundsätze des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt habe, dass es sie zweimal unter Androhung von Verschuldenskosten aufgefordert habe, sie möge die Berufung wegen Erfolglosigkeit zurückziehen, so hat sie auch insoweit nicht dargelegt, weshalb hierauf die Entscheidung des LSG beruhen können sollte. Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 S 1 Europäische Menschenrechtskonvention garantiert, dass in Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Dies ergibt sich auch aus Art 19 Abs 4 GG . Dass die Androhung von Verschuldenskosten durch das LSG nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG rechtswidrig war, legt die Klägerin ebenso wenig dar, wie eine daraus folgende Behinderung bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Schließlich hat die Klägerin in ihrer Beschwerde selbst ausgeführt, dass sie der Forderung des LSG nicht Folge geleistet hat.

d) Dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der Sachverständigengutachten durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn insoweit wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG ) des Berufungsgerichts. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann hierauf eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden. Wenn die Klägerin ohne nähere inhaltliche Ausführungen meint, das LSG habe insoweit seine Fach- bzw Sachkompetenz nicht dargelegt, verkennt sie, dass die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Gutachtenergebnissen zur Beweiswürdigung selbst und damit zu den Kernaufgaben der Tatsacheninstanz gehört (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8). Soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall rügen wollte, kann sie auch insoweit keine Revisionszulassung erreichen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil bzw Beschluss des LSG enthaltene Rechtssatz dazu in Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin hat bereits keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen habe. Sie macht sinngemäß geltend, das Berufungsgericht weiche von dem Urteil des BSG vom 5.5.1993 ( 9/9a RV 1/92 - SozR 3-3100 § 38 Nr 2) ab, weil es die in dieser Entscheidung vorgegebenen festgelegten "Pfade der Versorgungsschadenprüfung" verlasse. Abgesehen davon, dass die Beschwerde insoweit nicht einmal behauptet, dass das LSG einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, mit dem es von einem abstrakten Rechtssatz des BSG abweiche, genügt dieses Vorbringen einer Divergenzrüge iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG auch deshalb nicht, weil selbst in dem Fall, dass ein Berufungsgericht die Rechtsprechung des BSG missversteht und deshalb fehlerhaft anwendet, daraus nicht geschlossen werden kann, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Denn dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn das Berufungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung in seiner Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 VK 2/17
Vorinstanz: SG Würzburg, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VK 4/14